Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Tröster in der Strafvollzugssache des A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 8. Oktober 2025, GZ **-46, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Mit ([richtig:] seit 13. Dezember 2022 rechtskräftigem [ON 24]) Urteil des Landesgerichts Leoben vom 3. Oktober 2022, GZ **-20, wurde A* – soweit hier von Relevanz – wegen Suchtmitteldelinquenz zur gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit dem Beschluss des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2024, AZ 9 Bl 50/24v, wurde die Probezeit aus Anlass der neuerlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Schladming vom 15. Mai 2024, AZ **, auf fünf Jahre verlängert (Strafregisterauskunft ON 47).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 8. Oktober 2025 erklärte das Landesgericht Leoben zu AZ ** die bedingte Strafnachsicht für endgültig.
Nach Einlangen einer Mitteilung des Strafregisteramts, in der auf die Probezeitverlängerung hingewiesen wurde (ON 50), brachte die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Beschwerde dagegen ein (ON 52.3).
Der Verurteilte, dem die Beschwerde am 24. Oktober 2025 zugestellt wurde, machte von seinem Recht auf Äußerung (§ 89 Abs 5 zweiter Satz StPO) keinen Gebrauch.
Die Beschwerde, die auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses abzielt, ist berechtigt.
Gemäß § 49 StGB beginnt die Probezeit mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht (§§ 43 bis 45 StGB) oder die bedingte Entlassung (§§ 46 und 47 StGB) ausgesprochen worden ist.
Fallbezogen ist die nunmehr fünfjährige Probezeit ab 13. Dezember 2022 zu berechnen und daher noch nicht abgelaufen. Der angefochtene Beschluss ist damit ersatzlos aufzuheben.
Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden