Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 5.11.2025, GZ B*-62.1, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss ersatzlos a u f g e h o b e n wird.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 8.5.2023 wurde der sich zum Urteilszeitpunkt in Untersuchungshaft befindliche A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG (1./), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG (2./) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG (3./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurden – soweit relevant – die bedingten Strafnachsichten zu ** (Geldstrafe von 150 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und C* (drei Monate Freiheitsstrafe), jeweils des Landesgerichts Feldkirch widerrufen. Infolge beiderseitigen Rechtsmittelverzichts erwuchs das Urteil am 8.5.2023 in Rechtskraft (ON 22).
Der Verurteilte, der noch vor Anordnung des Strafvollzugs einen Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG beantragte und seine Bereitschaft, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, erklärte (wiederum ON 22), wurde am 8.5.2023 aus der Untersuchungshaft in den Strafvollzug übernommen (vgl IVV-Auszug in ON 33).
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde dem Verurteilten mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 15.6.2023 hinsichtlich der (gemeinsam zu vollziehenden) Freiheitsstrafen (aus AZ B* und AZ C* je des Landesgerichts Feldkirch) sowie hinsichtlich der zu vollziehenden Geldstrafe von 150 Tagessätzen (aus AZ ** des Landesgerichts Feldkirch) ein Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG für die Dauer von zwei Jahren gewährt. Als gesundheitsbezogene Maßnahme wurde ihm dabei eine psychosoziale Beratung und Betreuung durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraute Personen (§ 11 Abs 2 Z 5 SMG) samt entsprechender Berichtspflicht aufgetragen (ON 34.1).
Nach seiner am 15.6.2023 erfolgten Enthaftung (ON 35 und ON 36) langten ein Antrittsbericht (ON 38) sowie nach einem zunächst mitgeteilten „Betreuungsstillstand“ (ON 47) mehrere Verlaufsberichte ein (vgl ON 53, ON 54 und ON 55). Weil keine weiteren Bestätigungen übermittelt wurden (vgl aber ON 56 zum entschuldigten Fehltermin vom 3.4.2025, weil der Verurteilte „im LG Feldkirch in Haft zu sein scheine“), erging am 6.8.2025 eine förmliche Mahnung an den Verurteilten, die ihm am 11.8.2025 zugestellt wurde (ON 57).
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht nach Einholung einer Stellungnahme der D* GmbH (ON 59) und einer auf ein Vorgehen nach § 39 Abs 4 Z 1 SMG abzielenden Äußerung der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 60), jedoch ohne zuvor dem Verurteilten ein rechtliches Gehör einzuräumen (vgl jedoch Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 SMG § 39 Rz 40), gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG den Aufschub des Strafvollzugs und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Widerruf „aufgrund der mangelnden Bereitschaft, sich der gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen bzw. daran in entsprechendem Maß mitzuwirken spezialpräventiv, auch mit Blick auf die Vorstrafenbelastung des Verurteilten geboten“ sei, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (ON 62.1).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, die primär auf ein Absehen vom Widerruf abzielt, in eventu auf eine Zurückweisung der Sache zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung, insbesondere durch Einvernahme des Verurteilten.
Gleichzeitig beantragte der Verurteilte, „der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“ (gemeint wohl nach § 7 Abs 3 StVG vorzugehen). Das Erstgericht hat über diesen Antrag zwar formell nicht entschieden, diesem jedoch durch die erfolgte Verfügung, wonach erst nach Rechtskraft des (angefochtenen) Beschlusses eine Vorführung zum Strafvollzug anzuordnen ist (vgl ON 62.2), faktisch entsprochen.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt Berechtigung im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu.
Gemäß § 39 Abs 4 SMG ist ein nach Abs 1 leg cit gewährter Aufschub unter anderem dann zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen (Z 1) und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Die Dauer des Aufschubs ist mit bis zu zwei Jahren zu bestimmen und beginnt – soweit gegenständlich relevant – mit jenem Tag, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen ( Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ § 39 Rz 30 mwN; SchwaighoferaaO Rz 37), anlassbezogen somit am 8.5.2023. Dementsprechend endete die zweijährige Frist des § 39 Abs 1 SMG am 8.5.2025. Nach Ablauf der gewährten Aufschubsfrist kommt aber ein Widerruf des Strafaufschubes schon begrifflich nicht mehr in Betracht. Der angefochtene Beschluss war daher ersatzlos aufzuheben.
Inwieweit die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 SMG vorliegen, wird vom Erstgericht gesondert zu prüfen zu sein, wobei es dabei die jeweiligen Entscheidungskompetenzen zu beachten haben wird (vgl RIS-Justiz RS0112525 [T1] und insb zuletzt 11 Os 75/25a [Rz 11 ff]).
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