Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA, und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. Februar 2025, GZ **-97.1, nach der am 27. August 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Sauseng durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* jeweils mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 fünfter Fall SMG (I.1.) und nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG (I.2.) sowie je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II.1.) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II.2.) schuldig erkannt. Soweit hier relevant wurde er unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Die Vorhaft von 9. August 2024, 18.10 Uhr bis 19. Februar 2025, 11.00 Uhr wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB angerechnet.
Dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch nach hat er in ** und anderen Orten des Bundesgebiets im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten B* vorschriftswidrig Suchtgift
I. im Zeitraum ab Jänner 2023 bis zum 9. Jänner 2024
1. eingeführt, indem er insgesamt zumindest 1.679 Gramm 3-CMC von Rumänien nach Österreich importierte;
2. anderen überlassen, indem er die unter Punkt I.1. angeführten 1.679 Gramm 3-CMC an namentlich genannte Personen gewinnbringend verkaufte;
II. im Zeitraum von 10. Jänner 2024 bis 9. August 2024 in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
1. eingeführt, indem er insgesamt 2.000 Gramm 3-CMC (1.600 Gramm 3-CMC-Base bei einem Reinheitsgehalt von 80%; 53 Grenzmengen) von Rumänien nach Österreich importierte,
2. anderen überlassen, indem er die unter Punkt II.1. angeführten 2.000 Gramm 3-CMC an namentlich genannte Personen und weitere, bislang unbekannte Abnehmer gewinnbringend weitergab.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, die auf die Anhebung des Strafmaßes abzielt (ON 98).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 28a Abs 4 SMG von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
Erschwerend ist das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und deren Fortsetzung über einen längeren Zeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Schuldsteigernd im Sinn der allgemeinen Strafzumessungserwägungen des § 32 StGB ist ferner, dass das 25-fache der Grenzmenge sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Überlassung von Suchtgift (Punkt II.) erheblich überschritten wurde.
Als mildernd steht dem gegenüber, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und dass er ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB), wiewohl er dadurch mit Blick auf die in der Beweiswürdigung dargestellten sonstigen Verfahrensergebnisse nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.
Bei einer Gesamtbewertung des dargestellten Strafzumessungssachverhalts ist die vom Erstgericht ausgemessene dreijährige Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen und bedarf daher keiner Anhebung. Der in der Berufung angestellte Vergleich mit über andere Personen verhängten Sanktionen ist unstatthaft, weil zum einen selbst bei gleichen Delikten die persönlichkeitsbezogene Schuld des Täters als das Strafmaß bestimmende Größe sehr verschieden sein (RS0090736, RS0090910 [T9]) und die Anklagebehörde hier überdies auf einen nicht rechtskräftigen sowie auf einen unbekämpft gebliebenen Strafausspruch verweist.
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