Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) A* , sowie 2.) B* , beide vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer Mag. Marius Baumann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Verlassenschaft nach C* , vertreten durch die Verlasenschaftskuratorin Dr. Beate Köll-Kirchmeyr, Rechtsanwältin in 6130 Schwaz, sowie 2.) D* , vertreten durch Kasseroler Partner Rechtsanwälte OG in 6020 Innsbruck, wegen Zivilteilung (Streitwert: EUR 550.000,00), über den Kostenrekurs der klagenden Parteien (Rekursinteresse hinsichtlich der erstbeklagten Partei [richtig] EUR 5.508,99 und hinsichtlich der zweitbeklagten Partei [richtig] EUR 5.140,21) gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landesgerichts Innsbruck vom [richtig] 23.10.2025 (signiert am 18.11.2025), **-37, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
1) Dem Kostenrekurs wird keine Folge gegeben.
2) Die klagenden Parteien sind je zur Hälfte schuldig, binnen 14 Tagen jeweils zu Handen der ausgewiesenen Vertreterinnen
a) der erstbeklagten Partei EUR 552,66 (darin EUR 92,11 an USt) sowie
b) der zweitbeklagten Partei EUR 442,84 (darin EUR 73,81 an USt)
an Kosten der Kostenrekursbeantwortung zu ersetzen.
3) Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Bereits in den Klagebeantwortungen (ON 11 und 14) erkannten die Beklagten den von den Klägern im gegenständlichen Verfahren erhobenen Zivilteilungsanspruch ob einer im Klagebegehren näher genannten Liegenschaft an. An dieser Liegenschaft war früher Wohnungseigentum begründet, das in einem Vorverfahren mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28.10.2024, rechtskräftig für nichtig erklärt wurde.
Mit dem in der Tagsatzung vom 23.10.2025 mündlich verkündeten und in Rechtskraft erwachsenen Anerkenntnisurteil sprach das Erstgericht aus, dass die zwischen den Streitteilen seit der Aufhebung des Wohnungseigentums bestehende ideelle Miteigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung aufgehoben wird.
Im Rekursverfahren ist allein die Anwendbarkeit des § 45 ZPO strittig, die vom Erstgericht in der bekämpften Kostenentscheidung bejaht wurde. Diese Rechtsansicht gründet im Wesentlichen auf folgenden Feststellungen:
„Die Kläger hatten ursprünglich ihre Einheiten mit Kaufvertrag vom 14.6.2013 von [der Verkäuferin] erworben. Aufgrund aufgetretener Feuchtigkeit- und Schimmelprobleme erhoben die Kläger gegen die Verkäuferin Klage auf (ua) Wandlung, welcher in diesem Punkt schlussendlich das Bezirksgericht Innsbruck […] rechtskräftig Folge gab. Im Rahmen dieses Verfahrens, aber auch durch Erhebungen der Baubehörde und der Kläger stellte sich heraus, dass das ursprüngliche Nutzwertgutachten und der darauf aufbauende Wohnungseigentumsvertrag falsch waren, zumal an der Wohnung der Kläger im Keller nicht hätte Wohnungseigentum begründet werden dürfen. Im Verfahren [vor dem Bezirksgericht Innsbruck] wurde von Seiten der Verkäuferin dargelegt, dass die Wohnungseigentumsbegründung an der Liegenschaft nichtig sei; von der Verkäuferin wurde in weitere Folge auch ein Amtshaftungsverfahren wegen Eintragung des Wohnungseigentums eingeleitet. […]
Mit Schreiben vom 12.3.2020 bezifferte der Klagsvertreter gegenüber der Erstbeklagten die Schäden der Kläger mit EUR 337.698,20, stellte aber einen Vergleich i.H.v. EUR 300.000,00 in Aussicht. Dieses Angebot wurde u.a. von der Erstbeklagten mangels Finanzierbarkeit abgelehnt.
Mit Schreiben vom 4.8.2020 lehnten die Kläger einen Verkauf ihrer Wohnung an die Tochter der [Erstbeklagten] ab.
Mit Klage vom 20.8.2020, […] gerichtet gegen die Beklagten, strengten die Kläger die Nichtigerklärung des […] Wohnungseigentums an. […]
Am 13.10.2022 brachte die Erstbeklagte, vertreten durch die Erstbeklagtenvertreterin […], einen Antrag auf Nutzwertfestsetzung gemäß § 9 Abs 2 WEG ein. In diesem Antrag behauptete die Erstbeklagte, dass anlässlich der Begründung des Wohnungseigentums in den Jahren 2003/2004 […] ein sanierbarer Parifizierungsfehler unterlaufen sei. Eine Nichtigkeit der Wohnungseigentumsbegründung liege nicht vor. Die Kläger würden durch ihre beim LG Innsbruck eingebrachte Klage auf Löschung des Wohnungseigentums in letzter Konsequenz die Zivilteilung der Gesamtliegenschaft beabsichtigen. Die Wohnung der Kläger sei durchaus bewohnbar. Mit Beschluss vom 27.2.2023 wurde dieser Antrag zurückgewiesen.
In weiterer Folge gab es wiederum Korrespondenz zwischen den Vertretern der Streitteile. Im Hinblick auf die Schäden der Kläger, die im Schreiben vom 22.3.2023 mit EUR 649.031,82 dargestellt wurden, wurde ein Vergleichsvorschlag i.H.v. 350.000,00 unterbreitet. Ein Vergleich kam nicht zustande.
Am 28.6.2023 verstarb die Erstbeklagte. Im Verlassenschaftsverfahren meldeten die Kläger eine Forderung i.H.v. EUR 291.540,00 als Ausscheidungsguthaben an. Die Erstbeklagtenvertreterin bestritt diesen Anspruch.
Mit Schreiben vom 14.1.2025 forderten die Kläger die Zweitbeklagte auf, ein Ausscheidungsguthaben i.H.v. EUR 296.170 zu bezahlen; eine Zahlung erfolgte nicht, vielmehr wurden diese Ansprüche durch den Zweitbeklagtenvertreter zurückgewiesen.
Eine vorprozessuale Aufforderung der Kläger an die Beklagten, in die Zivilteilung der Liegenschaft einzuwilligen, gab es nicht.“
Auf Basis dieser Feststellungen verpflichtete das Erstgericht die Kläger jeweils zur ungeteilten Hand zum Prozesskostenersatz von EUR 1.217,05 an die Erstbeklagte sowie von EUR 848,27 an die Zweitbeklagte. Es ging vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 ZPO aus, weil die Kläger die Beklagten vor der Einbringung der Klage nicht zur Zivilteilung aufgefordert hätten.
Der Kostenrekurs der Kläger mündet in den Antrag auf Abänderung dahin, dass den Rechtsmittelwerbern ein Kostenzuspruch von EUR 4.291,94 zuerkannt wird.
Die Beklagten beantragen, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.
1.Das Rechtsmittel macht im Kern geltend, die Beklagten hätten im Hinblick auf die mannigfachen Vorverfahren ausreichende Kenntnis davon gehabt, dass die Kläger bei Verweigerung der Bezahlung des Ausscheidungsguthabens nur mehr die Möglichkeit zur Erhebung der Zivilteilungsklage gehabt hätten. Bei dieser Konstellation sei es nicht notwendig gewesen, die Beklagten vorprozessual zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft aufzufordern. Insgesamt hätten die Beklagten ein Verhalten gesetzt, das einem der Anwendung des § 45 ZPO entgegenstehendes „Vorenthalten“ gleichkomme.
2. Hierzu ist zu erwägen:
2.1§ 45 ZPO bestimmt, dass die Prozesskosten dem Kläger zur Last fallen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort anerkannt hat. Diese Norm stellt somit eine Ausnahme von der Regel des § 41 Abs 1 ZPO dar, nach der der im Rechtsstreit vollständig Unterliegende dem Gegner alle durch den Prozess verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen hat ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³§ 45 ZPO Rz 1).
Die Bestimmung des § 45 ZPO bringt zum Ausdruck, dass der siegreiche Kläger nur dann Kostenersatz erhalten soll, wenn die Klagsführung - und damit die dadurch verursachten Kosten - angesichts des Verhaltens des Gegners zur Durchsetzung der Rechtsposition erforderlich war. Ergibt sich hingegen aus dem vorprozessualen Verhalten des Beklagten, dass die beabsichtigte Rechtsverwirklichung mit größter Wahrscheinlichkeit auch ohne die Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens möglich sein wird, hätte der Kläger die Kosten eines dennoch eingeleiteten Prozesses zu tragen, weil ihm dann vorzuwerfen ist, den kostenverursachenden Rechtsweg ohne Notwendigkeit bestritten zu haben (RW0000039).
2.2 Da die Beklagten den Zivilteilungsanspruch der Kläger unstrittig bei erster Gelegenheit anerkannten, bleibt nur zu prüfen, ob die Beklagten Anlass zur Klage gaben.
2.2.1Wie bereits das Erstgericht zutreffend darlegte, muss der Kläger bei Rechtsgestaltungsklagen, zu welchen auch der Anspruch auf Teilung von gemeinschaftlichem Eigentum gemäß § 830 ABGB gehört (RS0113831), den Beklagten vor Klagseinbringung zur Mitwirkung an der Schaffung der neuen Rechtslage auffordern. Der Beklagte muss wissen, welcher Rechtsänderung er zustimmen soll; er muss somit Kenntnis vom Bestehen des Gestaltungsrechts und der Absicht des Klägers haben, dieses Gestaltungsrecht auch auszuüben ( M. Bydlinksi, aaO, § 45 ZPO Rz 5). Den allenfalls vergeblich gebliebenen Versuch muss der Kläger im Prozess behaupten und bescheinigen, um die Folgen des § 45 ZPO zu vermeiden (RI0000040). Die Klage ist dann vom Beklagten veranlasst worden, wenn er davor vom Kläger erfolglos zu jenem Verhalten aufgefordert wurde, das Gegenstand des Verfahrens wurde (EFSlg 63.999; M. Bydlinski, aaO, § 45 ZPO Rz 5).
2.2.2Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Kläger somit die anderen Miteigentümer vorprozessual zur Aufhebung der Gemeinschaft unter Setzung einer angemessenen Überlegungsfrist auffordern; unterbleibt das, so gebührt den anerkennenden Miteigentümern Kostenersatz nach § 45 ZPO (RS0112592; RS0013348; 6 R 12/24t und 6 R 9/24a je OLG Graz; Klauser/Kodek 18§ 45 ZPO E 30ff; Obermaier , Kostenfragen im Verfahren wegen Realteilung, ÖJZ 2013/103; Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 45 ZPO Rz 2 mwN; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, § 45 ZPO Rz 10; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1292; Illedits , Teilungsklage in Lexis Briefings).
2.2.3 Diesen Anforderungen genügt das Verhalten der Kläger nicht. Es steht fest, dass die Kläger die Beklagten vorprozessual nicht zur Einwilligung in die Zivilteilung aufforderten. Damit hatten die Beklagten beispielsweise keine Kenntnis davon, wie der aus der gerichtlichen Feilbietung resultierende Erlös nach der Ansicht der Kläger unter den Miteigentümern aufgeteilt werden sollte. Die Kläger erstatteten vor Einbringung der Klage weder einen konkreten Teilungsvorschlag, noch setzten sie sonstige Schritte zur Schaffung eines einem Teilungsurteil gleichwertigen Titels unter Einbeziehung der Beklagten. Die Beklagten wurden von der konkreten Absicht der Kläger, ihr Gestaltungsrecht auszuüben, erstmals durch die Klage informiert. Die Forderung nach Zahlung der „Ausscheidungsguthaben“ kann mit der Information über das Vorhaben einer Zivilteilung bzw Aufhebung des Miteigentums nicht gleichgesetzt werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es zwischen den Streitteilen in den letzten Jahren in Bezug auf das ursprüngliche Wohnungseigentumsobjekt mehrere Rechtsstreitigkeiten gab. Den von den Klägern vorprozessual geltend gemachten „Ausscheidungsguthaben“ lag der von ihnen im Jahr 2013 geleistete Kaufpreis von EUR 215.000,00 zu Grunde, der nach dem Verbraucherpreisindex 2010 angepasst werden sollte (Beilagen AM und AO).
2.2.4 Mangels vorprozessualer Aufforderung kommt es auf den Umstand, dass sich die Beklagten den (angeblichen) Kenntnisstand der Erstbeklagtenvertreterin zurechnen lassen müssten, nicht an. Im Übrigen zeigt der Rekurs gar nicht auf, aus welchen Erwägungen der Kenntnisstand der Vertreterin der Erstbeklagten auch für die Zweitbeklagte von rechtserheblicher Bedeutung sein sollte.
2.2.5Mit ihren Ausführungen, die Beklagten wären verpflichtet gewesen, einen Gegenvorschlag auf Bezahlung eines für sie leistbaren „Ausscheidungsguthabens“ oder einen Gegenvorschlag auf Abschluss eines exekutierbaren Notariaktsakts oder eines prätorischen Vergleichs zu erstatten, übergehen die Kläger die unter 2.2.1 und 2.2.2 dargelegten Grundsätze. Wie dargelegt, lag es zur Vermeidung der Folgen des § 45 ZPO - und zwar ungeachtet des Kenntnisstands der Beklagten von den bisherigen zwischen den Streitteilen geführten Verfahren - an den Klägern, den Beklagten ihre Zivilteilungsabsicht bekannt zu geben.
3.Zusammengefasst teilt das Rekursgericht daher die Auffassung des Erstgerichts, dass die Kläger den Beklagten in Anwendung des § 45 ZPO die Kosten des Verfahrens zu ersetzen haben. Damit kann dem Kostenrekurs kein Erfolg zukommen.
4.Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf §§ 50, 41, 46 Abs 1 ZPO iVm § 11 RATG. Ideelle Miteigentümer bilden eine einheitliche Streitpartei (§ 14 ZPO). Als Kläger unterlegene Streitgenossen haften für die Prozesskosten aber nicht solidarisch, und zwar selbst dann nicht, wenn sie eine einheitliche Streitpartei bilden (10 Ob 47/22t; Klauser/Kodek, aaO, § 46 ZPO E 1 und 11). Da keine unterschiedliche Verfahrensbeteiligung der Kläger erkennbar ist, haften sie nach Kopfteilen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.344).
Streitgenossen können sich durch verschiedene Anwälte vertreten lassen, ohne Kostennachteile in Kauf nehmen zu müssen (AnwBl 2004/7950).
Das Rekursinteresse hinsichtlich der Erstbeklagten betrug EUR 5.508,99 (vom Erstgericht zuerkannter Betrag von EUR 1.217,05 zuzüglich des von den Klägern angestrebten Kostenersatzes von EUR 4.291,94), hinsichtlich der Zweitbeklagten EUR 5.140,21 (vom Erstgericht zuerkannter Betrag von EUR 848,27 zuzüglich des von den Klägern angestrebten Kostenersatzes von EUR 4.291,94). Diese Beträge, aufgrund derer die Beklagten die Kosten für die Rekursbeantwortungen verzeichneten, sind gemäß § 11 Abs 1 RATG als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
5.Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig.
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