Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafsache gegen A* und B*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, § 12 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. März 2025, GZ **-135, nach der am 21. Oktober 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwaltes Mag. Liensberger LL.M., der beiden Angeklagten und ihres Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Kulac durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch für das Berufungsverfahren nicht relevante Konfiskations- und Verfallserkenntnisse sowie einen Verfolgungsvorbehalt nach § 263 Abs 2 StPO enthält, wurden die am ** geborene slowenische Staatsangehörige A* der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 (zu ergänzen: Z 1) achter Fall SMG, § 12 dritter Fall StGB (II.1.) sowie der am ** geborene österreichische Staatsangehörige B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, § 12 zweiter Fall StGB (I.) schuldig erkannt und A* zur Freiheitsstrafe von zwei Monaten und B* zur Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Beide Strafen wurden nach § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen. Auf die Strafen wurden nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaften, und zwar bei A* von 21. Mai 2024, 20.16 Uhr bis 8. Juli 2024, 12.00 Uhr, und bei B* von 21. Mai 2024, 18.11 Uhr bis 8. Juli 2024, 12.45 Uhr angerechnet. Die Angeklagten wurden nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt. Schließlich wurde aus Anlass der Verurteilung mit Beschluss vom Widerruf der B* gewährten bedingten Strafnachsicht im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen.
Der Schuldspruch ist rechtskräftig (siehe Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. September 2025, GZ 14 Os 70/25b-4).
Demzufolge haben in ** und andernorts
I. B* vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge im Urteil genannten Personen überlassen, und zwar 190 Gramm Kokain (beinhaltend 75,61 % Kokain-Base, sohin 9,5 Grenzmengen) durch gewinnbringenden Verkauf und gelegentliche Schenkungen;
II. A* im Zeitraum ab einem unbestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2023 bis Mai 2024 dadurch, dass sie beim Verpacken des Kokains mithalf, B* samt Suchtgift mit ihrem Pkw zu Übergaben chauffierte und 4 Gramm Kokain zwei im Urteil genannten Abnehmern übergab, zur Ausführung der strafbaren Handlungen des B* „in Bezug auf eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) nicht übersteigenden Menge“ beigetragen.
Mit ihrer Berufung beantragt die Staatsanwaltschaft die Ausschaltung des § 43 Abs 1 StGB und die Verhängung von tat- und schuldangemessenen höheren Freiheitsstrafen über beide Angeklagten (ON 139).
Strafbestimmend bei A* ist § 27 Abs 1 SMG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Mangels eines konkret festgestellten Tatbeginns im Jahr 2023 kann ein zu ihrem Nachteil wirkender langer „Deliktszeitraum“ nicht festgestellt werden. Mildernd wirkt der bisher ordentliche Lebenswandel und der auffallende Widerspruch der Taten mit dem sonstigen Verhalten der Angeklagten. Die Sicherstellung geringfügiger Suchtgiftmengen fällt unter dem Aspekt der Strafmilderung nicht ins Gewicht.
Bei dieser Sachlage ist weder die Anhebung der Strafe, noch die Ausschaltung der bedingten Nachsicht geboten, weshalb die Berufung erfolglos ist.
Bei B* ist strafbestimmend § 28a Abs 1 SMG mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Bei ihm ist in Ansehung des Tatbeginns schon im Jahr 2022 die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit erschwerend zu werten. Schuldsteigernd im Sinne der allgemeinen Strafzumessungserwägungen des § 32 StGB ist ferner, dass die Grenzmenge erheblich überschritten wurde, der Angeklagte mit Gewinnstreben handelte und zudem die Taten während des zu AZ ** anhängigen Verfahrens beim Landesgericht Klagenfurt, im raschen Rückfall nach dem dort ergangenen Urteil, in der Probezeit und noch vor dem Vollzug der in diesem Verfahren verhängten Geldstrafe (als Teil einer Strafenkombination) verübte.
Als mildernd steht dem gegenüber, dass der Angeklagte in Bezug auf einen Teil der Vorwürfe (betreffs einer Suchtgiftmenge von 150 Gramm Kokain) ein reumütiges Geständnis abgelegt hat. Auch bei ihm fällt nicht ins Gewicht, dass geringfügige Mengen Suchtgift sichergestellt wurden.
Bei einer Gesamtbewertung des dargestellten Strafzumessungssachverhalts erweist sich die vom Erstgericht gefundene Sanktion auch bei ihm als schuld- und tatangemessen. Der Angeklagte verspürte durch die rund eineinhalb Monate dauernde Untersuchungshaft bereits das Haftübel. In der Berufungsverhandlung bekundete er eine Einstellungsumkehr, legte seinen nunmehr ordentlichen, vor allem suchtgift- und alkoholabstinenten Lebenswandel in der Schweiz dar und vermittelte einen stabilen und besonnenen Eindruck, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Androhung des Vollzugs der Freiheitsstrafe genügt, um ihn in Zukunft von strafbaren Handlungen abzuhalten. Generalpräventiv wirkt die Strafe samt Untersuchungshaft ebenfalls ausreichend legalbewährend, sodass der Berufung auch den Angeklagten B* betreffend kein Erfolg beschieden ist.
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