Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag. a Zeiler Wlasich (Vorsitz) und Dr. in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Phillipp Mödritscher, Rechtsanwalt in Hermagor, gegen die beklagte Partei B* Gesellschaft mbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Walter Vasoll und andere, Rechtsanwälte in Hermagor, wegen EUR 12.283,54 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 12.283,54) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Juli 2025, **-27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 1.564,92 (darin EUR 260,82 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte verlegte im Jahr 2011 im Auftrag des Klägers in seinem Wohnhaus einen Parkettboden und verwendete dafür einen speziellen Parkettkleber der C* GmbH. Thema des Verfahrens ist die Frage, ob die Beklagte eine nachvertragliche Warnpflicht verletzt hat. Dem liegt folgender unbekämpfter Sachverhalt zu Grunde:
Im Zeitpunkt der Verlegung im Jahr 2011 war der Kleber laut Produktdatenblatt der C* GmbH dezidiert für die Verlegung von vorgefertigtem Mehrschichtparkett empfohlen worden. Die Beklagte verlegte und verklebte die Parkettböden sach- und fachgerecht mit der erforderlichen Menge an Kleber, den sie fachgerecht verarbeitet hatte.
Erstmals im Jahr 2023 bemerkte der Kläger, dass sich der Parkettboden vom Untergrund ablöst; letztlich kam es zu einer völligen Ablösung vom Untergrund im gesamten Erdgeschoss und im Vorraum des Obergeschosses. Dieses Schadensbild ist auf den speziellen Parkettkleber zurückzuführen, dessen Rezeptur entweder fehlerhaft war oder bei dessen Herstellung fehlerhafte Rohstoffe verwendet wurden. Die C* GmbH stellte die Herstellung und den Vertrieb dieses Klebers im Jahr 2013 ein. Das Schadensbild hätte nur dann verhindert werden können, wenn der Beklagten die Mangelhaftigkeit des Klebers schon vor dessen Verwendung bekannt gewesen wäre und der Kleber daher nicht verwendet worden wäre.
Der Beklagten war die Mangelhaftigkeit des Klebers im Jahr 2011 nicht bekannt ; sie wäre für sie auch nicht erkennbar gewesen. Sie verwendete den Kleber in der Vergangenheit bei mehr als 100 Kunden/Baustellen im Jahr. Erstmals im Jahr 2020 erhielt sie Kundenreklamationen in Bezug auf von ihr verlegte Parkettböden, die ähnliche oder idente Schadensbilder aufwiesen. Die C* GmbH bestritt die Mangelhaftigkeit des Klebers vehement. Im Zuge der Sanierung eines (anderen) Bauvorhabens bestätigte ein Sachverständigengutachten offiziell die Vermutung des Geschäftsführers der Beklagten, dass der Kleber mangelhaft sei. Die Beklagte klagte die Sanierungskosten dieses Bauvorhabens im Gerichtsweg bei der C* GmbH ein und schloss mit dieser dort einen Vergleich. Im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren wurde sie von der C* GmbH zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach dem Jahr 2020 zur Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung veranlasst. Die C* GmbH gestand auch in weiterer Folge nicht ein, dass ihr Kleber mangelhaft war. Die Beklagte ergriff von sich aus keine Maßnahmen, um jene Kunden zu informieren, die möglicherweise vom mangelhaften Kleber betroffen waren. Eine derartige Information an ihre Kunden nach Verlegung hätte die Art und das Ausmaß des Schadens nicht mehr verhindern können. Eine Teilsanierung nach Bekanntwerden des Schadens im Herbst 2023 hätte das Loslösen der Restflächen im Wohnhaus des Klägers nicht verhindert.
Mit Klage vom 8. Mai 2024 begehrt der Kläger(nach Einschränkung) EUR 12.283,54 samt Zinsen (EUR 15.847,25 Sanierungskosten minus eines Abzugs „Neu für Alt“ von EUR 3.563,71), gestützt auf (letztlich nur mehr) Schadenersatz. Die Beklagte hätte wissen müssen, dass der Kleber für die Verlegung von Parkettböden ungeeignet sei. Es sei auch nicht auszuschließen, dass sie den Kleber falsch angewendet habe. Sie wäre verpflichtet gewesen, bei sämtlichen Bauvorhaben, bei welchen sie den Kleber verwendet habe, eine Warnung abzugeben, sodass bereits vorab allfällige Arbeiten hätten geleistet werden können, welche das Schadensbild ausgeschlossen hätten. Der Kläger habe erst mit Schriftsatz der Beklagten vom 3. Oktober 2024 Kenntnis über jenes Unternehmen erlangt, welches den Parkettbodenkleber hergestellt habe. Die genaue Bezeichnung des Klebers habe er erst mit Zustellung des Gutachtens in diesem Verfahren gekannt. Die Beklagte wisse seit zumindest dem Jahr 2020, dass der Kleber mangelhaft sei. Sie habe es unterlassen, unmittelbar nach Kenntnis der Probleme mit dem Kleber den Kläger zu informieren, dass der zur Anwendung gekommene Parkettbodenkleber mangelhaft sei und sich der verklebte Parkettboden lösen könne. Hätte der Kläger diese Information erhalten, hätten punktuelle Überprüfungen vorgenommen werden können. Sodann hätte der Kläger seine Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber dem Hersteller bereits vor Jahren geltend machen können. Nunmehr sei ein derartiger Anspruch im Hinblick auf § 13 Produkthaftungsgesetz (PHG) verjährt. Die Warn- und Hinweispflicht eines Werkunternehmers ende nicht mit dem Verkauf bzw der Herstellung des Gewerks, sondern bleibe darüber hinaus bestehen. Diese Verpflichtung bestehe vor allem dann, wenn nachträglich neue Risiken bekannt würden. Die Beklagte habe zudem mit dem Hersteller eine Verschwiegenheitserklärung abgeschlossen; dabei handle es sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter. Die Beklagte habe arglistig vereitelt, dass der Kläger eine Fristverlängerung oder einen Verjährungsverzicht im Zusammenhang mit den Fristen zum Produkthaftungsgesetz habe erwirken können.
Die Beklagtewendet ein, dass sämtliche Ansprüche verjährt seien. Es treffe sie kein Verschulden. Es liege ein Produktfehler vor, welchen die C* GmbH zu verantworten habe, weil sie einen mangelhaften Klebstoff geliefert habe. Die C* GmbH lehne die Haftung für den Produktfehler begründungslos ab. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Anwendung des Klebers nicht gewusst, dass dieser mangelhaft sei. Es treffe sie kein Auswahlverschulden, weil der Kleber für die Verlegung von Parkettboden geeignet gewesen sei. Der Kläger habe seinen Schaden erst Ende des Jahres 2023 ihr gegenüber bekanntgegeben. Sie habe in dem gesamten Zeitraum einige Fußböden verlegt. Nicht bei allen Kunden sei ein derartiger Schaden aufgetreten. Es treffe sie keinesfalls die Pflicht, sämtliche Kunden präventiv über allfällige, teilweise nie auftretende mögliche Mängel zu informieren. Sie habe auch keine Verpflichtung gehabt, die Kundendaten derartig lang aufzubewahren. § 1168 ABGB komme hier nicht zur Anwendung. Der Umstand, dass der Kläger erst 13 Jahre nach Verlegung einen Mangel bekanntgegeben habe, wodurch die Fristen des PHG allenfalls bereits verjährt seien, könne nicht ihr zum Vorwurf gemacht werden. Bis zur Untersuchung durch einen Sachverständigen sei ihr die konkrete Ursache des Schadensbildes beim Kläger nicht mit Sicherheit bekannt gewesen. Der Schaden hätte durch sie nicht verringert oder verhindert werden können. Die Verschwiegenheitserklärung habe keine Auswirkungen auf einen Schaden des Klägers. Es sei absurd, ihr arglistiges Verhalten zu unterstellen.
Mit der angefochtenen Entscheidung weist das Erstgericht das Klagebegehren ab . Es trifft die auf den Urteilsseiten 3 bis 5 ersichtlichen Feststellungen.
Rechtlich geht es davon aus, dass ein Schadenersatzanspruch am fehlenden Verschulden der Beklagten scheitere. Grundsätzlich ende die Warn- und Hinweispflicht mit Abschluss des Werkvertrags. Selbst wenn in gewissen Fällen nachvertragliche Warn- und Hinweispflichten angenommen würden, so würde die Annahme von solchen Warnpflichten hier eine unverhältnismäßige Überspannung darstellen. Es sei der Beklagten nicht zumutbar, bei über hundert Baustellen im Jahr Kunden mehrere Jahre später über einen allfälligen, zunächst nur vermuteten Mangel am Kleber zu informieren. In Bezug auf die Verschwiegenheitserklärung liege kein Vertrag zu Lasten Dritter vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil – allenfalls nach Verfahrensergänzung – in eine gänzliche Klagsstattgebung abzuändern; in eventu, stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung .
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
Der Kläger argumentiert, die Beklagte habe durch die Verschwiegenheitserklärung aktiv verhindert, dass er von der bestehenden Gefahr in Kenntnis gesetzt habe werden können. Hätte sie ihn gewarnt, wäre es ihm möglich gewesen, „entsprechende Dispositionen, wie Vornahme von Untersuchungen, punktuelle Kontrolle, Erwirkung von Verjährungsverzichtserklärungen und dergleichen zu treffen“. Neben jenen des § 1168a ABGB bestünden übervertragliche Schutzpflichten; ab Kenntnis einer konkreten Gefahr für die Sache würden Warn- und Aufklärungspflichten erneut aufleben. Es wäre der Beklagten zumutbar gewesen, durch ein gezieltes Nachfragen bei betroffenen Kunden eine Warnung auszusprechen. Die Unterfertigung der Verschwiegenheitserklärung „verstoße gegen die ordre public“. Dazu ist auszuführen:
1.1. Zutreffend ist, dass in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs anerkannt ist, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten zwischen ehemaligen Vertragsparteien bestehen können, auch wenn im Zeitpunkt der schädigenden Handlung oder Unterlassung die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag bereits vollständig erloschen sind (1 Ob 103/14z mwN; RS0018232; RS0132648). Nachvertragliche Sorgfalts- und Aufklärungspflichtenbestehen, solange sich der Vertragspartner oder seine Güter in der Einflusssphäre des anderen Vertragspartners befinden (RS0018232 [T 9]). Sie werden zum Teil aus dem Gesetz abgeleitet (vgl etwa RS0062451; RS0062474). Ein weiterer Anknüpfungspunkt für nachvertragliche Sorgfaltspflichten liegt in einer nicht am reinen Wortlaut haftenden, an der Übung des redlichen Verkehrs orientierten Vertragsauslegung im Sinne des § 914 ABGB (9 Ob 13/09s; 4 Ob 13/19v). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich jeder Vertragspartner so zu verhalten hat, wie es der andere in der gegebenen Situation mit Rücksicht auf den konkreten Vertragszweck, die besondere Art der Leistung und die Erfordernisse eines loyalen Zusammenwirkens erwarten darf, damit die Erreichung des Vertragszwecks nicht vereitelt, sondern erleichtert und Schaden verhütet wird. Diese Verhaltenspflichten können auch die Verpflichtung umfassen, dem anderen den ihm nach dem Vertrag zukommenden Vorteil zu erhalten und dafür zu sorgen, dass ihm für die Zeit nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Nachteile entstehen (RS0018232). In erster Linie ist in diesem Zusammenhang aber an absolut geschützte Rechte des anderen zu denken, wie den Schutz der körperlichen Unversehrtheit, der eine Warnung vor einer gefährlichen Ware bzw eine Pflicht zu deren Rückholung bedingen kann (9 Ob 13/09s mwN; 1 Ob 103/14z [Erg. 3.1] – dort ließ der Oberste Gerichtshof die Frage offen, ob ein Händler seine Warnpflicht verletzt hat, weil er nach einer Rückrufaktion seinen Kunden über die Brandgefahr eines Akkus nicht gewarnt hat, in dessen Keller dann ein Brand ausbrach). Aus den selben Überlegungen haben Geschäftsinhaber ihre Kunden vor der ihnen beim Verlassen ihres Geschäfts im Gehsteigbereich drohenden Gefahr, soweit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar, zu schützen (vgl RS0023597; 3 Ob 160/04g).
1.2. Ob sich Schutz- und Sorgfaltspflichten des Werkunternehmers auch auf das bloße Vermögen des Werkbestellers beziehen, richtet sich nach dem Schutzzweck des Vertrags ( Kletecka in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.04 Rz 74 zu § 1166 [Stand 1.8.2020, rdb.at]). Nachvertragliche Pflichten werden aufgrund ergänzender Vertragsauslegung umso eher zu bejahen sein, je wichtiger die gefährdeten Interessen des Bestellers und je geringer der Aufwand des Unternehmers ist ( KleteckaaaO). Allgemein haben nachvertragliche Pflichten von der Qualität des geschützten Rechtsguts abhängige, durch Interessenabwägung auszulotende Grenzen (RS0018232 [T10]). Sie dürfen nicht überspannt werden (4 Ob 13/19v mwN).
2.1. Nach dem eigenen Vorbringen (und nach dem Inhalt des Schreibens vom 29. Dezember 2023 Beilage ./D) hat sich der Kläger erst Ende 2023 an die Beklagte gewandt und sie über die Schäden am Parkettboden informiert. Zu diesem Zeitpunkt war die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren nach § 13 PHG bereits abgelaufen. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden war durch die Beklagte zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr verhinderbar.
2.2. Die geltend gemachten Sanierungskosten wären selbst bei unmittelbarer Warnung nach der Verlegung immer entstanden. Ob es dem Kläger vor Ablauf der Verjährungsfrist gelungen wäre, eine Verjährungsverzichtserklärung von der C* GmbH zu erlangen (worauf die Berufung reflektiert) und sodann Schadenersatz in der geforderten Höhe (erst diese Behauptung begründet schlüssig das Bestehens eines kausalen Schadens) - und damit die Kausalität des geltend gemachten Schadens - steht nicht fest.
3.1. Das Erstgericht ist aber auch zutreffend von einem fehlenden Verschulden der Beklagten ausgegangen. Die Beklagte erhielt erstmals im Jahr 2020 Kundenreklamationen in Bezug auf von ihr verlegte Parkettböden mit ähnlichen Schadensbildern. Sie vermutete bloß einen fehlerhaften Kleber, was die C* GmbH ihr gegenüber vehement bestritt und auch nach dem Vergleich mit der Beklagten (dessen Inhalt nicht bekannt ist) nicht zugestand. Eine zusätzliche „Gefährdung“ von Personen oder Sachen des Klägers bestand aus dem bloßen Umstand der Mangelhaftigkeit des Klebers nicht.
3.2. Mit dem Erstgericht erachtet es auch das Berufungsgericht als Überspannung der nachvertraglichen Warnpflicht der Beklagten, wenn gefordert würde, sie müsste aufgrund einiger Kundenreklamationen und des von ihr geführten Prozesses, bei dem ein Sachverständigengutachten die Mangelhaftigkeit des Klebers bei einem Bauvorhaben bestätigte, von sich aus in ihrer Buchhaltung (deren Unterlagen in der Regel auch nur sieben Jahre aufzubewahren sind) über neun Jahre zurück nach Kunden suchen, bei denen ein derartiger Kleber verwendet wurde (bei mehr als 100 potentiell betroffenen Kunden pro Jahr) und dort nachfragen, ob denn der Parkett mangelhaft geworden sei und sie darauf hinweisen, dass vermutlich der Kleber der C* GmbH dafür kausal sei. Dass der Beklagten noch die Rechnung Beilage ./1 zur Verfügung stand, ist hier unerheblich, weil es um die Frage geht, ob sie von sich aus danach hätte suchen müssen.
4. Die bloße Unterzeichnung einer (inhaltlich nicht näher festgestellten) Verschwiegenheitserklärung ohne Vorliegen einer Warnpflicht gegenüber dem Kläger begründet für sich betrachtet kein schuldhaftes Verhalten der Beklagten.
5. Der Hinweis auf einen „Verstoß gegen die ordre public“ ist hier verfehlt. Gemäß § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist (Vorbehaltsklausel = ordre public). Der ordre public dient dem Schutz der inländischen Rechtsordnung, nicht so sehr der inländischen Rechtssubjekte (RS0016665). Er kommt zum Tragen, wenn eine Entscheidung des ausländischen Gerichts das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Maße verletzt (RS0016665 [T 5]). Die hier getroffene Entscheidung entspricht der inländischen Rechtsordnung und hat keine Auslandsberührung.
6. Der Berufung kommt daher kein Erfolg zu.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
8. Da keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war, vielmehr eine Frage des Einzelfalls (vgl RS0116074), kam die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht.
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