Das Aufwandersatzgesetz sieht einen pauschalierten Aufwandersatz nur in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 1 ASGG vor, nicht aber in Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG.
…8, Stand 1.4.2025, rdb.at]) einen pauschalierten Aufwandersatz nur in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 1 ASGG, nicht aber in Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG vorsieht (RS0106551; Köck in Köck/Sonntag, ASGG § 58a und AufwEG Rz 2 f). 1.2 Der Kläger hat aber Anspruch auf Ersatz der mit EUR 731,90…
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