Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach den §§ 12 zweiter Fall, 15, 207a Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 3 lit b StGB idF BGBl I 117/2017 und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. Oktober 2025, GZ **-57a, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben .
BEGRÜNDUNG:
Mit (noch nicht rechtskräftigem [vgl Rechtsmittelanmeldung ON 55]) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. Oktober 2025, das auch einen unangefochten gebliebenen Freispruch enthält, wurde A* der Vergehen (zu I./2./) der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1a StGB und der pornografischen Darstellung Minderjähriger (zu II./1./) nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 207a Abs 1 Z 1, Abs 4 Z 3 lit b StGB idF vor BGBl I Nr. 135/2023 (somit: idF BGBl I 117/2017) und (zu II./2./) nach §§ 15, 207a Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 lit b StGB idF vor BGBl I Nr. 135/2023 (somit: idF BGBl I 117/2017) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 207a Abs 1 StGB idF BGBl I 117/2017 in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 5,--, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet (ON 60.1, 14f iVm ON 21; ON 62).
Im zuvor von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ ** geführten Ermittlungsverfahren wurden aufgrund staatsanwaltschaftlicher Anordnung (ON 4) am 12. Jänner 2023 mehrere Datenträger sichergestellt (ON 6.2) und in der Folge vom Sachverständigen DI B*, Bakk. ausgewertet (ON 9, ON 12, ON 33 und ON 60.1).
Der Angeklagte beantragte die Erstellung einer Kopie sämtlicher in diesem Verfahren erstellten Datensicherungen (ON 50) und schränkte seinen Antrag im Rahmen der Hauptverhandlung auf „die Sicherung der Daten des ursprünglichen Sachverständigengutachtens, das nicht Eingang in die gegenständliche Anklage gefunden hat“, ein (ON 60.1, 13). Der Sachverständige gab seinen geschätzten Aufwand dafür mit zwei Arbeitsstunden (zu je EUR 200,--; gesamt inklusive USt EUR 480,--) an (vgl ON 56, 3).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 16. Oktober 2025 (zur Abgrenzung zwischen Beschluss und prozessleitender Verfügung [welche sich nach dem Wesen der Entscheidung bestimmt] siehe RIS-Justiz RS0131617, RS0106264; 15 Os 7/17v; Ratz, WK - StPO Vor §§ 280 – 296a Rz 5; Birklbauer/Köpfin LiK StPO² § 35 StPO Rz 4ff: demnach ist darauf abzustellen, ob der Angeklagte durch die fragliche Entscheidung materiell beschwert ist, weshalb hier eine Entscheidung in Beschlussform vorliegt, zumal sie einen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Angeklagten bewirkt) trug das Erstgericht dem Angeklagten auf, binnen 14 Tagen den Kostenvorschuss für den Sachverständigen zu erlegen (ON 57A).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Angeklagten (ON 58), welche im Kassationsbegehren erfolgreich ist.
Während eines Strafverfahrens besteht keinerlei Verpflichtung irgendeines Prozessbeteiligten, einen Kostenvorschuss zu leisten (SSt 31/83; Kirchbacher, StPO 15 § 381 Rz 5), sodass der angefochtene Beschluss ersatzlos zu beheben ist.
Zum Antrag des Angeklagten auf Akteneinsicht bleibt anzumerken, dass nach dem Akteninhalt nur die auf der "microSD-Karte" gespeichert gewesenen Bilder (vgl ON 9.4 iVm ON 33, 7) zu den Akten genommen wurden und demnach auch nur diese als Ergebnisse des (Ermittlungs)Verfahrens der Akteneinsicht iSd § 51 Abs 1 StPO unterliegen. Ein Recht auf Einsicht auf den vor Auswertung vom Sachverständigen gesicherten Originaldatenbestand besteht hingegen nicht (vgl RIS-Justiz RS0133676; so im Übrigen nunmehr auch § 115k StPO).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
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