Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungs- und Rekursgericht durch die Richterinnen Mag a . Gassner (Vorsitz) und Mag a . Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, Polizist, **, vertreten durch Mag. Gerald Planner, Rechtsanwalt in Voitsberg, gegen die beklagten Parteien 1. C* , geboren am **, Berufskraftfahrer, **, 2. D* Gesellschaft mbH , **, und 3. E* AG , **, alle vertreten durch Mag. Heinz Kupferschmid, Mag. Gerhard Kuntner, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 33.781,50 sA – Berufungsstreitwert EUR 16.529,54 – in nichtöffentlicher Sitzung
I. über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. September 2025, **-60, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 2.251,47 (darin EUR 375,24 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II. über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil (Rekursstreitwert: € 877,44) beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig .
Entscheidungsgründe:
Am 23. November 2021 ereignete sich gegen 18.40 Uhr -– es herrschte bereits Dunkelheit – auf der ** bei Straßenkilometer ** in Fahrtrichtung ** ein Auffahrunfall, an dem F* B*, die Mutter des Klägers, als Lenkerin des PKW ** mit dem Kennzeichen ** und der Erstbeklagte als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Sattelkraftfahrzeug ** mit dem Kennzeichen ** samt Sattelauflieger mit dem Kennzeichen **, beteiligt waren. Beide Fahrzeuge fuhren in Fahrtrichtung Norden. F* B* wurde durch den Anprall des vom Erstbeklagten gelenkten LKW am Klagsfahrzeug getötet.
Die ** verläuft im Unfallbereich geradlinig annähernd in Süd-Nord-Richtung und ist mit einer Betondecke von guter Oberflächenbeschaffenheit befestigt. Die Richtungsfahrbahn in nördlicher Richtung ist mit zwei Fahrstreifen markiert und weist eine Gesamtbreite von 13,3 m auf. An beiden Seiten der Fahrbahn befinden sich Randlinien, die beiden Fahrstreifen sind durch eine unterbrochene Mittellinie voneinander getrennt. Der rechte, östliche Fahrstreifen hat eine Breite von 3,6 m. Östlich des rechten Fahrstreifens grenzt ein rund 4,2 m breiter Pannenstreifen an, der im Osten durch eine Betonleitwand begrenzt ist. Im Unfallbereich befindet sich ein Überkopfwegweiser mit der Aufschrift „**, **, **, **“ für den Geradeausverkehr bzw. „**, **, **“ für die Rechtsabbieger. Die Fahrbahn war trocken. Die Sicht war gut. Im Unfallbereich besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h.
Die Lenkerin des Klagsfahrzeugs befuhr die ** von Süden kommend in Richtung Norden auf dem östlichen (rechten) Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 45 km/h. Die Beleuchtung ihres Fahrzeugs war eingeschaltet. Nicht feststellbar ist, warum sie diese niedrige Geschwindigkeit einhielt. Verkehrsbedingte Gründe bestanden dafür nicht.
Der Erstbeklagte fuhr hinter der Klägerin ebenfalls auf dem östlichen Fahrstreifen, wobei er im Zeitraum 3 bis 4 min bis 55 sec vor der Kollision eine Geschwindigkeit von 90 km/h einhielt. Danach reduzierte er über einen Zeitraum von 25 sec diese auf rund 87 km/h, ehe er über einen Zeitraum von 30 sec kontinuierlich wieder auf 90 km/h beschleunigte.
Zwischen 10,5 und 13,5 sec vor der Kollision aktivierte F* B* die Warnblinkanlage am Klagsfahrzeug. Als sich der Erstbeklagte 10 sec vor dem Anprall rund 250 m vom Klagsfahrzeug entfernt befand, hätte er die eingeschaltete Warnblinkanlage erkennen können. Dass die Lenkerin des Klagsfahrzeugs eine niedrige Geschwindigkeit einhielt, hätte er 7 bis 8 sec vor dem Anprall erkennen können. Innerhalb von 6,4 sec hätte er sein Fahrzeug aus einer Geschwindigkeit von 90 k/h zum Stillstand bringen oder nach rechts auf den Pannenstreifen auslenken können, wenn er den Verkehr vor ihm beobachtet hätte.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadenersatz von EUR 33.781,50 samt Zinsen (EUR 16.000,00 Trauerschmerzengeld; EUR 11.850,00 Totalschaden; EUR 2.400,00 Überführung des Leichnams nach Bosnien; EUR 679,80 Abholung am Sterbeort und Aufbewahrung; EUR 1.500,00 Beerdigungskosten; EUR 139,80 Gebühr für Leichenpass; EUR 410; Begräbniskosten; EUR 90,90 Notargebühren; EUR 611,00 Grabstein; EUR 100,00 Unkosten). Der Erstbeklagte habe den Verkehrsunfall, bei dem seine Mutter als Lenkerin des Klagsfahrzeugs getötet worden sei, grob fahrlässig herbeigeführt, weil er infolge einer eklatanten Reaktionsverspätung auf das Klagsfahrzeug, an dem Abblendlicht und die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen sei, aufgefahren sei. Er hätte den Unfall durch rechtzeitiges Bremsen oder Auslenken verhindern können. Ein Mitverschulden treffe die Lenkerin des Klagsfahrzeugs nicht; ein technische Gebrechen könne nicht ausgeschlossen werden.
Die Beklagten wenden ein, das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls treffe die Lenkerin des Klagsfahrzeugs, weil sie ohne Grund auf der Autobahn so langsam gefahren sei, dass sie den (nachfolgenden) Verkehr behindert habe. Ein technisches Gebrechen am Klagsfahrzeug sei nicht vorgelegen. Hätte sie sich unwohl gefühlt, hätte sie vorzeitig am Pannenstreifen anhalten müssen. Die Warnblinkanlage habe sie verspätet aktiviert. Eine rechtzeitige Reaktion sei dm Erstbeklagten nicht möglich gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht (auf Grundlage einer Verschuldensteilung von 2:1) die Klagsforderung mit EUR 21.590,20 und die eingewendete Gegenforderung mit EUR 5.734,44 als zu Recht bestehend und sprach dem Kläger EUR 15.855,76 samt Zinsen zu. Das Zahlungsmehrbegehren (Zahlung weiterer EUR 17.925,74 samt Zinsen) wies es ab. Neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt traf es die auf den Urteilsseiten 3 bis 8 enthaltenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist. In seiner rechtlichen Beurteilung folgerte es im Wesentlichen: Der Erstbeklagte hätte das Klagsfahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage 10 sec vor der Kollision erkennen können. Rund 7 sec vor der Kollision hätte er überdies die langsame Geschwindigkeit erkennen und unfallverhindernd reagieren können. Seine Reaktion erst 3 sec vor der Kollision stelle einen grob fahrlässigen Beobachtungsfehler dar. Die Lenkerin des Klagsfahrzeugs hingegen habe zwar mit eingeschalteter Warnblinkanlage, aber ohne ersichtlichen Grund und ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit eine Geschwindigkeit von bloß 35 bis 40 km/h eingehalten, was ihr als maßgebliche Sorglosigkeit anzulasten sei. Diese Umstände würden einen Schadensausgleich im Verhältnis 2:1 zu Lasten des Erstbeklagten rechtfertigen.
Gegen die Abweisung von EUR 16.529,54 (ausgehend vom festgestellten Gesamtschaden von EUR 32.385,30) richtet sich unter Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Berufung des Klägers , mit der er primär die Abänderung des Ersturteils dahin beantragt, dem Klagebegehren auch in diesem Umfang stattzugeben. Der abweisende Teil von EUR 1.396,20 erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Der Kläger wendet sich gegen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 2:1. Das Verschulden der Lenkerin des Klagsfahrzeugs sei, wenn überhaupt anzunehmen, vernachlässigbar klein, währenddessen das Verschulden des Unfallgegners schwerwiegend sei.
2. Gemäß § 20 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeugs die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert.
Entscheidungen des Obersten Gerichtshof, in denen der Verschuldensvorwurf auf die Einhaltung einer zu geringen Geschwindigkeit gestützt wurde, sind selten. So wurde etwa das Fahren mit einer Geschwindigkeit von bloß 20 km/h auf einer Autobahnstrecke mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h – noch dazu bei Dunkelheit und ohne Betrieb der Warnblinkanlage – als ein maßgebliches Fehlverhalten qualifiziert, das bei einer Verschuldensteilung nicht zu vernachlässigen ist (RIS-Justiz RS0128258).
In 8 Ob 153/80 (ZVR 1981/212) wurde auf Autobahnen eine Behinderung des Nachfolgeverkehrs durch Langsamfahren ohne zwingenden Grund als möglich erachtet. Insbesondere bei Nacht sei die Abschätzung der Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeugs auf der Autobahn äußerst schwierig. Unter diesen Umständen habe der Kläger sehr wohl damit rechnen müssen, durch sein grundloses Langsamfahren den Nachfolgeverkehr zu gefährden. Aus dem Zweck dieser Bestimmung sei abzuleiten, dass sie nicht nur der Sicherung der Flüssigkeit des Verkehrs im Allgemeinen, sondern auch und im Besonderen der Vermeidung von Verkehrsunfällen diene, die durch grundloses verkehrsbehinderndes Langsamfahren ausgelöst und begünstigt würden. Die Übertretung dieser Schutzvorschrift aber setze voraus, dass es sich um Langsamfahren ohne zwingenden Grund handle und die Fahrweise verkehrsbehindernd sei.
2. Eine Mindestgeschwindigkeit als allgemeine Fahrregel ist nicht vorgeschrieben ( Pürstl , StVO 16§ 20 Anm 19). Nach den in 8 Ob 153/80 wiedergegebenen Gesetzesmaterialien (Bericht des Handelsausschusses 240 BlgNR 9.GP) hat der Gesetzgeber zwar von einer ziffernmäßigen Bestimmung einer Mindestgeschwindigkeit bewusst Abstand genommen; mit dieser Vorschrift sollte aber dafür Sorge getragen werden, dass niemand grundlos so langsam fahren dürfe, dass er den übrigen Verkehr behindere. Das Verbot des verkehrsbehindernden Langsamfahrens stellt insbesondere eine Schutznorm (§ 1311 ABGB) zugunsten des Folgeverkehrs dar (RIS-Justiz RS0027620).
3. Die Berufung zeigt keine stichhaltigen Argumente gegen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung auf:
Maßgeblich bei der Verschuldensabwägung ist vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs (RIS-Justiz RS0027389) sowie der Grad der Fahrlässigkeit (RIS-Justiz RS0027466). Im vorliegenden Fall ist das Verschulden des Erstbeklagten zwar schwerer zu gewichten als jenes der Lenkerin des Klagsfahrzeugs. Deren für die Kollision kausales Fehlverhalten liegt darin, dass sie ohne ersichtlichen Grund und ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit bei Dunkelheit den rechten Fahrstreifen der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von bloß 35 bis 40 km/h befuhr. Zwar schaltete sie (erst) 10,5 sec vor der Kollision die Warnblinkanlage ein, lenkte ihr Fahrzeug aber nicht auf den vorhandenen Pannenstreifen. Ihr Verschulden ist damit jedenfalls nicht vernachlässigbar oder weitgehend in den Hintergrund tretend, sondern von ähnlichem Gewicht wie jenes des Erstbeklagten (vgl OGH 2 Ob 17/12g). Die vom Berufungswerber in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 Ob 192/83 ist nicht einschlägig, weil hier keine relevante Geschwindigkeitsüberschreitung und kein Schleudern des Beklagtenfahrzeugs gegeben ist.
Die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 2:1 zulasten des Erstbeklagten ist daher nicht korrekturbedürftig, sodass der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO stellen sich aber nicht, weshalb die ordentliche Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.
Zum Kostenrekurs des Klägers:
Das Erstgericht hat – gestützt auf § 43 Abs 1 iVm Abs 2 ZPO – die Beklagten schuldig erkannt, dem Kläger die mit EUR 2.756,46 bestimmten Barauslagen zu ersetzen.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der in den Berufungsschriftsatz aufgenommenen Rekurs des Klägers (erkennbar) aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, sie dahin abzuändern, dass dem Kläger ein weiterer Verfahrenskostenersatz von EUR 877,44 zuerkannt werde.
Die Beklagten beantragen in ihrer in den Berufungsbeantwortungsschriftsatz aufgenommenen Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Soweit der Kläger die als vorprozessuale Kosten ins Kostenverzeichnis aufgenommenen, von den Beklagten nicht bemängelten Kosten seiner Privatbeteiligung im Strafverfahren zur Gänze zuerkannt haben will, ist er auf die herrschende – auch vom Rekursgericht vertretene – Ansicht zu verweisen, wonach grundsätzlich auch die Kosten der Privatbeteiligung im Strafverfahren das Schicksal der Kosten im Rechtsstreit teilen. Es ist daher auch insoweit vom Erfolgsprinzip auszugehen, sodass die Privatbeteiligtenkosten bei teilweisem Obsiegen im gleichen Verhältnis zuzusprechen sind wie die Prozesskosten selbst ( Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5, Vor § 40 Rz 5; OLG Wien, WR 31, 58). Im Zivilprozess ist bei mehreren Verfahrensabschnitten nur erheblich, inwieweit der ursprünglich bei Klagseinbringung erhobene Anspruch letztlich berechtigt war; die Privatbeteiligtenkosten sind nur dem ersten Verfahrensabschnitt zuzuordnen. Das teilweise Unterliegen des Privatbeteiligten im ersten Verfahrensabschnitt des Zivilprozesses führt zur Quotenkompensation im Sinne des § 43 Abs 1 ZPO ( Obermaier, Kostenhandbuch 4, Rz 1.408; 2 Ob 183/06k; OLG Wien 13 R 188/05w).
Ausgehend davon, dass der Kläger lediglich zur Hälfte obsiegt hat, waren aufgrund der vorzunehmenden Quotenkompensation (auch) keine Kosten der Privatbeteiligung zuzusprechen.
Aufgrund der in § 22 RATG normierten Verbindungspflicht sind den mit beiden Anträgen - Bestätigung in der Hauptsache und im Kostenpunkt – obsiegenden Beklagten keine gesonderten Kosten für die in der Berufungsbeantwortung aufgenommene Beantwortung des Kostenrekurses zuzuerkennen (OGH 4 Ob 59/22p; Obermaier, Kostenhandbuch 4 , Rz 1.98).
Der Revisionsrekurs ist im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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