Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A* B* , **, vertreten durch Dr. Stefan Lausegger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Mag. C* , geboren **, vertreten durch Dr. Niki Haas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Haupt- und im Provisorialverfahren: EUR 57.000,00), Urteilsveröffentlichung (Streitwert: EUR 2.000,00) und EUR 2.000,00 samt Anhang , über den Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen die Kostenentscheidung in der einstweiligen Verfügung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. November 2025, **-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben .
Der angefochtene Beschluss wird in seinem Kostenpunkt dahingehend abgeändert , dass er wie folgt lautet:
„ Die klagende und gefährdete Partei hat ihre Kosten des Provisorialverfahrens zu 96,5 % vorläufig und zu 3,5 % endgültig selbst zu tragen.“
Die gefährdete Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens vorläufig selbst zu tragen.
Die Gegnerin der gefährdeten Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
begründung:
Mit seiner am 26. August 2025 zu ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage begehrte die klagende und gefährdete Partei (im Folgenden: der Kläger ), die beklagte Partei (1.) schuldig zu erkennen, die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Personenbildnissen des Klägers zu unterlassen, sofern dadurch berechtigte Interessen des Klägers beeinträchtigt werden, indem im Bildbegleittext die tatsachenwidrige Äußerung verbreitet oder veröffentlicht wird, der Kläger (a) suche trotz aufrechter Ehe auch außereheliche Sexualkontakte zu halb so alten Burschen und/oder wenn im Begleittext sinngleiche Äußerungen verbreitet oder veröffentlicht werden, und (b) verfüge über eine zweifelhafte Qualifikation für seine derzeitige berufliche Tätigkeit als Zeremoniär und Sekretär des D* der E* und/oder (jeweils) wenn im Bildbegleittext sinngleiche Äußerungen verbreitet oder veröffentlicht werden, (2.) zu einer (näher beschriebenen) Urteilsveröffentlichung (samt einem diesbezüglichen Eventualbegehren) zu verpflichten sowie (3.) zu einer Zahlung von (richtig: ON 8) EUR 1.000,00 samt 4 % Zinsen seit Klagsbehändigung zu verhalten.
Zur Begründung dieser (Klage-)Begehren brachte er – auf das Allerwesentlichste zusammengefasst – vor, Zeremoniär und Sekretär des D* der E* zu sein, wobei er für diese Tätigkeit entsprechend qualifiziert sei. Er sei mit F* B* verheiratet, habe die Eröffnungsshow des G* in ** mit Kostümen ausgestattet, er sei an der Gründung des Vereins H* beteiligt und fungiere als dessen Obmann.
Der Beklagte, der Inhaber der Domain ** sei, habe auf dieser Website einen Artikel veröffentlicht, in dem der unwahre und völlig haltlose Vorwurf erhoben werde, dass der Kläger – trotz aufrechter Ehe – mit seinem zivilgesellschaftlichen Engagement das Ziel verfolge „die Nähe zu halb so alten Burschen“ zu suchen. In diesem Zusammenhang werde auch offenkundig ein Vorurteil bedient, wonach quere Personen, und insbesondere homosexuelle Männer, unter Generalverdacht stünden, pädophil zu sein bzw dass Minderjährige vor Kontakten mit homosexuellen Männern geschützt werden müssten. Außerdem werde der tatsachenwidrige Vorwurf erhoben, dass die Qualifikation des Klägers für seine berufliche Tätigkeit bei der E* (warum auch immer) „zweifelhaft“ sei.
Der Kläger habe insoweit Anspruch auf Unterlassung gemäß § 78 Abs 1 iVm § 81 Abs 1 UrhG, sowie gemäß § 20 Abs 1 ABGB, § 1330 Abs 1 ABGB und § 1 DSG. Es liege Wiederholungsgefahr vor. Außerdem habe er Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 85 Abs 1 UrhG sowie auf immateriellen Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG.
Der Kläger bewertete iSd § 59 JN den Anspruch auf Unterlassung gemäß Urteilsbegehren 1.a. mit EUR 55.000,00, den Anspruch auf Unterlassung gemäß Urteilsbegehren 1.b. mit EUR 2.000,00. Der Vorwurf, außereheliche Sexualkontakte „zu halb so alten Burschen“ zu verwirklichen, berühre den höchstpersönlichen Lebensbereich des Klägers und impliziere eine pädosexuelle Neigung des Klägers. Vor diesem Hintergrund erscheine die Bewertung des ersten Unterlassungsbegehren mit EUR 55.000,00 jedenfalls angemessen. Die Verbreitung der Behauptung einer „zweifelhafte Qualifikation“ für die derzeitige berufliche Tätigkeit des Klägers wiege im Vergleich zum obenstehendem Anwurf weniger schwer.
Unter einem beantragte der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung , dahingehend, dass dem Gegner der gefährdeten Partei zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bis zur Beendigung des Rechtsstreits über die Unterlassungsklage aufgetragen werde, ab sofort bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptverfahren, die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Personenbildnissen der gefährdeten Partei zu unterlassen, sofern dadurch berechtigte Interessen der gefährdeten Partei beeinträchtigt werden, indem im Begleittext (1.) die tatsachenwidrige Äußerung verbreitet oder veröffentlicht wird, die gefährdete Partei suche trotz aufrechter Ehe außereheliche Sexualkontakte zu halb so alten Burschen und (2.) die tatsachenwidrige Äußerung verbreitet oder veröffentlicht wird, die gefährdete Partei verfüge über eine zweifelhafte Qualifikation für ihre derzeitige berufliche Tätigkeit als Zeremoniär und Sekretär des D* der E* und/oder (jeweils) wenn im Begleittext sinngleiche Äußerungen verbreitet und/oder veröffentlicht werden.
Die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (im Folgenden:der Beklagte ), äußerte sich zum Antrag der Erlassung der einstweiligen Verfügung – ebenfalls auf das Allerwesentlichste zusammengefasst – dahingehend, dass der durchschnittliche Adressat der gegenständlichen Äußerungen diese so verstehe, dass eine neue H* gegründet worden sei, deren Gründungsobmann ein 36-Jähriger, mit einem anderen Mann verheirateter Mann sei, der selbst bei vielen Vereinen tätig sei, in die Öffentlichkeit strebe und kontaktfreudig sei. Der Gründungsobmann suche offensichtlich Kontakt zu Vereinsmitgliedern im Studentenalter, wobei es in diesem Zusammenhang ungewöhnlich sei, dass ein 36-jähriger Mann die Mühen der jungen Mitglieder (sogenannte „Fuchsen“) in Kauf nehme und somit Tätigkeiten zu vollbringen habe, die ansonsten Mitglieder zu erledigen hätten, die halb so alt sind wie er selbst. Es werde aber nicht die Unterstellung erkannt, dass der Kläger außereheliche Sexualkontakte suche. Dem Kläger werde auch keine Pädophilie unterstellt.
Darüber hinaus werde im Artikel die Flexibilität im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers für unterschiedliche Religionsgemeinschaften sowie der Umstand thematisiert, dass dieser kein studierter Theologe sei; weiters der Umstand, dass (nach der Meinung des Verfassers) eine Person, die offen mit einem gleichgeschlechtlichen Partner lebe und daher nach der offiziellen Lehre der katholischen Kirche gegen die Vorgaben des Katechismus derselben verstoße, in dieser Position überraschend sei.
Der inkriminierte Artikel sei wahr. Die behaupteten Unterstellungen würden nicht vorliegen. Auf dem im Artikel enthaltenen (inkriminierten) Lichtbild sei der Kläger nicht erkennbar, weshalb berechtigte Interessen des Klägers durch dieses Lichtbild nicht verletzt würden. Der Beklagte bezieht sich auch auf Artikel 10 MRK (ON 16).
Mit Beschluss vom 10. November 2025, **-17, erließ das Erstgericht die zu 1.) genannte einstweilige Verfügung und wies das Mehrbegehren auf Erlassung (auch) der zu 2.) begehrten einstweiligen Verfügung ab. Weiters sprach es mit der angefochtenen Kostenentscheidung aus, dass die klagende und gefährdete Partei ihre Kosten des Provisorialverfahrens zur Hälfte vorläufig und zur Hälfte endgültig selbst zu tragen hat. Den von ihm als unstrittig angenommenen Sachverhalt (siehe ON 17, S. 2 ff) beurteilte es – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dahingehend, dass der (unrichtige) Vorwurf außerehelicher sexueller Kontakte jedenfalls ehrverletzend und rufschädigend sei. Der Beklagte könne sich nicht auf das Recht auf Meinungsfreiheit (Art 10 MRK) berufen, da unrichtige Behauptungen von diesem Grundrecht nicht gedeckt seien. Bei der Behauptung betreffend die zweifelhafte Qualifikation des Klägers handle es sich aber um ein Werturteil, dem ein ausreichendes Tatsachensubstrat zugrunde liege, sodass die Veröffentlichung des Lichtbildes des Klägers im Kontext mit der nach § 1330 Abs 2 ABGB dazu aufgestellten Behauptung nicht zu beanstanden sei. Die Kostenentscheidung gründete es auf § 393 Abs 1 EO bzw § 43 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO. Der Kläger sei mit der Hälfte seines Begehrens durchgedrungen, sodass er die Hälfte seiner Kosten vorläufig (§ 393 Abs 1 EO) und die Hälfte seiner Kosten endgültig selbst zu tragen habe. Der Beklagte, der Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Kosten im Provisorialverfahren hätte, habe keine Kosten verzeichnet (ON 17).
Gegen diese Kostenentscheidung in der einstweiligen Verfügung richtet sich der Rekurs (nur im Kostenpunkt) des Klägers (ON 19) aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt die Abänderung der Kostenentscheidung dahingehend, dass der Rekurswerber die Kosten des Provisorialverfahrens zu 96,5 % vorläufig und zu 3,5 % endgültig selbst zu tragen habe. Eventualiter stellt er einen Aufhebungs- und Zurückweisungsantrag.
Der Beklagte beantragt in seiner (Kosten-)Rekursbeantwortung (ON 21), den Kostenrekurs des Klägers abzuweisen.
Der Rekurs ist berechtigt .
1.) Der Klägermacht im Rekurs – auf das Wesentlichste zusammengefasst – geltend, dass das Erstgericht die explizite und unterschiedliche Bewertung der zu sichernden Unterlassungsbegehren übersehen habe. Im Provisorialverfahren richte sich der „Wert des Streitgegenstandes“ nach den zu sichernden oder zu regelnden Ansprüchen. Die beiden Unterlassungsansprüche gemäß § 78 UrhG seien einer Bewertung zugänglich. Sie seien auch bewertet worden, nämlich mit EUR 55.000,00 und EUR 2.000,00. Das Erstgericht hätte daher von einem Obsiegen des Rekurswerbers im Provisorialverfahren im Ausmaß von 96,5 % ausgehen müssen. Der Rekurswerber sei durch den Ausspruch, wonach ihm endgültig kein Kostenersatz zustehe (auch wenn er im Hauptverfahren vollständig obsiegen sollte), beschwert. Der Ausspruch über die endgültige Selbsttragung sei nämlich rechtskraftsfähig, sodass die Kosten in diesem Umfang aus dem weiteren Verfahren ausscheiden würden. Da in der angefochtenen Kostenentscheidung kein bereits bezifferbarer (Kosten-)Betrag (im Sinne von § 11 Abs 1 Satz 2 RATG) vorliege, komme § 12 Abs 4 lit b RATG zur Anwendung, sodass das Rekursinteresse von EUR 1.000,00 betrage.
2.) In der Rekursbeantwortungwird insoweit erwidert, dass das Gericht an die Bewertung im Provisorialverfahren nicht gebunden sei. Es sei maßgeblich, ob die Bewertung nachvollziehbar und sachlich begründet ist. Es sei grundsätzlich von einer Gleichwertigkeit der Begehren auszugehen. Der Kläger begründe nicht, warum ein Unterlassungsbegehren den vielfachen Wert des anderen haben sollte. Es liege eine offenkundige Über- bzw Unterbewertung vor, die dem Grundsatz des § 59 JN widerspreche. Die Bewertung sei willkürlich und würde den Rechtsmittelzugang beeinflussen (§ 502 Abs 2 ZPO). Außerdem liege keine Beschwer des Rekurswerbers vor, da die Entscheidung lediglich bestätige, dass dieser hinsichtlich des abgewiesenen Begehrens unterlegen sei.
3.) Hierzu wurde erwogen:
4.) Im Provisorialverfahren richtet sich der „Wert des Streitgegenstandes“ grundsätzlich nach dem zu sichernden oder zu regelnden Anspruch. Zur Bewertung sind die Bestimmungen der JN analog anzuwenden. Lediglich mangels Bewertung wäre eine gleiche Bewertung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0072276; König/Weber , Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren 6 , Rz 6.131; G. Kodekin Deixler-Hübner, Kommentar zur Exekutionsordnung, § 393 EO, Rz 18, 29; Kodekin Angst/Oberhammer, EO 3§ 393 EO [Stand 1.7.2015, rdb.at], Rz 5/2).
5.) Teilweise wird vertreten, dass der Prozessaufwand im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu ermitteln ist ( G. Kodek , aaO Rz 29). Von einer solchen Betrachtungsweise kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein, zumal der Kläger den Schutz höchstpersönlicher Rechte verfolgt. Die Überlegungen des Klägers zur Bewertung seiner Ansprüche (ON 1; S. 15) sind gut nachvollziehbar. Diesen wurde in der Äußerung des Beklagten zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch nicht entgegengetreten.
6.) Das Erstgericht ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger (nur) mit der Hälfte seines Begehrens durchgedrungen wäre.
7.) Der Ausspruch über die endgültige Selbsttragung von Kosten im Anwendungsbereich des § 393 Abs 1 EO ist der Rechtskraft fähig, sodass selbige in diesem Umfang aus dem weiteren Verfahren ausscheiden ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Kapitel 1 [Stand 8.1.2024, rdb.at], Rz 1.541). Der Kläger ist durch die angefochtene (Kosten-)Entscheidung daher jedenfalls beschwert, zumal sich aus dieser ergibt, dass die Hälfte seiner Kosten des Provisorialverfahrens aus dem weiteren Verfahren ausscheiden, obwohl dies nur für einen kleineren Teil zutrifft.
8.) Die angefochtene Kostenentscheidung war daher im Sinne des Rekursantrags abzuändern.
9.) Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 ZPO iVm § 78 EO. Beim Rekursverfahren im Kostenpunkt handelt es sich um keinen Zwischenstreit, sodass § 393 Abs 1 EO (ebenfalls) anwendbar ist ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Kapitel 1 [Stand 8.1.2024, rdb.at], Rz 1.553; Kodek/Leupoldin Wiebe/Kodek, UWG 2§ 24 [Stand 1.1.2021, rdb.at], Rz 118). Der Kläger war mit seinem (Kosten-)Rekurs erfolgreich. Aus dem von § 393 Abs 1 EO normierten Grundsatz, wonach einstweilige Verfügungen „stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen [werden], unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruchs auf Ersatz dieser Kosten“ , ergibt sich, dass die Antragstellerin ihre Kosten auch bei einem Erfolg des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stets „vorläufig selbst zu tragen“ hat. Dies gilt auch, wenn die gefährdete Partei im Provisorialverfahren erst aufgrund eines von ihr erhobenen erfolgreichen Rechtsmittels obsiegt. Diese Grundregel gilt aber auch für einen von der gefährdeten Partei erhobenen (erfolgreichen) Kostenrekurs (vgl G. Kodek , aaO, Rz 5, 5a; OLG Wien, 16 R 253/05a; LG für ZRS Wien 43 R 429/24t; LG Eisenstadt 13 R 157/14g). Der Umstand, dass die Gegnerin der gefährdeten Partei eine Kostenrekursbeantwortung eingebracht hat, bedeutet nicht, dass ein vom Provisorialverfahren losgelöster Zwischenstreit vorliegt, zumal sich ein solcher auch nicht aus der Einbringung einer Äußerung im Provisorialverfahren ableiten lässt. Eine von vornherein unzulässige Verfahrenshandlung, etwa ein unzulässiges Rechtsmittel (vgl König/Weber , aaO, Rz 6.117; Kodekin Angst/Oberhammer, EO 3§ 393 EO [Stand 1.7.2015, rdb.at], Rz 1/1), liegt hier nicht vor.
10.) Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch gründet sich auf die §§ 78, 402 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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