Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M. als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen den Angeklagten A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10.6.2025, GZ **-11, nach der am 23.10.2025 in Anwesenheit des Schriftführers RP Mag. Anwander, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EStA HR Mag. Patterer, des Angeklagten sowie seines Verteidigers RAA Mag. Florian Lust, Kanzlei Schärmer Partner Rechtsanwälte GmbH, öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t , jener wegen des Ausspruchs über die Strafe dahingehendFolge gegeben, dass gemäß §§ 44 Abs 2, 43 Abs 1 StGB die Rechtsfolge des Gewerbeausschlusses nach § 13 Abs 1 GewO 1994 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene Angeklagte A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Demnach habe eram 12.04.2025 in ** den Feuerwehrmann B*, der als Straßenaufsichtsorgan mit Aufgaben im Sinne der zweiten Alternative des § 74 Abs 1 Z 4 StGB betraut und in diesem Umfang als Organ der Hoheitsverwaltung mit Befehls- „und Zwangsgewalt“ ausgestattet handelte, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung einer Straßensperre zur Brandbekämpfung gehindert, indem er dessen Aufforderung zur Anhaltung gemäß § 97 Abs 3 StVO nicht Folge leistete, wiederholt mit seinem Auto bedrohlich bis auf einen sehr kurzen Abstand auf ihn zufuhr und versuchte, an ihm vorbeizufahren, schlussendlich so an ihm vorbeifuhr, dass B* zur Seite ausweichen musste, damit sein Fuß nicht vom Hinterrad des Autos überrollt wird, wobei das Fahrzeug den Oberschenkel des B* streifte.
Hiefür verhängte der Einzelrichter über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 20,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sah die Hälfte der Geldstrafe gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach und verpflichtete ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 7.2) und schriftlich fristgerecht ausgeführte (ON 13.2) Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe, die primär, allenfalls nach Beweiswiederholung, auf einen Freispruch abzielt, in eventu auf eine Aufhebung des Strafausspruchs samt Neubemessung der Strafe, in eventu auf eine Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze, der Höhe des einzelnen Tagessatzes und der Dauer der Probezeit samt Gewährung einer „größtmöglichen“ bedingten Strafnachsicht. In der Berufungsverhandlung wurde überdies in eventu um eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Gewerbeausschlusses ersucht.
Die Staatsanwaltschaft hat ausdrücklich auf die Erstattung von Gegenausführungen verzichtet (ON1.4).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme vom 20.8.2025 den Standpunkt, dass der Berufung keine Berechtigung zukomme.
Der Schuldberufung gelingt es nicht, Bedenken des Oberlandesgerichts an der Richtigkeit der entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Das Erstgericht konnte sich sowohl vom Angeklagten als auch dem Zeugen B* ein persönliches Bild machen und begründete unter Verwendung dieses Eindrucks in einer auf alle in der Hauptverhandlung vorgekommenen erheblichen Verfahrensergebnisse eingehenden, widerspruchsfreien und letztlich subjektiv überzeugenden Beweiswürdigung, weshalb es den leugnenden, insbesondere jene sich auf Assistenzsysteme seines Fahrzeuges berufenen sowie eine Erkenn- bzw. Wahrnehmbarkeit des Tatopfers abstreitenden Depositionen des Angeklagten nicht folgte, sondern die Angaben des Zeugen B*, welche überdies durch die Schilderungen der Zeugin RI C* gestützt werden, als glaubwürdig und glaubhaft erachtete. Das Oberlandesgericht teilt diese Beweiswürdigung.
Die Angaben des Zeugen B* sind auch nicht „widersprüchlich und lebensfremd“. Warum das von ihm vor der Polizei abgegebene (ON 2.8, 3), in der Hauptverhandlung nicht weiter verfolgte bzw. nicht bezifferte, gesetzlich – als Opfer einer Straftat – jedoch vorgesehene und mögliche Anschlussklären als Privatbeteiligter gegen dessen Glaubwürdigkeit sprechen sollte, erschließt sich den Berufungsgericht ebenso wenig, wie die behauptete Unmöglichkeit des vom Zeugen B* geschilderten Vorgangs am Ende des gegenständlichen Vorfalls. Denn für die Annahme, dass trotz Unterhaltung über das vom Angeklagten geöffnete Beifahrerfenster der vom Zeugen B* geschilderte Vorgang, wonach er letztlich aufgrund der vom Angeklagten gefahrenen Rechtskurve vom rechten vorderen Kotflügel des Fahrzeugs gestreift worden sei und sein Fuß vom rechten hinteren Hinterrad überrollt worden wäre, wäre er nicht zur Seite gewichen, de facto nicht möglich gewesen sein soll, gibt es auch mit Blick auf den nicht nur situativen, sondern länger andauernden Vorfall, keine stichhaltigen Anhaltspunkte und insbesondere keine begründeten Hinweise für einen Standort des Zeugen außerhalb der Sichtweite des Angeklagten bzw. außerhalb des Fahrzeugradius. Die diesbezügliche Behauptung des Angeklagten, wonach B* nicht mehr im Bereich des Kotflügels gestanden sei, hat das Erstgericht zu Recht im Ergebnis als unglaubwürdig verworfen. Daran vermögen auch die vom Berufungswerber ins Treffen geführten – im Übrigen unvollständig wiedergegebenen – Ausführungen der Zeugin RI C* nichts zu ändern. Die Genannte tat nämlich unmissverständlich kund, nichts Näheres zum Vorfall sagen zu können, das Fahrzeug weg gewesen sei, als sie zurückgegangen sei (ON 10, 5) bzw. als sie sich „wieder umgedreht“ habe (ON 2.9, 2), ihr jedoch B* unverzüglich hiernach mitgeteilt habe, dass das Auto über dessen Fuß gefahren wäre, wäre er nicht ausgewichen (ON 10, 5) bzw., dass er (B*) zurückweichen habe müssen, um nicht von „ihm“ (dem Angeklagten) überfahren zu werden (ON 2,9, 2). Inwiefern daher die Schilderungen der Zeugin RI C* mit jenen des Zeugen B* im Widerspruch stehen sollen, bleibt im Dunkeln. Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung von B* fehlen im Übrigen gänzlich.
Letztlich begegnet auch die Ableitung der hinreichend deutlich festgestellten inneren Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen in Zusammenschau damit, dass B* unbestritten zum Tatzeitpunkt eine Feuerwehrausrüstung trug und mit einer Stop-Kelle (Anhaltestab) ausgestattet war, und der Angeklagte einräumte, sich mit „Feuerwehrangelegenheiten“ auszukennen und selbst eine Ausbildung zum Feuerwehrmann absolviert zu haben (ON 10, 3), keinen Bedenken des Berufungsgerichts ( Ratz in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 281 Rz 452).
Die Feststellungen des Erstgerichts sind damit insgesamt unbedenklich und hatte es daher bei diesen zu bleiben.
Soweit die Rechtsrüge(§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) damit argumentiert, dass B* zum Zeitpunkt als der Angeklagte sein Fahrzeug in die Straße gelenkt habe nicht mehr „im Weg“ gestanden und ein Passieren gefahrlos möglich sowie die Amtshandlung bereits beendet gewesen sei und ein tatbildlicher Vorsatz nicht vorgelegen habe, dabei aber die gerade dazu getroffenen gegenteiligen Konstatierungen des Erstgerichts übergeht (US 3), verfehlt sie die intendierte Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810, RS0122006; Ratz aaO Rz 584).
Dem weiteren – im Übrigen in Ansehung der inneren Tatseite allfälliges strafbares Verhalten nach § 105 Abs 1 StGB missachtenden – Vorbringen voranzustellen ist, dass für den strafrechtlichen Beamtenbegriff auf den rein funktional auszulegenden Beamtenbegriff des § 74 Abs 1 Z 4 StGB abzustellen ist (RIS-Justiz RS0092043). Tatobjekt eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt sind wiederum nur solche Beamte, die Amtshandlungen im Sinne des § 269 Abs 3 StGB ausüben. Es muss sich damit um Beamte der Hoheitsverwaltung handeln, die Befehls- oder Zwangsgewalt ausüben. Der Beamte übt als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehlsgewalt aus, wenn er verbindliche Aufträge erteilt, deren Nichtbefolgung hoheitsrechtlich sanktioniert ist (zB Erlassung eines Urteils, Beschlusses oder Bescheides); Zwangsgewalt ist die Befugnis zur unmittelbaren Durchsetzung bestimmter Maßnahmen, wie einer Festnahme, Verhaftung, oder Beschlagnahme ( Danek/Mann Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 269 Rz 22 und 42).
Als Organe der Straßenaufsicht nennt § 97 Abs 1 StVO „insbesondere“ solche der Bundespolizei oder der Gemeindewachkörper. Die Möglichkeit, Private durch Beleihung mit behördlichen Aufgaben (Verkehrspolizei) zu betrauen, sieht § 97 Abs 3 StVO vor ( Pürstl , StVO-ON 16 § 97 StVO Anm 9). Danach kann die Behörde bei Gefahr in Verzug, wie zB bei Bränden oder Unfällen, oder in besonderen Ausnahmefällen wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, außer den Organen der Straßenaufsicht (Bundespolizei bzw Gemeindewachkörper) auch andere geeignete Personen mit der Regelung des Verkehrs auf den in Betracht kommenden Straßenteilen vorübergehend betrauen.
Die nach § 97 Abs 3 StVO betrauten Organe handhaben damit gleichfalls als „Verkehrspolizei“, sie sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Den nach § 97 Abs 3 StVO betrauten Organen kommt daher im Umfang des § 97 Abs 4 StVO Anordnungsbefugnis in Vollziehung der Verkehrspolizei zu.
Damit kommt fallbezogen B*, der als „Privater“ durch Beleihung iSd § 97 Abs 3 StVG mit der behördlichen Aufgabe der Verkehrsregelung betraut war (US 3; vgl im Übrigen dazu, dass das betraute Organ zur konkreten Amtshandlung nur an sich [also in abstracto] berechtigt sein muss: RIS-Justiz RS0095849; Danek/MannaaO Rz 71) und damit auch zu (einseitigen) Anhaltungen und Anordnungen betreffend der Benützung der Straße (§ 97 Abs 4 StVG) berechtigt und mit Befehlsgewalt gegenüber einen individuell bestimmten Adressaten ausgestattet war, wobei die Nichtbefolgung verbindlicher Anordnungen auch geahndet werden kann (§ 99 Abs 3 lit j StVO), der Berufung zuwider als Beamter im Sinne des § 269 Abs 1 StGB in Betracht.
Bleibt mit Blick auf die Angaben des Angeklagten, wonach die Absicherung nicht den Vorschriften entsprochen habe (ON 10, 3), anzumerken, dass selbst bloße Formverstöße der Amtshandlung nicht den Schutz des § 269 StGB nehmen (erneut Danek/Mann aaO).
Zusammengefasst tragen die unbedenklichen Konstatierungen den Schuldspruch wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB.
Das im Rahmen der Sanktionsrüge(§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 11 StPO) erstattete Vorbringen vermag keine aus Z 11 beachtlichen Fehler aufzuzeigen, sondern erweist sich inhaltlich als Strafberufung. Dieser ist voranzustellen, dass das Erstgericht im Rahmen der Strafzumessung keinen Umstand als erschwerend annahm und die „Unbescholtenheit“ des Angeklagten, sohin dessen bisherigen ordentlichen Lebenswandel, mit dem die Tat im auffallenden Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), mildernd berücksichtigte. Die Strafzumessungsgründe wurden vollständig und zutreffend erfasst. Diese bedürfen keiner Ergänzung oder Korrektur.
Der Berufung gelingt es nicht weitere Milderungsgründe aufzuzeigen und ergeben sich solche auch nicht aus dem Akt. Der mit dem Vorbringen, der Angeklagte habe geglaubt, passieren zu können, weil B* „zur Seite getreten“ sei, relevierte besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 12 StGB liegt schon deshalb nicht vor, weil damit kein Rechtsirrtum (iSd § 9 StGB) angesprochen, sondern vielmehr lediglich die unbedenklichen Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts bekämpft werden.
Ausgehend von den zutreffend und vollständig erfassten Strafzumessungsgründen sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Kriterien der Strafbemessung des § 32 StGB erweist sich die vom Erstgericht beim heranzuziehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe über den Angeklagten in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB verhängte Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, der Berufung zuwider nicht als zu streng. Vielmehr reflektiert die Strafe in der verhängen Höhe den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und trägt auch sämtlichen Aspekten der Tat und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten Rechnung, sodass sich das Berufungsgericht nicht zu einer Herabsetzung veranlasst sieht. Einer noch weitergehenden bedingten Strafnachsicht stehen ebenso wie der geforderten kürzeren Probezeit mit Blick auf den sich aus der Tatbegehung ergebenden intensiven Täterwillen spezialpräventive Erfordernisse entgegen.
Bereits mit Blick auf die eigenen Angaben des mit keiner Sorgepflicht belasteten Angeklagten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, wonach er aus der Vermietung von drei Appartements jährlich EUR 50.000,-- erziele und als Selbstständiger – sein Einzelunternehmen mit Sitz in ** habe die Entwicklung und den Vertrieb von Spezialeinsatzfahrzeugen für Notarzteinsätze zum Gegenstand – monatlich EUR 800,-- bis EUR 1.000,-- verdiene (ON 10, 2 und US 5), ist er durch die mit EUR 20,-- ohnehin zu gering bemessene Höhe des einzelnen Tagessatzes ebenfalls nicht beschwert.
Die Verurteilung des selbstständig tätigen Angeklagten, der laut Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) über drei aufrechte Gewerbeberechtigungen verfügt, zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen hat zur Folge, dass er nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist. Beim Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs 1 GewO 1994 handelt es sich um eine Rechtsfolge, die nach § 44 Abs 2 StGB bedingt nachgesehen werden kann (17 Os 10/16y). Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 43 StGB zu lesen, sodass eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolge nicht in jedem Fall, sondern unter den Präventionsvoraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB zu gewähren ist (RISJustiz RS0119774).
Da die vorliegende Tat des Angeklagten nicht mit der Ausübung seines Gewerbes im direkten Zusammenhang steht und der bedingten Nachsicht dieser Rechtsfolge keine spezial- oder generalpräventiven Erwägungen entgegenstehen, sind diese Voraussetzungen gegeben. Die Rechtsfolge des Ausschlusses von der Ausübung eines Gewerbes konnte somit gemäß §§ 44 Abs 2, 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz,WK2 StGB § 44 Rz 6).
Damit drang die Berufung im spruchgemäßen Ausmaß durch.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
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