Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* AG B*, FN **, **, **, vertreten durch Mag. Gerd Postl, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beklagten C*, geboren am **, Angestellter, **straße **, **, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (restlich) Zinsen und Kosten (Streitwert EUR 1.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 14. November 2025, Cg1*-29, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit ihrer am 19. Dezember 2024 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin zunächst vom Beklagten die Zahlung von EUR 63.095,00 und brachte dazu vor, sie habe aufgrund von zu Unrecht in Anspruch genommenen Versicherungsleistungen einen Rückforderungsanspruch gemäß § 1431 ABGB. Der begehrte Betrag ergebe sich aus zurückzuzahlenden Leistungen aus einer Haushaltsversicherung von EUR 26.405,00 und aus einer Betriebsversicherung von EUR 36.690,00. Mit Eingabe vom 7. August 2025 schränkte die Klägerin ihr Begehren auf Zinsen und Kosten ein.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und wandte zusammengefasst ein, stets bemüht gewesen zu sein, abzuklären, ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen an diese oder an den Verpächter D* als materiell Geschädigtem herauszugeben seien. In diesem Zusammenhang wäre von der Klägerin die Herausgabe der beim Brandgeschehen zerstörten Versicherungsunterlagen gefordert worden. Dieser Aufforderung sei die Klägerin nicht nachgekommen, weshalb die Einbringung einer Klage erforderlich geworden sei. Erst nach Klagseinbringung wären dem Kläger die zur Prüfung notwendigen Unterlagen übermittelt worden. Die Vorenthaltung der Versicherungsunterlagen habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Zudem wäre dem Kläger mehrmals, unter anderem am 27. November 2024, als auch noch am 16. Dezember 2024 von Vertretern des Verpächters mitgeteilt worden, dass dieser Anspruch auf die von der Klägerin an den Beklagten ausbezahlten Versicherungsleistungen erhebe. Überdies wäre er vom Verpächter darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass dieser über keinen Versicherungsschutz hinsichtlich der beim Brand am 14. Dezember 2022 beschädigten Gegenstände verfüge.
Mit dem angefochtenen Urteil wurde das restlich strittige Zinsenbegehren (4 % Zinsen aus EUR 26.405,00 vom 9. Oktober 2024 bis zum 6. Februar 2025) abgewiesen. Weiters wurde die Klägerin zum Kostenersatz an den Beklagten (im Umfang von EUR 6.594,94) verpflichtet.
Das Erstgericht legte dieser Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte hatte beginnend mit 1. November 2022 den Gastronomiebetrieb „E*“ in ** von D* gepachtet. In diesem Pachtvertrag findet sich unter anderem folgende Regelung:
„Die Versicherung der Baulichkeit sowie der Einrichtung des gegenständlichen Pachtbetriebes sowie eine Versicherung eventueller Wasserschäden werden von Seiten des Verpächters vorgenommen (gewerbliche Betriebsversicherung des Verpächters).“
Für das Objekt hatte der Beklagte mit der Klägerin sowohl eine Haushaltsversicherung (für die privat genutzten Räume) als auch eine Gewerbeversicherung abgeschlossen. Beide Versicherungsverträge waren am 14. Dezember 2022 aufrecht. An diesem Tag ist im versicherten Objekt ein Brand ausgebrochen, der zu einem erheblichen Schaden sowohl der betrieblichen Einrichtung als auch des in den vom Beklagten genutzten Privaträumen befindlichen Inventars geführt hat. Der Beklagte hat den Schaden gemeldet und aufgrund des Versicherungsfalles die ihm zustehenden Versicherungsleistungen geltend gemacht. Die beiden Versicherungsfälle wurden bei der Klägerin zu Schadennummer 18095533342 (Haushaltsversicherung) und zu Schadennummer 1809542131 (Betriebsversicherung) geführt.
Unstrittig hat die Klägerin aus dem Haushaltsversicherungsvertrag vorprozessual eine Leistung von EUR 50.000,00 und aus dem Betriebsversicherungsvertrag eine solche von EUR 90.773,42 an den Beklagten erbracht. In den dem Beklagten ausbezahlten Leistungen sind jedoch auch Versicherungsleistungen für zerstörte Fahrnisse enthalten, die im Eigentum des Verpächters standen. Aus der Haushaltsversicherungsleistung betrifft dies eine Summe von EUR 26.405,00; aus der Gewerbeversicherung hat die Klägerin an den Beklagten eine Versicherungsleistung von EUR 36.690,00 für zerstörte, betrieblich genutzte Fahrnisse des Verpächters geleistet. Diese Zahlungen bildeten den Inhalt des ursprünglich geltend gemachten Rückzahlungsbegehrens der Klägerin.
Der Haushaltsversicherung liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) (Fassung 2018)“ zugrunde. In deren Art 1 ist geregelt, dass der gesamte Wohnungsinhalt des in der Polizze bezeichneten Risikoortes versichert ist, welcher sich im Eigentum des Versicherungsnehmers befindet. Ferner ist der Wohnungsinhalt fremder Personen - ausgenommen Mieter, Untermieter oder der gegen Entgelt beherbergten Gäste - versichert, soweit nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung verlangt werden kann.
Der Betriebsversicherung liegen unter anderem die „Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) (Fassung 2018)“ zugrunde. In deren Art 3 ist unter anderem festgehalten, dass fremde Sachen nur aufgrund einer Vereinbarung, und nur, soweit nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, versichert sind.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 forderte die Klägerin vom Beklagten unter Berufung auf diese AGB der Haushalts- und Feuerversicherung die Rückzahlung der von ihr bezahlten Versicherungsleistungen resultierend aus Ersatzleistungen für Fahrnisse des Verpächters.
Beim Brandgeschehen wurden jedoch die dem Beklagten ursprünglich postalisch übermittelten Versicherungsunterlagen vernichtet, über Duplikate verfügte er nicht. Lediglich der Schwiegervater des Beklagten verfügte über die Versicherungspolizze der Betriebsversicherung; diese übermittelte er dem Beklagten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach dem Brand. Mit E-Mail vom 12. November 2024 ersuchte daher der anwaltliche Vertreter des Beklagten, der vor einer Entscheidung die Versicherungsunterlagen sichten wollte, unter Verweis auf § 3 Abs 3 VersVG und dem Interesse an einer außergerichtlichen Lösung um Übermittlung von Urkunden, insbesondere dem „Nachdruck der Versicherungspolizze/Versicherungsvertrag und alle in diesem Vertrag genannten und vereinbarten Versicherungsbedingungen“ sowie von Abschriften sämtlicher Erklärungen des Beklagten mit Bezug auf den gegenständlichen Versicherungsvertrag. Diese Urkunden wurden mit E-Mail vom 14. November 2024 urgiert und wurden dem Beklagten auch bis zum 10. Dezember 2024 nicht zur Verfügung gestellt. Erst mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 wurden dem Beklagten die Versicherungsanträge übermittelt, dies mit dem Hinweis, allfällige weitere benötigte Unterlagen konkret zu bezeichnen.
Daraufhin forderte der Beklagte mit Klage vom 20. Jänner 2025 beim HG Wien zu Cg2* die Herausgabe der Haushaltsversicherungspolizze samt 12 Klauseln zu dieser Versicherung sowie 48 Klauseln im Zusammenhang mit der Betriebsversicherung. Diese Urkunden wurden ihm bzw seinem Vertreter nach Klagseinbringung, und zwar am 22. Jänner 2025 übermittelt, woraufhin die Klage auf Kosten eingeschränkt wurde; diese Kosten wurden dem Beklagten (als dortigen Kläger) mit Urteil vom 17 April 2025 auch zuerkannt.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 wurde der Beklagtenvertreter darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Betriebseinrichtung des Verpächters zur Gänze aus dem Versicherungsvertrag desselben bei der Oberösterreichischen Versicherung entschädigt würde, weshalb der Verpächter auf die Entschädigung von EUR 36.690,00, die dem Beklagten ausbezahlt worden war, verzichte. Der Betrag könne somit vom Beklagten an die Klägerin zurückbezahlt werden. Die Zahlung aus der Haushaltsversicherung stünde hingegen dem Verpächter zu. Diesen Inhalt kommunizierte der Beklagte auch dem Klagevertreter (Schreiben Beilage ./W).
Der Beklagte bezahlte daraufhin am 7. Februar 2025 EUR 36.690,00 samt Zinsen an die Klägerin, woraufhin diese die Klage entsprechend einschränkte.
Am 14. Februar 2025 [es handelt sich hier um einen offensichtlichen Tippfehler; tatsächlich erfolgte die Hinterlegung unstrittig am 7.2.2025; vgl den Beschluss des BG Hallein zu Nc*-3 = Blg ./Y und auch das Vorbringen in der Berufung] hinterlegte der Beklagte die Zahlung aus der Haushaltsversicherung gemäß § 1425 ABGB beim Bezirksgericht Hallein gerichtlich, dies mit der Begründung, dem Beklagten stünde die Versicherungsleistung nach Art I der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2018) nicht zu, zumal lediglich der gesamte Wohnungsinhalt des Versicherungsortes, der sich im Eigentum des Versicherungsnehmers befände, versichert sei; der Wohnungsinhalt fremder Personen, ausgenommen Mieter, Untermieter oder der gegen Entgelt beherbergter Gäste sei nur versichert, soweit nicht aus einer anderen Versicherung Entschädigung verlangt werden könne. Dies wäre aber deshalb nicht der Fall, weil der Verpächter aufgrund einer zwischen diesem und dem Beklagten getroffenen vertraglichen Vereinbarung zum Abschluss einer Versicherung hinsichtlich der Einrichtung des Pachtgegenstandes verpflichtet gewesen wäre und eine solche auch abgeschlossen habe. Aus diesem Grund sei das in den privaten Räumlichkeiten befindliche Inventar des Verpächters im gegenständlichen Versicherungsvertrag nicht versichert. Nunmehr habe ihm der Verpächter hingegen mitgeteilt, dass er für den Wohnungsinhalt der privaten Räumlichkeiten keine Feuerversicherung abgeschlossen habe, sodass hinsichtlich jener Gegenstände, für die die zweite Erlagsgegnerin (= hier klagende Partei) eine Versicherungsleistung von EUR 26.405,00 erbracht habe, kein Versicherungsschutz des Verpächters bestünde. Letzterer stehe daher auf dem Standpunkt, dass er ihm gegenüber einen materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch habe. Dem Beklagten sei nicht klar, ob er diesen Betrag der Klägerin oder dem Verpächter herausgeben soll. Der hinterlegte Betrag wurde vom Bezirksgericht Hallein angenommen.
In der Folge begehrte die Klägerin mit Klage vom 11. März 2025 (Verfahren Cg3* des LG Salzburg) vom Verpächter D* die Zustimmung zur Ausfolgung des hinterlegten Betrages zu ihren Gunsten. Noch in der Klagebeantwortung vom 8. April 2025 stand der Verpächter auf dem Standpunkt, der hinterlegte Betrag stünde ihm zu. Erst in einem Vergleich vom 19. Mai 2025, rechtswirksam seit 11. Juni 2025, hat der Verpächter der Auszahlung des Betrages von EUR 26.405,00 an die Klägerin zugestimmt.
Daraufhin schränkte die Klägerin die Klage auf Zinsen und Kosten ein.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass dem Beklagten die Versicherungsunterlagen erst am 22. Jänner 2025 übermittelt worden seien. Der Beklagte habe diese Unterlagen jedoch zur Prüfung der gegen ihn erhobenen Zahlungsbegehren benötigt. Der Beklagte habe in der Folge binnen 23 Tagen [das Erstgericht stellt hier offensichtlich irrtümlich nicht auf den Tag der Hinterlegung, sondern auf das Datum des oben genannten Beschlusses des BG Hallein ab] nach Übermittlung der Unterlagen die ihm gegenüber erhobenen Forderungen erfüllt: Zum einen durch Rückzahlung, zum anderen durch die eine Erfüllung bewirkende gerichtliche Hinterlegung, die eine Schuldtilgung bezwecke. Dabei handle es sich - insbesondere im Hinblick auf den Umfang der übermittelten Unterlagen - um eine angemessene Frist. Daher sei die Klage (das restliche Zinsenbegehren) abzuweisen gewesen.
Im Hinblick auf den für die Kostenentscheidung maßgeblichen Prozesserfolg sei zu fragen, aus welchen Gründen die Klage eingeschränkt worden sei. Seien die Gründe der Klagseinschränkung solche, die einem Obsiegen gleichkommen, werde der Beklagte voll ersatzpflichtig; komme die Einschränkung hingegen einer Aufgabe des Klagsanspruchs gleich, gelte der Kläger in diesem Umfang als unterlegen. Es sei zu fragen, welche Partei bislang zu Unrecht prozessiert und damit die Verfahrenskosten verursacht habe. Als obsiegend sei der Kläger immer dann anzusehen, wenn sein Anspruch während des Prozesses aufgrund eines Umstandes untergehe, der nicht seiner Sphäre zugeordnet werden könne, insbesondere wenn die Erledigung in der Hauptsache auf Dispositionen des Beklagten, beispielsweise Erfüllung, beruhe (unter Hinweis auf Judikatur).
Im vorliegenden Fall seien die Klagseinschränkungen unstrittig aufgrund der Erfüllung des ursprünglichen Zahlungsbegehrens erfolgt. Allerdings habe die Klägerin dem Beklagten die notwendigen Unterlagen zur Prüfung des Klagsanspruches vorenthalten; sie habe dadurch ihre Prozessförderungspflicht verletzt. Dabei handle es sich um einen Anwendungsfall des § 44 ZPO, der die Klägerin - zumindest bis zur Ausfolgung der Urkunden - kostenersatzpflichtig werden lasse (unter Hinweis auf ein „anrennen“ bzw „anlaufen lassen“ einer Partei in Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.276). Dem Beklagten seien damit die Prozesskosten zu ersetzen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Zinsenbegehren Folge zu geben. Bekämpft wird auch die Kostenentscheidung. Mit ihrer Berufung im Kostenpunkt begehrt die Klägerin ihrerseits einen Zuspruch an Prozesskosten von EUR 10.476,52.
Der Beklagte strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend, sodass es sich gemäß § 500a ZPO mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen kann.
In den Berufungsausführungen werden - trotz formaler Trennung - die Argumente zum Zinsenbegehren mit jenen zur Kostenentscheidung vermengt; überdies wird damit argumentiert, dass der Beklagte sehr wohl Anlass zur Klagsführung gegeben habe; dies, obwohl das Erstgericht seine Kostenentscheidung gar nicht auf § 45 ZPO gestützt hat.
Was das Zinsenbegehren betrifft, geht die Klägerin selbst offensichtlich davon aus, dass die Rückzahlungsforderung einer Fälligstellung bedurfte, weil sie ihr Zinsenbegehren an ihr Aufforderungsschreiben vom 8. Oktober 2024 (und nicht etwa auf den Zeitpunkt der rechtsgrundlos geleisteten Zahlung) anknüpft. Auf eine in einem Vertrag bestimmte Leistungsfrist stützt sich die Klägerin nicht. Die Frage der Fälligkeit ist in diesen Fällen nach § 1418 Abs 1 ABGB nach der „Natur der Sache“ zu bestimmen. Demnach ist grundsätzlich „ohne unnötigen Aufschub“ zu leisten (RIS-Justiz RS0017598). Was nun die „Natur der Sache“ betrifft, ist auf folgende Umstände zu verweisen:
Die Versicherungspolizze samt den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Klauseln, die dem Beklagten ursprünglich postalisch übermittelt worden war, wurde durch das Brandgeschehen vernichtet. Der Versicherungsvertrag sah vor, dass - unter bestimmten dort näher genannten Voraussetzungen - im Rahmen der Haushaltsversicherung auch Fahrnisse dritter Personen mitversichert waren. Der Beklagte war mit der Forderung seines Verpächters konfrontiert, diesem EUR 26.405,00 aus der dem Beklagten zugeflossenen Versicherungsleistung auszuzahlen. Die Klägerin verweigerte dem Beklagten trotz dessen Aufforderung die Übermittlung der Versicherungsunterlagen. Erst aufgrund einer Klagsführung war sie bereit, dem Beklagten die Versicherungsunterlagen an die Hand zu geben (warum es dazu einer Klagsführung bedurfte, ist - legt man als Sorgfaltsmaßstab das Verhalten redlicher Vertragsparteien zugrunde - ohnehin nicht nachvollziehbar; die Klägerin hat auch nicht vorgebracht, warum sie dem Beklagten erst nach Klagsführung die Versicherungsunterlagen ausgehändigt hat).
In Übereinstimmung mit der erstgerichtlichen Rechtsansicht war dem Beklagten zuzugestehen, auf Basis der Versicherungsunterlagen zu prüfen, ob die Forderung des Verpächters oder aber die Forderung auf Rückzahlung an die Klägerin berechtigt sei. Dem Beklagten waren die rund zwei Wochen bis zur Hinterlegung für diese Überprüfung zuzugestehen, weil ihm zuzugestehen war, zu überprüfen, aufgrund welcher Versicherungsbedingungen ein Dritter (der Verpächter) Anspruch auf einen Teil der Versicherungsleistung haben kann. Die Versicherungsunterlagen wurden dem Beklagten unstrittig am 22. Jänner 2025 übermittelt, er hat den aus dem Haushaltsversicherungsvertrag geforderten Teil von EUR 26.405,00 am 7. Februar 2025 hinterlegt, also rund zwei Wochen nach Übermittlung der Unterlagen.
Zusammengefasst hat der Beklagte damit im Sinne der oben genannten Rechtsprechung ohne unnötigen Aufschub geleistet; die Fälligkeit trat nicht bereits mit Aufforderungsschreiben vom 8. Oktober 2024 (bzw einen Tag danach) ein, sondern erst mit Übermittlung der Versicherungsunterlagen samt Berücksichtigung einer angemessenen Frist zur Prüfung der Ansprüche.
Auch den Argumenten, es habe sich um eine Hinterlegung zugunsten eines Dritten gehandelt, kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte sah sich zwei Forderungsprätendenten gegenüber, nämlich der Klägerin und dem Verpächter; inwiefern es sich dabei um eine Hinterlegung zugunsten eines Dritten handeln soll, ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar.
Wie bereits oben erwähnt, hat das Erstgericht seine Kostenentscheidung nicht etwa auf § 45 ZPO (mangelnde Veranlassung zur Klagsführung) gestützt, sondern auf § 44 ZPO. § 44 ZPO trifft bei schuldhafter Prozessverzögerung eine Ausnahme vom Erfolgshaftungsprinzip. Die obsiegende Partei ist auf Antrag oder von Amts wegen insoweit zum Kostenersatz zu verpflichten, als sie Vorbringen oder Beweisanbote verspätet erstattet hat. Von der Kostenseparation des § 48 ZPO unterscheidet sich die Kostenstrafe des § 44 ZPO dadurch, dass sie erst in der endgültigen Kostenentscheidung stattfindet, sich nicht strikt auf die Mehrkosten bezieht und jedenfalls Verschulden voraussetzt ( Fucik in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 44 ZPO Rz 1 mwN; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 44 ZPO Rz 3 [Stand 9.10.2023]).
Unter anderem kann die verspätete Vorlage einer entscheidungserheblichen Urkunde zur Separation der durch die Verspätung verursachten Mehrkosten führen ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.273; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 44 ZPO Rz 3; Schindler/SchmolineraaO § 44 ZPO Rz 3; FucikaaO § 44 ZPO Rz 2; OLG Linz 11 Ra 45/24b). Eine Partei kann die andere „anrennen“ bzw „anlaufen“ lassen, wenn sie vorprozessual wie auch während des Prozesse Informationen zurückhält, die sie als vertragliche oder nebenvertragliche (insbesondere Aufklärungs-)pflicht und insbesondere zur Vermeidung von Schikane geben müsste. Damit verletzt sie insbesondere auch ihre Prozessförderungspflicht, die genau darin besteht, das eigene Vorbringen unverzüglich und vollständig zu erstatten. Die aus einem Provozieren von objektiv von vornherein überflüssigen Klagen resultierenden Kosten sind zur Gänze § 44 ZPO zu unterstellen, weil hier das gesamte Verfahren objektiv nutzlos abgeführt wird (Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.276 mwN).
Das vorliegende Verfahren wurde nutzlos abgeführt, weil es die Klägerin durch Übermittlung der Versicherungsunterlagen in der Hand gehabt hätte, das Verfahren überhaupt zu vermeiden, weshalb die erstgerichtliche Kostenentscheidung nach § 44 ZPO nicht zu beanstanden ist.
Der Berufung war damit weder betreffend das Zinsenbegehren noch im Kostenpunkt Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Die Frage, ob für die erfolgreiche Beantwortung der Berufung im Kostenpunkt gesonderte Kosten (nach der Bemessungsgrundlage des § 11 RATG nach TP 3A) zustehen, ist nicht zu lösen, weil der Beklagte lediglich Kosten in der Hauptsache nach TP 3B verzeichnet hat. Allerdings ist das Kostenverzeichnis insofern zu korrigieren, als in Berufungsverfahren, in denen § 501 ZPO anzuwenden ist, gemäß § 23 Abs 10 RATG der Einheitssatz nur einfach zuzusprechen ist. Der verzeichnete Einheitssatz von 180 % war daher auf 60 % zu korrigieren.
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden