Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder B***** R***** und L***** R*****, beide geboren am *****, vertreten durch das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Salzburg, Jugendamt, 5020 Salzburg, St. Julienstraße 20), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters S***** L*****, vertreten durch Dr. Christian Schubeck, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 16. Juli 2014, GZ 21 R 216/14g 71, womit der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 12. Februar 2014, GZ 3 PU 192/10s 60, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht setzte mit Beschluss vom 12. 2. 2014 die monatliche Unterhaltspflicht des Vaters der beiden mj Kinder B***** und L***** R***** mit je 290 EUR ab 1. 1. 2011 fest.
Das Rekursgericht wies mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss den Rekurs des Vaters als verspätet zurück und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
Dagegen richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters.
Das Erstgericht legte den Akt mit diesem Rechtsmittel direkt dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS Justiz RS0103147 [T2]). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung begehrt, so ist der Betrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung maßgebend (RIS Justiz RS0046543), der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS Justiz RS0122735). Die Unterhaltsansprüche von mehreren Kindern sind nicht zusammenzurechnen (RIS Justiz RS0017257).
Hier beträgt somit der Entscheidungsgegenstand 10.440 EUR pro Kind (290 mal 36) und übersteigt somit nicht 30.000 EUR.
Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinne des § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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