Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. a Irene Pfisterer und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , beschäftigungslos, vertreten durch Mag. Sascha Lumper, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. B* , 2. C* V.a.G. , beide vertreten durch Mag. Oliver Diez, Rechtsanwalt in 6911 Lochau, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 35.774,52 sA über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 20.500,00 sA) und der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 7.381,82 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 26.11.2024, **-106, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Der Berufung der beklagten Parteien wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend a b g e ä n d e r t , dass es unter Einschluss der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teile und der bestätigten Teile insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„ 1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen EUR 27.474,67 samt 4 % Zinsen
aus EUR 38.276,68 von 7.12.2020 bis 6.5.2021,
aus EUR 52.497,35 von 7.5.2021 bis 31.5.2021,
aus EUR 42.497,35 von 1.6.2021 bis 5.12.2021,
aus EUR 29.727,35 von 6.12.2021 bis 9.2.2023,
aus EUR 247,35 von 10.2.2023 bis 2.7.2023,
aus EUR 27.272,67 von 3.7.2023 bis 3.12.2023
und aus EUR 27.474,67 seit 4.12.2023 zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters weitere EUR 8.299,85 zu bezahlen sowie das Zinsenmehrbegehren werden
a b g e w i e s e n.
3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 27.510,22 (darin EUR 6.498,21 an Barauslagen und EUR 3.485,94 an USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
II. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 5.134,46 (darin enthalten EUR 1.340,90 an Barauslagen und EUR 632,26 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Mit ihrer Berufung im Kostenpunkt wird die klagende Partei auf die abändernde Entscheidung in der Hauptsache verwiesen.
IV. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 20.9.2020 ereignete sich kurz nach Mitternacht auf Höhe von Straßenkilometer ** im Gemeindegebiet von ** auf der L **, **, ein Verkehrsunfall zwischen dem von D* gelenkten und E* gehaltenen Pkw F* sowie dem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw G*. Auf der Rückbank des G* saßen der Kläger und zwei weitere Personen. D* war im Begriff auf der L ** ein Umkehrmanöver durchzuführen, als der Erstbeklagte mit seinem Pkw dessen Fahrzeug seitlich vorne touchierte. Der G* überschlug sich in der Folge mehrfach. Der Kläger wurde aus dem Fahrzeug geschleudert und erlitt schwere Verletzungen.
Der Erstbeklagte wurde – soweit für das Verfahren relevant – mit rechtskräftigen Urteilen des Landesgerichts Feldkirch zu **-36 und des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht zu 6 Bs 209/21t der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB zur Leistung einer Geldstrafe verurteilt. Zudem wurde er gemäß § 366 Abs 2 erster Satz StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrags von EUR 500,00 an den Kläger verpflichtet. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs verursachte der Erstbeklagte den Verkehrsunfall fahrlässig dadurch, dass er mit seinem PKW in alkoholisiertem Zustand (zumindest 0,3 mg/l) unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt bei Dunkelheit mit weit überhöhter Geschwindigkeit (ca. 120 km/h bei erlaubten 80 km/h) gegen den von D* gelenkten Pkw prallte, der sein Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gerade wendete.
Durch den Unfall erlitt der Kläger eine zweitgradig offene mehrfragmentäre Oberschenkelschaftfraktur links mit kurzdauernder akuter Belastungsreaktion und sekundärer Ausbildung einer septischen Defektpseudarthrose sowie eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Symptomatik. Darüber hinaus erlitt er einen offenen Bruch und zwei Hauteröffnungen im betroffenen Bereich. Aufgrund der Schwere der Verletzung lag ein äußerst komplikationsanfälliger Verlauf vor.
Aus orthopädisch-traumatologisch-unfallchirurgischer Sicht erlitt der Kläger rein körperlich Schmerzen und Beschwerden in komprimierter Form wie folgt:
Aus psychiatrisch-neurologischer Sicht erlitt der Kläger seelische Schmerzen und Beschwerden in komprimierter Form wie folgt:
Unfallbedingt verblieben beim Kläger (unter anderem) eine Beinverkürzung links im Ausmaß von ca. 4 cm, knöcherne Defektzonen am linken Beckenkamm und am linken Wadenbein, eine laterale 48 cm lange, blande, stellenweise etwas verbreiterte Narbe mit perifokaler leichter Hypersensibilität am linken Oberschenkel, eine 9 cm lange blande Narbe über dem linken vorderen Beckenkamm mit lokaler Druckdolenz, eine 32 cm lange, blande Narbe über der Unterschenkelaußenseite links, eine 16 cm lange, blande anterolaterale Narbe über dem oberen Sprunggelenk links, eine 13 cm lange verbreiterte Narbe an der Oberschenkelinnenseite links, mehrfache verbreiterte, kurzstreckige Narbenbildungen am Oberschenkel links ventral, ein leicht unsicherer Einbeinstand links, eine Minderung des Oberschenkelumfangs links um durchschnittlich 2,5 cm sowie des Unterschenkelumfangs links um 2 cm, eine Umfangsvermehrung der Knöchelgabel links um 1 cm, ein leichtes Innenrotationsdefizit der linken Hüfte um etwa 5° und ein Beugedefizit des linken Kniegelenks um etwa 20°.
Zum Unfallszeitpunkt wohnte der Kläger mit seinem jüngeren Bruder bei seiner Mutter. Durchschnittlich wendet(e) er ungefähr eine halbe Stunde pro Tag für Haushaltstätigkeiten auf. Unfallbedingt war er im Zeitraum vom 20.9.2020 bis zum 1.6.2022 zu 65 % in der Haushaltsführung eingeschränkt. In diesem Zeitraum von insgesamt 620 Tagen war der Kläger für 142 Tage stationär im Krankenhaus aufhältig.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 5.5.2021 zu ** wurde die vorliegende Klagsführung pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Während anhängigen Verfahrens erlangte der am ** geborene Kläger die Volljährigkeit.
Das Mitverschulden des Klägers am eingetretenen Schaden beträgt 25%.
Insoweit ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren unstrittig.
Die Rechtssache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Mit Urteil des Erstgerichts vom 19.12.2023 verpflichtete dieses im ersten Rechtsgang die Beklagten zur Zahlung von EUR 34.295,51 samt 4 % Zinsen seit 7.12.2020 und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren EUR 14.402,07 ab. Weiters stellte es die Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand im Ausmaß von 75 % im Sinn des Feststellungsbegehrens fest, wobei es die Haftung der Zweitbeklagten mit der am 20.9.2020 für das Beklagtenfahrzeug bestehenden Haftpflichtversicherungssumme beschränkte. Der Kläger bewertete das Feststellungsinteresse unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens im Ausmaß von 25 % mit EUR 15.000,00.
Während der Ausspruch des Erstgerichts im ersten Rechtsgang hinsichtlich des Feststellungsbegehrens sowie der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von EUR 8.588,32 (EUR 1.750,00 an Schmerzengeld, EUR 2.303,89 an Pflegekosten, EUR 3.825,00 an Fahrtkosten, EUR 54,00 an Besuchskosten, EUR 265,43 an vermehrten Bedürfnissen, EUR 157,50 an Handyschaden, EUR 157,50 an Kleiderschaden, EUR 75,00 an unfallkausalen Spesen) samt Zinsen und die Abweisung des Zahlungsbegehrens im Betrag von EUR 2.719,37 samt Zinsen unbekämpft in Rechtskraft erwuchsen, wurde von beiden Streitteilen der weitere Ausspruch über das Leistungsbegehren bekämpft.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 27.6.2024, 10 R 16/24i, wurde den Berufungen des Klägers und der Beklagten Folge gegeben, das Urteil – soweit es nicht hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, im Zuspruch von EUR 8.588,32 samt Zinsen sowie in der Abweisung von EUR 2.719,37 samt Zinsen unbekämpft in Rechtskraft erwachsen war – aufgehoben und die Rechtssache wegen Unschlüssigkeit des Klagebegehrens und der Nichterledigung von Sachanträgen in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Entscheidung verwiesen.
Im zweiten Rechtsgang ist daher nur mehr das Leistungsbegehren Gegenstand. Zur besseren Nachvollziehbarkeit ist darzustellen, welche Klagsteile der Kläger in den einzelnen Verfahrensabschnitten geltend machte.
Der Kläger begehrte zunächst die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags von EUR 71.726,85, wobei er die einzelnen Klagsteilspositionen unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 25 % wie folgt aufschlüsselte:
Mit Schriftsatz vom 5.8.2021 schränkte der Kläger das Leistungsbegehren aufgrund einer Teilschmerzengeldzahlung der Zweitbeklagten von EUR 10.000,00 auf EUR 61.726,85 sA ein (ON 10).
Mit Schriftsatz vom 1.12.2023 schränkte der Kläger aufgrund weiterer Teilzahlungen der Zweitbeklagten von EUR 12.770,00 (Schmerzengeld) sowie von EUR 31.906,25 (EUR 29.480,00 an Schmerzengeld und EUR 2.426,25 an Pflegegeld) das Klagebegehren um weitere EUR 44.676,25 ein, sodass er die Zahlung von EUR 17.050,60 sA begehrte (ON 75).
Die Klagseinschränkung auf diesen Betrag wurde in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 4.12.2023 zunächst wiederholt. Anschließend dehnte der Klagsvertreter das Leistungsbegehren um EUR 34.403,56 auf EUR 51.454,16 sA aus, wobei er ausführte, dass sich dieser Ausdehnungsbetrag wie folgt zusammensetze (ON 80.4 Seite 2):
Unter Berücksichtigung dieser Klagsausdehnung setzte sich das Leistungsbegehren wie folgt zusammen:
Im zweiten Rechtsgang schränkte der Kläger mit Schriftsatz vom 22.7.2024 das Klagebegehren aufgrund des rechtskräftigen Zuspruchs von EUR 8.588,32 sowie der rechtskräftigen Klagsabweisung von EUR 2.719,37 um weitere EUR 4.371,95 ein, sodass er die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von EUR 35.774,52 s.A. begehrte (ON 96), wobei er die Klagspositionen wie folgt aufschlüsselte:
Soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz bringt der Kläger anspruchsbegründend zusammengefasst vor, dass ihm aufgrund des vom Erstbeklagten rechtswidrig und schuldhaft verursachten Unfalls ein angemessenes Schmerzengeld sowie eine Verunstaltungsentschädigung gebühre. Die Beklagten hätten ihm zudem die fiktiven Haushaltshilfekosten, seinen Verdienstentgang, die für seine vermehrten Bedürfnisse aufgelaufenen Kosten sowie die Übernachtungskosten seiner Mutter, die ihn im Krankenhaus besucht habe, im H* zu ersetzen.
Die Beklagten bestreiten, beantragen kostenpflichtige Klagsabweisung und wenden – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz – im Wesentlichen ein, dass dem Kläger über die bereits zur Anweisung gebrachten Schmerzengeldzahlungen kein weiteres Schmerzengeld gebühre. Der zum Zeitpunkt des Unfalls noch minderjährige Kläger habe zum Unfallszeitpunkt weder eine Lehrstelle in Aussicht gehabt noch im Haushalt mitgeholfen. Darüber hinaus gebühre dem Kläger keine Verunstaltungsentschädigung.
Mit dem bekämpften Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur Zahlung von weiteren EUR 7.762,67 samt 4 % Zinsen aus EUR 38.276,68 vom 7.12.2020 bis 6.5.2021, aus EUR 60.785,35 vom 7.5.2021 bis 31.5.5021, aus EUR 50.785,35 vom 1.6.2021 bis 5.12.2021, aus EUR 50.285,35 vom 6.12.2021 bis 9.2.2023, aus EUR 37.515,35 vom 10.2.2023 bis 2.7.2023, aus EUR 15.233,67 vom 3.7.2023 bis 3.12.2023 und aus EUR 7.762,67 seit 4.12.2023 und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren EUR 28.011,85 ab. Es ging vom eingangs dargestellten und im Berufungsverfahren unstrittigen sowie dem auf Seiten 6 bis 13 des Urteils festgestellten Sachverhalt aus, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht zum Schluss, dass dem Kläger ein (ungekürztes) Schmerzengeld von EUR 72.000,00 gebühre. Unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens habe der Kläger demnach Anspruch auf EUR 54.000,00 an Schmerzengeld. Aufgrund der von den Beklagten geleisteten Schmerzengeldzahlungen von insgesamt EUR 54.500,00, gebühre ihm kein weiterer Ersatz.
Dem Kläger gebühre aus dem Titel der Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB ein Betrag von (ungekürzt) EUR 6.000,00, unter Berücksichtigung des Mitverschuldens ein Betrag von EUR 4.500,00.
An fiktiven Haushaltshilfekosten habe der Kläger Anspruch auf (ungekürzt) EUR 5.996,25, hiervon 75 % seien EUR 4.497,19. Der Kläger habe jedoch lediglich einen Betrag von EUR 2.881,82 begehrt. Weiters habe er unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens Anspruch auf Ersatz der Besuchskosten von (gekürzt) EUR 279,00 sowie der aufgrund seiner vermehrten Bedürfnissen aufgelaufenen Kosten von (gekürzt) EUR 101,85.
Insgesamt bestehe daher das restliche Klagebegehren mit EUR 7.762,67 zu Recht. Das Mehrbegehren sei indes abzuweisen.
Während die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von weiteren EUR 380,85 (Besuchskosten von EUR 279,00 sowie vermehrte Bedürfnisse von EUR 101,85) samt Zinsen und die Abweisung des Zahlungsbegehrens von EUR 7.511,85 (Verdienstentgang) samt Zinsen unbekämpft in Rechtskraft erwuchsen, richten sich gegen den Ausspruch des Erstgerichts über das weitere Leistungsbegehren die jeweils rechtzeitig erstatteten Berufungen des Klägers und der Beklagten.
Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung des Schmerzengeldbetrags von EUR 20.500,00 sA und beantragt aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung des Urteils im Sinn des Zuspruchs dieses weiteren Betrags.
Gegen die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung richtet sich weiters die Berufung im Kostenpunkt des Klägers mit dem Antrag auf deren Abänderung dahin, dass ihm ein Prozesskostenersatz von EUR 21.185,75 (darin enthalten EUR 2.608,54 an USt sowie EUR 5.534,48 an Barauslagen) gewährt werden wolle.
Die Beklagten bekämpfen den stattgebenden Teil des Urteils im Ausmaß von EUR 7.381,82 sA (Haushaltshilfe, Verunstaltungsentschädigung) und begehren aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung des Urteils im Sinn der Abweisung dieses Betrags.
Hilfsweise werden jeweils Aufhebungs- und Zurückverweisungsanträge gestellt.
In ihren fristgerechten Berufungsbeantwortungen beantragen die Parteien, dem jeweils gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind daher die Abweisung des Schmerzengeldmehrbegehrens von EUR 20.500,00 sowie der Zuspruch von EUR 7.381,82 (EUR 2.881,82 an Haushaltshilfe, EUR 4.500,00 an Verunstaltungsentschädigung).
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung des Klägers ist berechtigt.
Die Berufung der Beklagten ist teilweise berechtigt.
Zur Berufung des Klägers:
In seiner Rechtsrüge bemängelt der Kläger unter Wiederholung der im Ersturteil festgestellten Schmerzperioden, seiner festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15% auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und diverser Judikatur, dass dem Erstgericht bei der Ausmittlung der Höhe des Schmerzengeldzuspruchs eine erhebliche Fehlbemessung unterlaufen sei.
Die vom Erstgericht herangezogenen Vergleichsentscheidungen seien schon vor Jahren ergangen. Seither habe eine nicht unbeträchtliche Geldentwertung stattgefunden. Bei der Ausmittlung des Schmerzengeldbetrages sei auch insbesondere das jugendliche Alter des – vor dem Unfall sportlich aktiven – Klägers zu berücksichtigen. Das Schmerzungemach, das der Kläger bereits erdulden habe müssen und in Zukunft weiterhin zu erdulden habe, rechtfertige ein Schmerzengeld von (ungekürzt) EUR 100.000,00 bzw. unter Berücksichtigung der Haftungsquote sei ein Ersatzanspruch von EUR 75.000,00 angemessen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Teilschmerzengeldzahlungen der Zweitbeklagten von EUR 54.500,00 stehe dem Kläger daher ein restliches Schmerzengeld von EUR 20.500,00 zu.
2.Bei der Bemessung ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits muss zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab angelegt werden. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RS0031075). Bei der Bemessung ist der Gesamtkomplex der Schmerzempfindung unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, die Schwere der Verletzung und das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen (RS0031040). Die Schwere der erlittenen Verletzungen steht bei der Bemessung im Vordergrund (RS0031202). Grundsätzlich ist das Schmerzengeld umso höher zu bemessen, je bedeutender die körperliche Verletzung, je länger die Heilung oder Gesundheitsstörung, je intensiver die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die üblichen Folgen für das Leben und die Gesundheit des Verletzten sind, wobei auch seelische Schmerzen zu berücksichtigen sind (RS0031363).
Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung sind auch die absehbaren künftigen Schmerzen bei der Schmerzengeldberechnung zu berücksichtigen (5 Ob 34/18p). Das künftig zu erwartende Schmerzbild ist in einer Globalbemessung angemessen miteinzubeziehen und als weiterer Beurteilungsfaktor heranzuziehen ( Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller , Das Schmerzengeld 10 ).
3.Für die Berechnung des Schmerzengelds sind die Währungsverhältnisse bei Schluss der Verhandlung erster Instanz maßgebend. Die seit dem Verletzungstag eingetretene Kaufkraftminderung ist zu berücksichtigen (RS0031070; RS0031316; RS0031402 [T2, T4]). Bei Bezugnahme auf vergleichbare Entscheidungen und frühere Zusprüche von Schmerzengeld als Anhaltspunkt einer möglichen Bemessung ist damit eine Valorisierung nach dem Verbraucherpreisindex vorzunehmen (vgl 2 Ob 214/14f; 3 Ob 128/11m).
4.In der bisherigen (höchstgerichtlichen) Rechtsprechung wurde etwa einer Frau mit einem Bruch des inneren Oberschenkelkondyls am rechten Kniegelenk und Abriss des Oberschenkelkondyls am linken Kniegelenk mit mehreren Operationen und einer verzögerten Ausheilung in Fehlstellung ein Schmerzengeld von EUR 18.000,-- (valorisiert) 22.200,00 zugesprochen, wobei bei der Ausmittlung des Schmerzengeldes darauf Bedacht genommen wurde, dass die querschnittgelähmte Klägerin in den Beinen keine Schmerzen verspürte und es durch das Unfallereignis zu keiner nennenswerten psychischen Traumatisierung kam (vgl 3 Ob 78/08d).
4.1.Zu 7 Ob 29/05y erachtete der Oberste Gerichtshof bei einem damals 12- jährigen Kläger, der einen Bruch des Oberschenkelschafts und des Schienbeins des rechten Beins erlitten hatte, sich mehreren Operationen unterziehen und für mehrere Monate Krücken verwenden musste ein Schmerzengeld von (valorisiert) EUR 63.700,-- für angemessen. Bei dieser Schmerzengeldbemessung fanden eine Beinverkürzung und eine Instabilität des Knies als Dauerfolgen die eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit nach sich zogen, welche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit 25 % einzuschätzen war, Berücksichtigung.
4.2.Zu 2 Ob 113/09w wurde einer 65-jährigen Frau, die eine erstgradige offene Unterschenkelfraktur und zweitgradige offene Oberschenkelfraktur am rechten Bein mit Sprengung der Kreuzbeinfuge erlitt und mehrere Operationen über sich ergehen lassen musste, als Teilschmerzengeld für den Zeitraum zwischen dem Unfall im Jahr 2006 und dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Jahr 2008 von (valorisiert) EUR 68.800,-- gewährt. Dabei fand Berücksichtigung, dass diese den bisher von ihr intensiv ausgeübten sportlichen Betätigungen nicht mehr nachkommen konnte.
4.3.Zu 2 Ob 295/01y wurde einer zum Unfallzeitpunkt 32 jährigen Frau, die zahlreiche Operationen zu erdulden hatte und deren rechtes Sprungelenk völlig versteift blieb, unter Berücksichtigung starker psychischer Beeinträchtigungen ein Schmerzengeld von EUR (valorisiert) EUR 110.500,-- gewährt.
4.4.Zu 2 Ob 261/04b wurde einem 47-jährigen sportlich aktiven Mann ein Schmerzengeld von (valorisiert) EUR 62.300 gewährt. Dieser hatte einen Bruch des äußeren Schienbeinkopf des rechten Fußes erlitten und musste drei operative Eingriffe erdulden. Als Dauerfolgen verblieb eine Instabilität des rechten Kniegelenks, wobei bei längeren Autofahrten und nach jedem mehr als halbstündigen Ruhen des Fußes weiterhin Schmerzen verblieben und er die von ihm bevorzugten Sportarten wie Schifahren, Tennis und Squash wahrscheinlich nie mehr ausüben wird können.
4.5.Einer 20-jährigen Frau, die aufgrund eines Verkehrsunfalls Operationen erdulden musste und unter dauerhaften starken Gefühlsstörungen im Oberschenkel- und Gesäßbereich einschließlich des Genitalbereichs litt und bei der regelmäßige, mehrtägige Schwindelzustände und psychische Beeinträchtigungen verlieben, wurde zu 2 Ob 242/09s ein Teilschmerzengeld für die Zeit zwischen dem Unfall im Jahr 2005 und dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Jahr 2009 von (valorisiert) EUR 122.200,00) gewährt, wobei Berücksichtigung fand, dass diese komprimiert mindestens zehn Tage leichte Schmerzen pro Jahr als Dauerfolge zu erleiden hat.
5.Der vorliegende Fall ist mit den Entscheidungen zu 7 Ob 29/05y und 3 Ob 78/08d insofern nicht vergleichbar, als dass der Kläger im vorliegenden Fall zu seinen körperlichen Gebrechen auch ein psychiatrisches Krankheitsbild entwickelte, das ihm sein ganzes Leben lang begleiten wird. Ebenso hatte jener Kläger zu 2 Ob 261/04b, dem ein (valorisiertes) Schmerzengeld von EUR 62.300,-- zuerkannt worden war, unter keinen psychischen Beeinträchtigungen zu leiden und handelte es sich bei diesem um einen Mann der um mehr als 25 Jahre älter als der Kläger war.
Die Klägerin zu 2 Ob 295/01y, der ein Schmerzengeld von (valorisiert) EUR 110.500,-- gewährt wurde, war zum Unfallzeitpunkt ca 16 Jahre älter als der Kläger und erlitt ebenso wie dieser schwere Beinverletzungen mit zukünftigen Schmerzen. Allerdings darf nicht unbeachtet bleiben, dass deren psychische Beeinträchtigungen schwerer ausgeprägt waren, da diese vor der Operation regelmäßig Sport ausgeübt hatte und ein gesellschaftlich aktives Leben geführt hatte und der sich daraus ergebende Freundes- und Bekanntenkreis aufgrund ihrer Verletzungen verloren ging.
Der zu 2 Ob 242/09s vom Obersten Gerichtshof behandelte Fall weist zwar eine Ähnlichkeit mit vorliegendem Fall dahingehend auf, als dass die dortige Klägerin eine ähnliche Altersstruktur wie der Kläger aufwies und zudem mit ähnlichen künftigen jährlichen Schmerzperioden konfrontiert war, allerdings ihre Verletzungen schwerer wiegten, was den Obersten Gerichtshof zu einem Teilschmerzengeldzuspruch für 4 Jahre von (valorisiert) EUR 122.200,-- veranlasste.
5.1. Angesichts der vom Kläger erlittenen Verletzungen, der Unfallfolgen sowie der noch zu erwartenden Beeinträchtigungen liegt das vom Erstgericht zugesprochene Schmerzengeld unter dem von der Rechtsprechung gezogenen Rahmen und erweist sich als zu niedrig. Es trägt den beim Kläger gegebenen Umständen, insbesondere seinem jugendlichen Alter, dem damit verbundenen langen Bewusstsein um die erlittenen Dauerfolgen sowie der Unmöglichkeit, seine Freizeit wie zuvor zu gestalten, nicht hinreichend Rechnung.
Als Maßstab für die Höhe des Schmerzengelds ist vielmehr jener Geldbedarf anzusehen, der gerechtfertigt erscheint, um den Kläger in die Lage zu versetzen, sich als Ausgleich für die Leiden und statt der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (vgl 2 Ob 78/05t; 2 Ob 55/04h; 2 Ob 61/02p, ZVR 2004/43; 2 Ob 173/01g; RS0031061), sich also etwas leisten zu können, das ihn erfreut und womit er vielleicht den erlittenen Schmerz vergessen kann (vgl 2 Ob 173/01g).
5.2. Angesichts aller zu berücksichtigenden Umstände hält der Senat im Rahmen der Globalbemessung den vom Kläger begehrten Schmerzengeldbetrag von EUR 100.000,-- für angemessen; unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens an den Verletzungsfolgen von 25% und der bereits geleisteten Teilzahlungen von EUR 54.500,-- verbleibt ein restlich zuzusprechender Schmerzengeldbetrag von EUR 20.500,--.
Der Berufung des Klägers ist daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil in diesem Sinne abzuändern.
Zur Berufung der Beklagten:
Zur Rechtsrüge:
1. Zu den fiktiven Haushaltshilfekosten:
Die Beklagten monieren, dem Kläger stünden schon deswegen keine fiktiven Haushaltshilfekosten zu, weil er keinen eigenen Haushalt geführt, sondern lediglich seine Mutter in der Haushaltsführung unterstützt habe. Eine gelegentliche Mitarbeit im elterlichen Haushalt begründe – entgegen den Ausführungen des Erstgerichts – keinen Ersatzanspruch. Dem Kläger gebührten jedenfalls bis zum Erlangen der Volljährigkeit keine fiktive Haushaltshilfekosten.
Außerdem habe der Kläger während seiner stationären Krankenhausaufenthalte von insgesamt 142 Tagen kein Ersatzanspruch auf fiktive Haushaltshilfekosten.
Als sekundärer Feststellungsmängel werde geltend gemacht, dass es das Erstgericht unterlassen habe, festzustellen, dass der Kläger bis zum 18.03.2022 minderjährig gewesen sei und sich im Zeitraum vom 20.09.2020 bis zum 01.06.2022 für 142 Tage stationär im Krankenhaus aufhältig gewesen sei.
Losgelöst davon, dass dem Kläger schon dem Grunde nach kein Ersatz für fiktive Haushaltshilfekosten gebühre, finde die zugesprochene Höhe in den erstinstanzlichen Feststellungen keine Deckung. So habe das Erstgericht festgestellt, dass der Kläger seine Mutter täglich eine ½ Stunde im Haushalt unterstützt habe. Entgegen dieser Feststellungen sei das Erstgericht bei der Berechnung des Ersatzanspruchs davon ausgegangen, dass dieser täglich eine Stunde mit Haushaltsführungstätigkeiten beschäftigt gewesen sei.
1.1. Zwischen den Parteien ist das auch im Kopf der erstinstanzlichen Entscheidung angeführte Geburtsdatum des Klägers unstrittig. Außerdem herrscht Übereinstimmung dahingehend, dass (vgl hierzu unter anderem ON 80, Seiten 11f, insbesondere S 11 unten, ON 109, Seiten 4) der Kläger im Zeitraum vom 20.09.2020 bis zum 01.06.2022 für insgesamt 142 Tage stationär im Krankenhaus aufhältig war, sodass diese unstrittigen Sachverhaltsannahmen dem Berufungsverfahren zu Grunde zu legen waren. Es liegen daher alle für die rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen vor.
1.2.Die Argumentation der Berufungswerber zum nicht vorliegenden Anspruch der fiktiven Haushaltshilfekosten mangels eigener Haushaltsführung überzeugt nicht. Nach den Feststellungen wohnte der Kläger zum Unfallzeitpunkt mit seinem jüngeren Bruder bei seiner Mutter. In dieser Wohnung erbrachte der Kläger Haushaltstätigkeiten. Damit nahm der Kläger an der Haushaltsführung teil, auch wenn er diese Arbeiten in jener Wohnung ausführte, in der auch seine Mutter lebte. Soweit diese Haushaltstätigkeit der Befriedigung eigener Bedürfnisse des Klägers diente, steht ihm die Entschädigung aus dem Titel vermehrter Bedürfnisse zu (RS0087380, RS0087381); soweit es um den Haushalt seiner Mutter geht, gebührt dem Kläger ein Ersatz für die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit (RS0030606, RS0030922).
1.3. Aus den erstinstanzlichen Feststellungen geht hervor, dass der Kläger täglich 30 Minuten im Haushalt arbeitete und unfallbedingt in dieser Tätigkeit im Ausmaß von 65 % im Zeitraum vom 20.9.2020 bis zum 1.6.2022 eingeschränkt war. Diese erstgerichtlichen Feststellungen sind dahin zu verstehen, dass es ohne den Unfall bei diesem Aufwand geblieben wäre.
1.4.Wird die Verfügbarkeit der individuellen Arbeitskraft des Verletzten unfallkausal beeinträchtigt, so stellt der entgehende Wert der Arbeitskraft einen Verdienstentgang dar, für dessen Bemessung zumeist die Kosten einer entsprechenden Ersatzkraft heranzuziehen sein werden. Der Schaden infolge Verdienstentgangs entsteht bereits durch den Verlust oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft in allen Bereichen, in welchen der Verletzte nach dem - von ihm zu behauptenden und zu beweisenden - gewöhnlichen Lauf der Dinge seine Arbeitskraft ohne den Unfall und dessen Folgen eingesetzt hätte (RS0108904). Für die Ersatzfähigkeit des daraus resultierenden Verdienstentgangs des Geschädigten kommt es nicht darauf an, zu welchem Ausmaß von Haushaltstätigkeiten er familienrechtlich verpflichtet gewesen wäre, sondern nur darauf, welche Tätigkeiten er ohne den Unfall auch künftig geleistet hätte. Die Ersatzfähigkeit dieses Verdienstentgangs ist von einer allfälligen Gegenleistung für die Arbeitskraft unabhängig (2 Ob 179/18i).
1.5.In der Entscheidung 2 Ob 43/21v führte das Höchstgericht aus, dass eine familiär empfundene „sittliche Verpflichtung“ als Ausfluss eines Eltern-Kind-Verhältnisses einen hinreichenden Grund für den Zuspruch eines Erwerbsschadens darstelle, zumal die in diesem eng umgrenzten familienrechtlichen Verhältnis grundsätzlich bestehende Beistandspflicht gemäß § 137 Abs 1 ABGB der Gefahr der Uferlosigkeit von Schadenersatzverpflichtungen entgegen stehe. In Anwendung dieser Grundsätze ist auch der Verlust der Fähigkeit des Klägers, seine Mutter täglich in der Haushaltsführung zu unterstützen, als ersatzfähiger Verdienstentgang zu beurteilen.
1.6. Für den Ersatzanspruch des Klägers ist – wie bereits dargelegt – zwischen der Beeinträchtigung der Arbeitskraft und den vermehrten Bedürfnissen zu unterscheiden. Während der in Krankenhäusern verbrachten Zeiträume stehen dem Kläger keine vermehrten Bedürfnisse zu; wohl aber ist der Entgang seiner Haushaltsführungstätigkeit abzugelten, die auch seiner Mutter zugute gekommen wäre.
Die Aufteilung der Haushaltsdienstleistungen, die allen Familienmitgliedern zugute kommen, ist in der Regel nach Kopfteilen vorzunehmen (RS0087380 [T2]). Zu einem Abweichen von dieser Regel besteht im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Erstgerichts kein Anlass. Der Kläger bewohnte die Wohnung gemeinsam mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder. Ausgehend davon ist davon auszugehen, dass die Tätigkeiten des Klägers im Haushalt zu einem Drittel der Abdeckung seiner eigenen Bedürfnisse dienten.
Es steht fest, dass der Kläger zu 65% für 620 Tage gehindert war, Tätigkeiten im Haushalt zu leisten. Der Kläger hat demnach Anspruch auf vollen Ersatz der fiktiven Haushaltshilfekosten für 478 Tagen (620 Tage abzüglich 142 Tage).
Für jenen Zeitraum, in welchen er im Krankenhaus aufhältig war (142 Tage), gebührt ihm kein Entschädigungsanspruch aus dem Titel vermehrter Bedürfnisse.
Dem Kläger gebührt daher unter Berücksichtigung der Einschränkung in der Haushaltsführung von 65 % sowie der Aufwendung einer halben Stunde pro Tag für Haushaltstätigkeiten, ein Ersatz von fiktiven Haushaltshilfekosten für jene Tage in welchen er zu Hause war von EUR (ungekürzt) EUR 2.330,25 (478 Tage x EUR 15,00 x 0,5 Stunden pro Tag x 0,65). Gekürzt um das im Berufungsverfahren unstrittige Mitverschulden des Klägers im Ausmaß von 25 % gebührt ihm ein Betrag von EUR 1.747,69.
Für jene Tage die er im Krankenhaus aufhältig war, ist sein Ersatzanspruch im Sinne der oben angeführten Judikatur, wonach die Aufteilung der Haushaltsdienstleistungen in der Regel nach Kopfteilen vorzunehmen ist, um ein Drittel zu kürzen, sodass ihm ein Ersatz von EUR 461,50 gebührt (142 Tage x EUR 15,00 x 0,5 Stunden pro Tag x 0,65; davon 2/3). Gekürzt um das im Berufungsverfahren unstrittige Mitverschulden des Klägers im Ausmaß von 25 % gebührt ihm ein Betrag von EUR 346,13.
1.7. Insgesamt gebührt ihm daher für den Verlust seiner Arbeitskraft im Haushalt ein Ersatzanspruch von EUR 2.093,82 (EUR 1.747,69 + EUR 346,13).
2. Zur Verunstaltungsentschädigung
Die Berufungswerber führen aus, das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass die dem Kläger verbleibenden Narben mit verschlechterten Berufsaussichten oder dem Entgang von Heiratschancen einhergehen würden oder der Kläger dadurch sonst in seinem besseren Fortkommen behindert werden könne.
Losgelöst davon, dass der Kläger bereits dem Grunde nach kein Ersatzanspruch zukomme, habe das Erstgericht die Verunstaltungsentschädigung jedenfalls zu hoch bemessen und gebühre dem Kläger, zumal seine Narben nur bei kurzer Kleidung sichtbar seien, eine Verunstaltungsentschädigung von maximal (ungekürzt) EUR 2.000,00.
2.1.Unter einer Verunstaltung isd § 1326 ABGB ist jede wesentliche nachteilige Veränderung der äußeren Erscheinung zu verstehen (1 Ob 214/18d; RS003110; RS0031128). Die Verunstaltung muss am normal bekleideten Menschen nicht sichtbar sein (RS0031107; RS0031084). Es ist auch nicht erforderlich, dass die Verletzung selbst nach außen hin erkennbar ist (OLG Linz 12 R 33/24w).
Die unfallbedingt verbleibenden, bis zu 48 cm langen Narben und die Verkürzung des linken Beins sind jedenfalls als wesentliche nachteilige Veränderungen der äußeren Erscheinung des Klägers zu werten (vgl auch Hinteregger in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 1326 Rz 8).
2.2.Weitere Voraussetzung für den Anspruch nach § 1326 ABGB ist das Vorliegen einer Verhinderung des besseren Fortkommens, die auf die nachteiligen Veränderungen des Verletzten in seiner äußeren Erscheinung zurückzuführen ist (RS0031163). Unter Behinderung des besseren Fortkommens ist nicht bloß eine Schmälerung der Heiratsaussichten und die Verhinderung des beruflichen Aufstiegs, sondern ganz allgemein die konkrete Gefahr zu verstehen, dass eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage infolge der nachteiligen Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds entfallen könnte (RS0031311). Bereits die (freilich nicht bloß abstrakte) Möglichkeit einer Behinderung des besseren Fortkommens begründet den Ersatzanspruch, womit zur Anspruchsbegründung bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit genügt. Der Eintritt eines solchen Schadens darf nur nicht praktisch ausgeschlossen sein (RS0031344). Der Beweis der Behinderung eines bestimmten besseren Fortkommens ist nicht erforderlich (RS0031366). An die Behauptungslast des Geschädigten sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (RS0031344). Es sind nur Behauptungen in der Richtung nötig, dass durch die erlittene Verunstaltung das bessere Fortkommen verhindert wird. Der Kläger ist dieser von der Rechtsprechung geforderten Behauptungslast gerecht geworden.
2.3.Aus den (teilweise dislozierten) Feststellungen des Erstgerichts geht hervor, dass die MdE des Klägers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt 15% beträgt und der Kläger zum Schluss der Verhandlung erster Instanz unverheiratet war. Beeinträchtigungen des Klägers in seinem späteren Fortkommen iSd § 1326 ABGB sind daher, angesichts seines Alters (im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung war der Kläger erst 20 Jahre) nicht auszuschließen.
2.4.Bei der Bemessung der Höhe nach kommt dem Gericht ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, zumal das Gesetz darauf abstellt, inwieweit das bessere Fortkommen des Verletzten durch die erlittene Verunstaltung „verhindert“ werden kann (1 Ob 27/14y); trotzdem ist zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Maßstab anzulegen (OLG Linz 12 R 33/24w). Wie das Schmerzengeld soll auch die Verunstaltungsentschädigung tendenziell nicht zu knapp bemessen werden. Der Oberste Gerichtshof spricht von einer Tendenz, „schrittweise“ höhere Entschädigungsbeträge zuzusprechen (2 Ob 218/17y). Auch die Lehre plädiert dafür, dass die Verunstaltungsentschädigung in Zukunft großzügiger als bisher bemessen werden soll. Der Anspruch nach § 1326 ABGB wird üblicherweise mit einem pauschalen Geldbetrag abgegolten, der sowohl die Verminderung der Chancen im beruflichen wie außerberuflichen Bereich abdeckt ( Hinteregger in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 1326 Rz 6 f;).
2.4.1.So wurde etwa einem achtjährigen Buben mit einer langgezogenen Operationsnarbe am Bauch und einer durch Haare verdeckten Narbe am Kopf sowie mit einer Schwerhörigkeit an einem Ohr und einer Hirnleistungsschwäche eine (valorisierte) Verunstaltungsentschädigung von ca. EUR 3.800,00 zugesprochen (2 Ob 225/02f); einem zwölfjährigen Kind mit massiven Narben am Bein und einem deutlichen Hinken eine (valorisierte) Verunstaltungsentschädigung von ca. EUR 10.000,00 (7 Ob 29/05y); einer Frau mit einer deutliche Störung des Gangbilds („Steppergang“) und zahlreichen Narben in unterschiedlicher Ausprägung im Bereich des linken und rechten Oberschenkels sowie des rechten Knies und des rechten Sprunggelenks eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 20.000,00 (OLG Linz 6 R 138/24t); einem Mann mit einer deutlich sichtbaren Narbe auf der Wange eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 2.000,00 (OLG Graz 4 R 83/24v); einem vierjährigen Kind mit einer haarfreien Stelle im Ausmaß von 6 x 4 cm am Hinterkopf, Operationsnarben am Nacken, einem mehr oder weniger gut sichtbaren Ableitungsröhrchen unter der Haut am Hals verlaufend sowie einer asymmetrischen Bewegungshaltung der rechten Hand und einem linken Hinken eine (im Jahr 2023 valorisierte) Verunstaltsentschädigung von ca. EUR 26.100,00 (OLG Innsbruck 4 R 198/00z; OLG Linz 6 R 72/24m).
2.5. Dem Kläger verblieben unfallbedingt unter anderem eine laterale 48 cm lange, blande, stellenweise etwas verbreiterte Narbe mit perifokaler leichter Hypersensibilität am linken Oberschenkel, eine 9 cm lange blande Narbe über dem linken vorderen Beckenkamm mit lokaler Druckdolenz, eine 32 cm lange, blande Narbe über der Unterschenkelaußenseite links, eine 16 cm lange, blande anterolaterale Narbe über dem oberen Sprunggelenk links, eine 13 cm lange verbreiterte Narbe an der Oberschenkelinnenseite links sowie mehrfache verbreiterte, kurzstreckige Narbenbildungen am Oberschenkel links ventral.
2.6.Unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen sowie der Tendenz des Obersten Gerichtshofs, „schrittweise“ höhere Entschädigungsbeträge zuzusprechen, erachtet das Berufungsgericht den vom Erstgericht nach § 1326 ABGB angenommenen Betrag von insgesamt (ungekürzt) EUR 6.000,00 als jedenfalls nicht korrekturbedürftig. Unter Bedachtnahme auf das Mitverschulden gebührt dem Kläger somit ein Betrag von EUR 4.500,00.
2.7. Zusammengefasst liegt der behauptete Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung insofern vor, als dass der Kläger lediglich Anspruch auf fiktive Haushaltshilfekosten von EUR 2.093,82 anstatt der erstinstanzlich zugesprochenen EUR 2.881,82 hat.
Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches:
Dem Erstgericht ist bei der Bemessung des Schmerzendgelds eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen, sodass die Berufung des Klägers in der Hauptsache erfolgreich war.
Den Berufungsausführungen der Beklagten ist dahingehend zuzustimmen, dass dem Kläger für jene Zeiten, in welchen er im Krankenhaus aufhältig war, kein Ersatz für Haushaltshilfekosten aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse zusteht. Die erstinstanzliche Entscheidung war daher in diesem Sinne abzuändern.
Der Ausspruch über das Zinsenbegehren ergibt sich unter Berücksichtigung des zuletzt begehrten Zinsenbegehrens (ON 96) aus der Differenz der bis zu den Klagsausdehnungen bzw. -einschränkungen jeweils begehrten Schadenspositionen des Klägers mit den Klagszusprüchen für diese Positionen. Die Zeiträume der Zinsstaffelung wurden darüber hinaus von den Beklagten nicht substantiiert bestritten, sodass sie der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.
Insgesamt war daher die erstinstanzliche Entscheidung wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Zur Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens
Die (teilweise) Abänderung des Ersturteils in der Hauptsache bedingt eine neue Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 43 Abs 1 und 2 ZPO.
Gemäß § 43 Abs 2 ZPO kann das Gericht auch bei solchem Ausgang eines Rechtsstreits der einen Partei den Ersatz der gesamten dem Gegner entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist, oder wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war. Sinn dieser Bestimmung ist es, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen (6 Ob 48/07p). Sie ist nicht anzuwenden, soweit ein Anspruch schon dem Grunde nach nicht besteht (AnwBl 1997, 646). Die Bestimmung des § 43 Abs 2 ZPO wird auch dann nicht herangezogen, wenn ein Kläger „überklagt“ hat, wobei eine derartige Überklagung in der Regel angenommen wird, wenn doppelt so viel eingeklagt als zugesprochen wurde, wobei dieser Grundsatz keine starre Grenze ist ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18 § 43 E92). Insofern wird die Überklagung als erkennbare, offenbare „Zuvielforderung“ als außerhalb einer vernünftigen Einschätzung gelegene Einklagung verstanden, wobei immer die Umstände des Einzelfalles bedeutsam sind ( Obermaier Kostenhandbuch 4Rz 1.161). Teilzahlungen können bei privilegierten Forderungen iSd § 43 Abs 2 ZPO das Kostenrisiko nicht zugunsten des Schädigers verschieben (2 Ob 242/09s uva). Gleichgültig ob eine solche Teilzahlung vor oder im Prozess erfolgte, vermindert sie daher nur die Bemessungsgrundlage, sie hat keinen Einfluss auf den Grund der Ersatzpflicht. Bei Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO ist dem Kostenzuspruch als Bemessungsgrundlage nicht der ursprünglich begehrte, sondern nur der ersiegte Betrag zugrunde zu legen (RS1116722). Ob der Kläger gehalten ist, ein höheres Begehren nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens einzuschränken, um sich das „Privileg“ des § 43 Abs 2 ZPO zu erhalten, hängt im Wesentlichen davon ab, wie groß dennoch die Wahrscheinlichkeit eines vollen Durchdringens bleibt. Bei Sachschäden wird eine ursprüngliche Unklarheit eher beseitigt sein als bei Körperschäden (
Das Verfahren war infolge der vom Kläger vorgenommenen Klagsausdehnungen sowie -einschränkungen in sechs Verfahrensabschnitte zu gliedern. Im Hinblick auf den für die Kostenteilung maßgeblichen Prozesserfolg ist stets zu fragen, aus welchen Gründen eingeschränkt wurde.
1. Prozessphase: 04.05.2021 (ON 1) - 05.08.2021 (vor Klagseinschränkung ON 10)
Grundsätzlich kostenpriviligiert im Sinne des § 43 Abs 2 ZPO sind die Positionen Schmerzengeld, Haushaltshilfe, Pflegekosten sowie (später) die Verunstaltungsentschädigung und der Verdienstentgang, wobei der Kläger hinsichtlich letzterer Position ohnehin im gesamten Verfahren komplett unterlag.
Hinsichtlich der Klagsteilsposition „fiktive Haushaltshilfe“ (Begehren: 4.500,--; Zuspruch : EUR 2.093,82) kommt dem Kläger infolge „Überklagung“ kein Kostenprivileg zu Gute. Der Kläger obsiegt im ersten Verfahrensabschnitt mit rund 88 % und hat demnach Anspruch auf 88 % seiner Barauslagen und 76 % seiner Vertretungskosten. Den Beklagten gebühren hingegen 12% der von ihnen getragenen Barauslagen (§ 43 Abs 1 zweiter Satz ZPO).
Für diese Phase ist demnach von folgendem Ergebnis auszugehen:
2. Phase: 05.08.2021 (ON 10) - 01.12.2023 (vor Klagseinschränkung ON 75)
Es kann auf die Ausführungen zu Phase eins verwiesen werden. Der Kläger obsiegt in Phase zwei mit rund 86 %. Er hat daher Anspruch auf 86 % seiner Barauslagen und 72 % seiner Vertretungskosten. Den Beklagten gebühren hingegen 14% der von ihnen getragenen Barauslagen.
3. Phase: Schriftsatz vom 1.12.2023 bis exklusive der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 04.12.2023 (ON 80)
Es kann auf die Ausführungen zu Phase eins verwiesen werden. Der Kläger obsiegt in Phase drei mit 2/3. In diesem Verfahrensabschnitt wurden vom Kläger weder Kosten verzeichnet noch sind Barauslagen angefallen.
4. Phase:Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 04.12.2023
Es kann auf die Ausführungen zu Phase eins verwiesen werden. Zudem ist hinsichtlich der nunmehr hinzugekommenen Position der Verunstaltungsentschädigung das Kostenprivileg gemäß § 43 Abs 2 ZPO anzuwenden. Der Kläger obsiegt daher in Phase vier nach Bildung eines fiktiven Obsiegensstreitwerts mit rund 82 %. Er hat daher Anspruch auf 82 % seiner Barauslagen und 64 % seiner Vertretungskosten. Die Beklagten haben Anspruch auf 18% ihrer Barauslagen (Sachverständigengebühren in der Tagsatzung vom 4.12.2023).
Für diese Phase ist demnach von folgendem Ergebnis auf Basis der Bemessungsgrundlage auszugehen:
5. Phase: Berufungsverfahren 1. Rechtsgang
Im (Berufungsverfahren) erhoben sowohl der Kläger als auch die Beklagten jeweils eine Berufung und eine Berufungsbeantwortung. Im vorliegenden Fall wurden im Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck (ON 94) die Kosten gemäß § 52 Abs 2 ZPO vorbehalten. Die Aufhebung des Urteils umfasst dabei immer auch den Kostenpunkt; das Gericht erster Instanz hat in seiner neuerlichen Entscheidung daher auch über die im ersten Rechtsgang angefallenen Rechtsmittelkosten abzusprechen. Dabei ist der Enderfolg maßgeblich ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.453). Das Berufungsinteresse des Klägers in seiner ersten Berufung (ON 86) betrug EUR 11.682,70. Dabei ist er mit einem Teilbetrag von EUR 7.511,85 (Verdienstentgang) als unterlegen anzusehen. Im Verhältnis zum Berufungsinteresse entspricht dies einem Berufungserfolg von rund 36%. Er hat daher nach § 43 Abs 1 ZPO Anspruch auf 36 % seiner für die Berufung verzeichneten Gerichtsgebühren, muss aber demgegenüber den Beklagten 28% ihrer Berufungsbeantwortung auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 11.301,85 ersetzen.
6. Phase: Schriftsatz vom 22.7.2024 bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung)
Der Kläger obsiegt in dieser Prozessphase mit rund 79 %. Er hat daher Anspruch auf 58 % seiner Vertretungskosten.Barauslagen sind in diesem Abschnitt nicht angefallen. Entgegen der Ausführungen der Beklagten war der Schriftsatz vom 22.07.2024 (ON 96) vom Gericht explizit aufgetragen (vgl ON 95), sodass dieser zu honorieren ist.
Berichtigtes Kostenverzeichnis des Klägers
Datum Leistung Verdienst Barausl.
Phase 1: Bemessung EUR 86.726,85
Einholung Krankengeschichte LKH I* 28,20 Antrag pflegschaftsgerichtliche
Genehmigung TP2 (USt-pflichtig) 715,84
10.12.2020 Klage, TP 3A 864,80 Einheitssatz 50% 864,80 Streitgenossenzuschlag 10% 172,96 ERV-Kosten 4,10 Pauschalgebühren 3.423,20
Einholung Krankengeschichte J* 16,50
Zwischensumme 2.622,50 3.467,90
Davon 76 % (Ersatz Vertretungskosten) 1.993,10 Davon 88 % (Ersatz Barauslagen) 3.051,75
Phase 2: Bemessung EUR 76.726,85
04.08.2021 Vorb Schriftsatz (TP 3A) 854,80 Einheitssatz 50% 427,40 Streitgenossenzuschlag 10% 128,22 ERV-Kosten 2,10
19.08.2021 Mitteilung (TP 1) 96,20 Einheitssatz 50% 48,10 Streitgenossenzuschlag 10% 14,43 ERV-Kosten 2,10
07.09.2021 Verhandlung an Ort und Stelle (TP 3A) 3/3 1.709,60 Einheitssatz 100 % 1.709,60 Streitgenossenzuschlag 10% 341,92SV Ing. K* (siehe ON 28) 850,00
04.02.2022 Gutachtenserörterung (TP 3A) 854,80 Einheitssatz 50% 427,40 Streitgenossenzuschlag 10% 128,22 ERV-Kosten 2,10
01.04.2022 Verhandlung 2/2 1.282,20 Einheitssatz 100 % 1.282,20 Streitgenossenzuschlag 10% 256,44SV Dr. L* (siehe ON 28/37) 526,00
15.02.2023 Gutachtenserörterung (TP 3A) 854,80 Einheitssatz 50% 427,40 Streitgenossenzuschlag 10% 128,22 ERV-Kosten 2,10
09.05.2023SV Dr. M* 533,00SV Dr. L* 2.378,00
24.05.2023 Gutachtenserörterung (TP 3A) 1.018,80 Einheitssatz 50% 509,40 Streitgenossenzuschlag 10% 152,82 ERV-Kosten 2,60
Zwischensumme 12.663,97 4.287,00
Davon 72 % (Ersatz Vertretungskosten) 9.118,06 Davon 86 % (Ersatz Barauslagen) 3.686,82
Phase 3: Bemessung EUR 32.050,60
Phase 4: Bemessung EUR 51.454,16 (richtig: EUR 62.439,62 aber nur nach 51.454,16 begehrt)
04.12.2023 Verhandlung 2/2 1.490,30 Einheitssatz 100 % 1.490,30 Streitgenossenzuschlag 10% 298,06
Zwischensumme 3.278,66
Davon 64 % (Ersatz Vertretungskosten) 2.098,34
Phase 5: Bemessung EUR 11.682,70 (Berufung) Bemessung EUR 25.707,19 (Berufungsb.) Pauschalgebühr 1.340,90
26.02.2024 Berufungsbeantwortung (TP 3B) 913,90 Einheitssatz 150% 1.370,85 Streitgenossenzuschlag 10% 228,47 ERV-Kosten 2,60
Davon 100 % (Ersatz Vertretungskosten) 2.515,82 Davon 36 % (Ersatz Barauslagen) 482,72
Phase 6: Bemessung EUR 34.986,82
22.07.2024 Aufgetragener Schriftsatz (TP 3A) 978,40 Einheitssatz 50% 489,20 Streitgenossenzuschlag 10% 146,76 ERV-Kosten 2,60
11.11.2024 Verhandlung 1/2 978,40 Einheitssatz 100 % 978,40 Streitgenossenzuschlag 10% 195,68
Zwischensumme 3.769,44
Davon 58% (Ersatz Vertretungskosten) 2.186,28
Summe Ersatz 17.911,60 USt-freie BA 7.221,29 USt 3.582,32
Summe 28.715,21
In Summe haben die Beklagten dem Kläger EUR 28.715,21 (darin enthalten EUR 7.221,29 an Barauslagen und 3.582,32 an USt) an Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Demgegenüber hat der Kläger den Beklagten EUR 1.204,99 (darin enthalten EUR 723,08 an Barauslagen und EUR 96,38 an USt) an Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Kompensiert sind die Beklagten daher zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit EUR 27.510,22 (darin EUR 6.498,21 an Barauslagen und EUR 3.485,94 an USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Kostenentscheidung Berufungsverfahren
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrensstützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1, 43 Abs 1 ZPO.
Der Kläger war mit seiner Berufung zur Gänze erfolgreich, sodass ihm voller Kostenersatz gebührt (§ 41 Abs 1 ZPO). Der Kläger hat die Kosten für die Berufung mit EUR 3.930,14 (darin enthalten EUR 1.340,90 an Barauslagen und EUR 431,54 an USt) richtig verzeichnet.
Mit seiner Berufung im Kostenpunkt wird der Kläger auf die infolge der Abänderung des Ersturteils neu getroffenen Kostenentscheidung für die erste Instanz verwiesen. Da sie infolge der Abänderung in der Hauptsache nicht zu behandeln war, gebührt aufgrund des Eventualcharakters auch keine gesonderte Honorierung ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.93).
Mit ihrer eigenen Berufung sind die Beklagten mit einem Teilbetrag von EUR 788,00 als erfolgreich anzusehen. Im Verhältnis zu ihrem Berufungsinteresse von EUR 7.381,82 entspricht dies einem Berufungserfolg von 10,67 %. Gemäß § 43 Abs 2 1. Fall ZPO ist bei lediglich verhältnismäßig geringfügigem Unterliegen von einem vollständigen Prozesserfolg auf Basis des obsiegten Betrags (vgl RS0116722) auszugehen. Von einem geringfügigen Unterliegen kann jedenfalls bis etwa 10 % ausgegangen werden, wobei § 43 Abs 2 1. Fall ZPO in der Rechtsprechung auch bei einer unbedeutenden Überschreitung dieser Grenze Anwendung findet (vgl ua 2 Ob 157/00b; OLG Innsbruck 4 R 17/17g [11%]). Die Rechtsprechung wendet dies nicht nur zugunsten des Klägers an, sondern auch dem weitgehend obsiegenden Beklagten sind die Kosten auf Basis des abgewehrten Betrags zuzusprechen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.167 mwN).
Im Ergebnis obsiegt der Kläger daher auch hinsichtlich der Berufung der Beklagten vollständig, jedoch lediglich auf Basis des abgewehrten Betrags von EUR 6.593,82 (EUR 7.381,82 [Berufungsinteresse] weniger EUR 788,00 [Berufungserfolg]). Die von den Beklagten zu ersetzenden Kosten für die Berufungsbeantwortung des Klägers sind aufgrund eines Sprungs im Tarifsystem daher EUR 1.204,32 (darin enthalten EUR 200,72 an USt).
Aus diesem Grund haben die Beklagten dem Kläger in Summe die mit EUR 5.134,46 (darin enthalten EUR 1.340,90 an Barauslagen und EUR 632,26 an USt) festgesetzten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision resultiert aus § 502 Abs 1 ZPO. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen, zumal keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, und das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist oder eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
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