Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. a Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr. in Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Färber (Arbeitgeber) und Mag. a Stangl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, (nunmehr) vertreten durch die FSKN Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) , **, vertreten durch deren Angestellten Mag. B*, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Juni 2025, **-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin bestätigt und abgeändert , dass es neu gefasst lautet:
„1. Es wird festgestellt, dass der Riss der rechten Achillessehne der klagenden Partei Folge des Dienstunfalls vom 28. Jänner 2025 ist.
2. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für die Folgen des Dienstunfalls vom 28. Jänner 2025 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß sowie Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wird abgewiesen .
3. Die Vertreterin der klagenden Partei hat die mit EUR 84,80 (Barauslagen) verzeichneten Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der am ** geborene Kläger ist Polizeibeamter. Im Zuge einer von der C* durchgeführten Ausbildung zum Sport-Instruktor nahm er am 28. Jänner 2025 bei einem Lehrauftritt an einem Staffel-Sprintwettbewerb teil. Ziel war es, den vorgegeben Parcours möglichst schnell zu absolvieren. Im Zuge des Parcours nahm der Kläger einen Ball vom Boden auf; dann drückte er sich aus einer sehr tiefen Position mit dem Fuß vom Boden weg, um so schnell als möglich ins Ziel zu sprinten und den Ball zu übergeben. Diese sportliche Ausübung ist eine Alltagstätigkeit.
Der Kläger erlitt „durch den dargestellten Vorfall“ einen Riss der rechten Achillessehne (Ruptur im Bereich des Peritendineums mit prominentem proximalem Stumpf und etwas dünnerem distalem Stumpf), der nach einer Erstbehandlung am 31. Jänner 2025 während eines stationären Krankenhausaufenthalts operativ mit einer Naht versorgt wurde. Degenerative Veränderungen wurden nicht dokumentiert.
Aus dem Unfall vom 28. Jänner 2025 resultierte ab 28. April 2025 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 % für vier Wochen und von 5 % für weitere vier Wochen. Bei komplikationsfreiem Verlauf war danach mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 5 % zu rechnen. Bei anhaltenden Beschwerden und durch bildgebende Verfahren nachgewiesenen Veränderungen wäre auch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 5 % möglich.
Sowohl direkte Krafteinwirkungen wie etwa ein Schlag auf die angespannte Sehne als auch indirekte Krafteinwirkungen wie eine abrupte Belastung der angespannten Sehne sind prinzipiell geeignet, einen traumatischen Riss einer altersentsprechend gesunden Sehne herbeizuführen. Grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass die Sehne allein durch die bloße Kraftentwicklung der Muskulatur zum Reißen gebracht werden kann. Eine Ruptur der Achillessehne tritt überwiegend bei alltäglichen Belastungen, etwa beim Tennis spielen, bei Sprints und dergleichen auf. Ein Riss der Achillessehne kann auch ohne Vorschädigung bei jungen, gesunden und sportlichen Männern eintreten.
Beim Kläger sind Vorschäden an der Achillessehne nicht nachweisbar. Jede auf die Achillessehne des Klägers einwirkende alltägliche Belastung wie ein „Weglaufen“ oder „Hochspringen“ hätte die Schädigung innerhalb eines absehbaren Zeitraums von einem Jahr vor oder nach dem Ereignis vom 28. Jänner 2025 herbeiführen können.
Der Kläger benötigt die Ausbildung zum Sport-Instruktor, um dienstliche Leistungstests abnehmen und interne sportliche Veranstaltungen abhalten zu können. Während der Ausbildung befand sich der Kläger im Dienst.
Mit Bescheidvom 25. März 2025 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Vorfalls vom 28. Jänner 2025 als Dienstunfall gemäß „§§ 90 f“ B-KUVG und die Gewährung von Leistungen nach „§§ 88 ff“ B-KUVG ab. Der Ablauf des Geschehens sei nicht geeignet gewesen, den Riss einer gesunden Achillessehne herbeizuführen. Dafür seien anlagebedingte degenerative Veränderungen „verantwortlich“ gewesen. Der Dienst habe lediglich eine Gelegenheitsursache geboten.
Dagegen richtet sich die Klagevom 7. April 2025 mit dem Urteilsbegehren, dem Kläger für die Folgen des Dienstunfalls vom 28. Jänner 2025 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß „sowie Leistungen der Unfallversicherung“ zu gewähren. Der Vorfall vom 28. Jänner 2025 habe sich gemäß § 90 B-KUVG im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis ereignet und sei allein auf eine außergewöhnliche Belastung der gesunden Achillessehne zurückzuführen. Diese Belastung sei die alleinige und wesentliche Bedingung für die während der versicherten Tätigkeit erlittene Körperschädigung gewesen. Eine Vorschädigung der Achillessehne habe nicht bestanden. Er leide nach wie vor an den Folgen des Dienstunfalls, wobei ihm wegen der Leidenszustände eine Versehrtenrente zuzuerkennen sei.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Ein Unfall im Rechtssinn, somit ein zeitlich eingegrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung führe, liege nicht vor, da der Kläger nicht von dem intendierten Bewegungsablauf abgewichen und eine plötzliche, unvorhersehbare Belastung nicht ersichtlich sei. Eine willentlich gesteuerte Belastung sei kein „geeigneter Hergang“, um eine automatische Schädigung einer gesunden Achillessehne zu verursachen. Das Ereignis vom 28. Jänner 2025 sei keine wesentliche Bedingung, sondern nur Gelegenheitsursache für die Achillessehnenruptur des Klägers gewesen. Diese sei auf anlagebedingte degenerative Veränderungen zurückzuführen. Somit bestehe keine Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren (einschließlich des Kostenersatzbegehrens) ab. Es trifft die eingangs wiedergegebenen - soweit bekämpft kursiv gesetzten - und weitere Tatsachenfeststellungen und führt davon ausgehend rechtlich aus, dass der Kläger schon deswegen keinen Anspruch auf Versehrtenrente habe, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 28. April 2025, also drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalls, lediglich 10 % betragen habe und für die Folgezeit von einer weiteren Verringerung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen sei. Es liege aber auch kein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vor, da es sich bei der Sportausübung um eine Alltagstätigkeit gehandelt habe. Beim Kläger hätten zwar keine Vorschäden an der verletzten Achillessehne bestanden, doch hätte jede auf die Sehne einwirkende alltägliche Belastung innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor oder nach dem Ereignis die gleiche Schädigung auslösen können. Es fehle daher an einer wesentlichen Bedingung für den Eintritt des Schadens.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Beklagte für schuldig zu erkennen, ihm für die Folgen des Dienstunfalls vom 28. Jänner 2025 Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren; hilfsweise begehrt er die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist teilweise berechtig t.
A) Zur Beweisrüge:
1. Der Kläger bekämpft die Feststellung: „Diese sportliche Ausübung ist eine Alltagstätigkeit.“ und begehrt die Ersatzfeststellung: „Diese sportliche Ausübung ist keine Alltagstätigkeit.“
Die Qualifikation einer sportlichen Betätigung stelle keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage dar. Seine Aussage biete „nicht den geringsten Anlass“ für die bekämpfte Feststellung; aus ihr ergebe sich vielmehr zwingend die begehrte, rechtlich relevante Ersatzfeststellung.
2. Die Beklagte entgegnet, dass die Frage, ob es sich bei einer Betätigung um eine Alltagstätigkeit handle, keine Rechtsfrage darstelle, zumal sie anhand der allgemeinen Lebenserfahrung, allenfalls des durch einen Sachverständigen vermittelten Erfahrungswissens zu beantworten sei. Das Erstgericht habe in der Beweiswürdigung nachvollziehbar dargelegt, wie es zu seiner Feststellung gelangt sei. Daran sei auch nichts auszusetzen. Alltäglich seien Belastungen, die - wie Gehen, Laufen, Heben mittelschwerer Lasten usw - im täglichen Leben regelmäßig auftreten. Auch schnelles Laufen oder Sprinten zähle dazu, sei es doch Teil vieler freizeitsportlicher Aktivitäten.
3.Die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müßte (RS0042386). Hier kann - wie bei der Behandlung der Rechtsrüge zu zeigen ist - dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem vom Kläger im Rahmen eines Lehrauftritts ausgeführten Sprint um eine Alltagstätigkeit handelt. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt mit Ausnahme der vom Kläger angefochtenen Feststellung und legt diesen seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
B) Zur Rechtsrüge:
1.Unter diesem Berufungsgrund macht der Kläger geltend, dass nach der Rechtsprechung ein Dienstunfall im Sinne des § 80 [richtig: § 90] B-KUVG dann nicht vorliege, wenn ein Unfall auf einen reinen Alltagssachverhalt zurückzuführen sei, also keine betriebsbezogene oder dienstliche Handlung vorliege. Dies sei nach der Rechtsprechung typischerweise dann der Fall, wenn das verletzungsauslösende Ereignis eindeutig dem privaten Lebensbereich bzw der Eigenwirtschaftlichkeit zuzuordnen sei, wenn bewusst risikobehaftete Handlungen außerhalb des bestehenden dienstlichen Risikos vorgenommen würden, wenn eine alltägliche Belastung ohne plötzlichen Unfallcharakter auslösend gewesen sei, wenn der Schädigungsort vom versicherten Bereich weit entfernt sei oder wenn ein Vorschaden oder eine „private Ursache“ vorliege oder überwogen habe. Nach dem festgestellten Sachverhalt liege keiner der angeführten Ausschlussgründe vor. Es handle sich vielmehr um einen Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis ereignet habe. An der Verwirklichung des Tatbestands des § 90 B-KUVG bestehe kein Zweifel. Im Übrigen begründe es einen sekundären Feststellungsmangel, dass das Erstgericht keine Feststellungen darüber getroffen habe, weshalb Tennis spielen, Sprinten, Weglaufen und Hochspringen alltägliche Tätigkeiten seien.
2. Die Beklagte verneint eine Fehlerhaftigkeit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts. Nach dessen Feststellung hätte jede auf die Achillessehne des Klägers einwirkende alltägliche Belastung wie ein Weglaufen oder Hochspringen die Schädigung innerhalb eines absehbaren Zeitraums von einem Jahr vor oder nach dem 28. Jänner 2025 ebenfalls auslösen können. Somit sei das Ereignis vom 28. Jänner 2025 nur Gelegenheit für das Auftreten der Schädigung gewesen; eine „überragende Bedeutung“ für die Ruptur der Achillessehne habe es nicht gehabt. Das Erstgericht habe also zu Recht dieses Ereignis nicht als wesentliche Bedingung für den Riss der rechten Achillessehne des Klägers beurteilt und die Gesundheitsstörung nicht als Folge eines Dienstunfalls festgestellt.
3. Der Kläger ist mit seiner Berufung teilweise im Recht.
3.1Vorauszuschicken ist, dass das Klagebegehren darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Folgen des Dienstunfalls vom 28. Jänner 2025 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß sowie Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt, setzt die Gewährung einer Versehrtenrente als Leistung der Unfallversicherung nach § 88 Z 1 lit d B- KUVG (unter anderem) gemäß § 101 Abs 1, 1. Halbsatz B-KUVG voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen des Dienstunfalls über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Diese Anspruchs- voraussetzung ist nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts nicht erfüllt, sodass das Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente zu Recht abgewiesen wurde; welche sonstigen „Leistungen der Unfallversicherung“ zu gewähren seien, hat der Kläger nicht angegeben, sodass auch dieser nicht konkretisierte Teil des Begehrens abzuweisen war.
3.2Das auf einen Dienstunfall gestützte Leistungsbegehren des Klägers schließt gemäß § 82 Abs 5 ASGG das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Dienstunfalls ist (vgl § 367 Abs 1 ASVG iVm § 129 B-KUVG). Das Erstgericht hat über dieses Eventualfeststellungsbegehren zwar nicht abgesprochen, das Vorliegen eines Dienstunfalls jedoch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich verneint und damit seinen - auch insoweit klagsabweisenden - Entscheidungswillen zum Ausdruck gebracht. Allein diese Frage ist Gegenstand der Rechtsmittelschriften, sodass das Eventual- begehren nicht aus dem Verfahren ausgeschieden ist (siehe RS0042374). Somit bleibt zu prüfen, ob es sich bei dem Ereignis vom 28. Jänner 2025 um einen Dienstunfall im Sinne des § 90 Abs 1 B- KUVG, also um einen Unfall handelt, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignet hat.
3.3Zur Beantwortung dieser Frage hat sich das Erstgericht insbesondere auf die Entscheidung 10 ObS 162/19z des Obersten Gerichtshofs gestützt. Es meint, aus dieser ableiten zu können, dass sich der Kläger seine Verletzung bei einer Alltagstätigkeit zugezogen habe und somit kein Unfallversicherungsschutz bestehe. Damit verkennt es aber die wesentlichen Aussagen dieser Entscheidung. Wie der Oberste Gerichtshof dort ausführt, handelt es sich bei einem Unfall für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung um ein zeitlich begrenztes Ereignis - eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung - , das zu einer Körperschädigung (oder zum Tod) geführt hat (RS0084348). Diese Aufzählung ist jedoch nur beispielshaft: Auch wenn keine Einwirkung von außen, kein abweichendes Verhalten und keine außergewöhnliche Belastung gegeben war, kann es sich um einen Unfall gehandelt haben, sofern nur die Körperschädigung oder der Tod auf ein verhältnismäßig kurze Zeit dauerndes Ereignis zurückzuführen ist (10 ObS 131/90). Diesen Begriff des „Unfalls“ erfüllt auch ein beim Sprinten infolge (körperlicher) Überanstrengung aufgetretene Achillessehnenriss. Dass ein spontaner Achillessehnenriss grundsätzlich ein Arbeitsunfall sein kann, wurde bereits bejaht (10 ObS 83/95 [Achillessehnenriss im Zuge des Anschiebens eines PKW im Moment der größten Anstrengung]). Für dem Unfallbegriff ist nicht konstitutiv, dass ein besonderes, ungewöhnliches Geschehen vorliegt. Nach der neueren Rechtsprechung kann auch ein zur gewöhnlichen (geschützten) Tätigkeit gehörendes Ereignis ein Unfall sein, sofern es nur zeitlich begrenzt ist (RS0084089), denn auch die gewöhnliche Berufstätigkeit birgt eine „typisch beschäftigungsbedingte Gefahr“ (10 ObS 131/90). Somit steht der Umstand, dass ein zu einem Wettbewerb gehörendes kurzfristiges Laufen in Feuerwehrausrüstung („Sprint“) für ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr keine ungewöhnliche Tätigkeit darstellt, der Bejahung eines Unfallereignisses nicht entgegen, weil kein Grund besteht, Ereignisse, die bei der gewöhnlichen (geschützten) Tätigkeit des Versicherten vorkommen, allein aus diesem Grund vom Schutz der Unfallversicherung auszunehmen (10 ObS 131/90). Sofern es sich nur um ein vom üblichen Arbeitsvorgang abhebendes - in diesem Sinne „außergewöhnliches“ - Ereignis handelt, es also von diesem unterscheidbar ist und seine Kausalität für die Gesundheitsschädigung feststeht, ist von einem Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung auszugehen (vgl 10 ObS 162/19z [ErwG 2.5]).
3.4 Auch der Sprint des Klägers im Rahmen des Lehrauftritts vom 28. Jänner 2025 stellt ein abgrenzbares Ereignis dar. An der alleinigen Kausalität des Sprints für die gegenständliche Gesundheitsschädigung besteht kein Zweifel. Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat der Kläger den Riss der rechten Achillessehne „durch den dargestellten Vorfall“ erlitten; degenerative Veränderungen [der rechten Achillessehne] wurden bei der am 31. Jänner 2025 durchgeführten operativen Versorgung der Ruptur „nicht dokumentiert“ und sind „nicht nachweisbar“. In der rechtlichen Beurteilung hat das Erstgericht darüber hinaus mit Feststellungscharakter - unbekämpft - ausgeführt, dass „keine Vorschädigungen an der verletzten Achillessehne vor[lagen]“. Damit kommt nach den Verfahrensergebnissen als einzige Ursache für den Riss der rechten Achillessehne des Klägers nur eine kurzfristige Überlastung beim Sprint in Frage; dies wird vom Erstgericht nicht verkannt, auch wenn es rechtlich ausführt, dass es sich beim „Los-Sprinten im Parcours“ nicht um eine körperliche Überlastung, sondern um eine Alltagstätigkeit gehandelt habe. Strittig ist im Berufungsverfahren daher in Wahrheit nicht die Kausalität des Sprints für die Achillessehnenruptur des Klägers, sondern nur, ob es dabei um die „wesentliche Bedingung“ dieser Gesunheitsstörung gehandelt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die Ausführungen der Beklagten zum Anscheinsbeweis einzugehen.
3.5Die Begriffe der Alltagstätigkeit und der wesentlichen Bedingung verweisen auf die in der Unfallversicherung geltende und von der Beklagten zur Abwehr des Leistungsanspruchs des Klägers herangezogene „Theorie der wesentlichen Bedingung“. Diese besagt, dass eine Bedingung insbesondere dann als wesentlich anzusehen ist, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre, nicht aber dann, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können (RS0084345 [T 4, T 5]) bzw wegen einer krankhaften Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Schädigung ausgelöst hätte (10 Obs 131/90). In der Entscheidung 10 ObS 162/19z hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass die „Theorie der wesentlichen Bedingung“ nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn eine krankhafte Veranlagung (hier etwa eine degenerative oder sonstige Vorschädigung der Achillessehne) und ein Unfallereignis bei der Entstehung einer Körperschädigung zusammenwirken und damit beide Umstände Bedingung für das Unfallgeschehen sind. In derartigen Fällen ist dafür, ob die Auswirkungen des Unfalls eine wesentliche Teilursache des eingetretenen Leidenszustands sind, entscheidend, ob dieser Zustand auch ohne den Unfall etwa zur gleichen Zeit eingetreten wäre oder durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis ausgelöst werden hätte können. Als alltäglich gelten Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben auftreten, wie etwa normales oder auch beschleunigtes Gehen, unter Umständen kurzes schnelles Laufen, Treppen steigen, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen. Nur bei Zusammentreffen einer krankhaften Veranlagung bzw Vorschädigung und eines Unfallereignisses ist zu beurteilen, ob die äußere Einwirkung wesentliche Teilursache oder lediglich Gelegenheitsursache war.
3.6 Hier war mangels einer degenerativen Vorschädigung die kurzfristige Überlastung beim Sprint die alleinige Ursache der Sehnenruptur. Damit geht die Argumentation, dass es sich bei einem kurzen schnellen Lauf wie einem Sprint um eine Alltagstätigkeit handle und der Sprint vom 28. Jänner 2025 nur Gelegenheitsursache gewesen sei, ins Leere.
3.7 Das angefochtene Urteil war daher über Berufung des Klägers dahin abzuändern, dass dem Eventualbegehren stattgegeben und der Riss der rechten Achillessehne als Folge des Dienstunfalls vom 28. Jänner 2025 festgestellt wird. In Ansehung der Abweisung des Hauptbegehrens auf Leistung einer Versehrtenrente ist es hingegen zu bestätigen.
C) Kosten; Revision:
1.1Gemäß § 50 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) ist im Falle der Änderung einer untergerichtlichen Entscheidung auch eine Entscheidung über die Kosten des gesamten vorangegangenen Verfahrens zu fällen; dabei sind die Bestimmungen der §§ 40 bis 48 ZPO maßgebend. Ungeachtet des Obsiegens mit dem Eventualfeststellungsbegehren (vgl Fucik in Rechberger/Klicka 5, ZPO § 41 Rz 1) hat die Beklagte der Vertreterin des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren, der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, die von dieser verzeichneten Kosten (Barauslagen) nicht zu ersetzen, da das Aufwandersatzgesetz für gesetzliche Interessenvertretungen sowie freiwillige kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen (wie insbesondere eine Gewerkschaft [ Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 4§ 40 ASGG Rz 8, Stand 1.4.2025, rdb.at]) einen pauschalierten Aufwandersatz nur in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 1 ASGG, nicht aber in Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG vorsieht (RS0106551; Köckin Köck/Sonntag, ASGG § 58a und AufwEG Rz 2 f).
1.2Der Kläger hat aber Anspruch auf Ersatz der mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (§ 77 Abs 2 ASGG). Das Kostenverzeichnis war zu kürzen, da gemäß § 23 Abs 9 RATG mangels Verrichtung einer Berufungsverhandlung nur der dreifache Einheitssatz (180 %) sowie gemäß § 23a Satz 2 RATG für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen auch Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortungen zu verstehen sind, nur ein ERV-Zuschlag von EUR 2,60 gebührt (vgl RS0126594).
2.Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) abhängt. Das Berufungsgericht folgt der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden