Die Originalsicherung und die Arbeitskopie sind auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens aufzubewahren; auf die Originalsicherung und Arbeitskopie darf außer im Fall des § 115f Abs. 5 nicht zugegriffen werden; im Übrigen ist eine Einsichtnahme unzulässig. Für die Verwahrung von Datenträgern, sofern sie nicht zurückgestellt werden können, und des Ergebnisses der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) hat im Fall einer Aufbereitung der Daten durch die Kriminalpolizei bis zur Berichterstattung über die abschließende Auswertung der Daten (§ 115i) diese, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen.
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