Ein Vergleich mit der in einem anderen Straffall verhängten Sanktion ist grundsätzlich unzulässig, da ausschließliches Kriterium für die Bemessung der Strafe nur die individuelle Täterschuld in bezug auf eine konkrete Tat sein kann.
…E 5 zu § 32). Selbst bei gleichen Delikten kann die persönlichkeitsbezogene Schuld des Täters als das Strafmaß bestimmende Größe sehr verschieden sein (RIS-Justiz RS0090736, RS0090910 [T9]). Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. II. Zur (implizierten) Beschwerde: Mit Blick auf die Begehung einschlägiger Taten während…
…D ie vom Berufungswerber angestellten Überlegungen in Bezug auf in anderen Verfahren wegen Berufspflichtenverletzungen verhängte Sanktionen haben dabei außer Betracht zu bleiben (vgl RIS Justiz RS0090736). [11] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 54 Abs 5 DSt.…
…einem anderen Disziplinarfall verhängten Sanktion ist unzulässig, weil die Strafe stets nach der individuellen Täterschuld in Bezug auf die konkrete Tat auszurichten ist (RIS Justiz RS0090736). [12] Im Hinblick darauf, dass bei der Strafbemessung im anwaltlichen Disziplinarverfahren die entsprechenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (§§ 32 ff StGB) sinngemäß anzuwenden…
…Personen verhängten Sanktionen ist unstatthaft, weil zum einen selbst bei gleichen Delikten die persönlichkeitsbezogene Schuld des Täters als das Strafmaß bestimmende Größe sehr verschieden sein (RS0090736, RS0090910 [T9]) und die Anklagebehörde hier überdies auf einen nicht rechtskräftigen sowie auf einen unbekämpft gebliebenen Strafausspruch verweist.…
…ist grundsätzlich unzulässig, da ausschließliches Kriterium für die Bemessung der Strafe nur die individuelle Täterschuld in Bezug auf eine konkrete Tat sein kann (RIS-Justiz RS0090736). Ausgehend von dem einzig vorliegenden und vom Schöffengericht ausreichend in Anschlag gebrachten Milderungsgrund und unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB wäre…
…Kriterium für die Bemessung der Strafe nur die individuelle Täterschuld in Bezug auf eine oder mehrere konkrete Tat(en) sein kann (RIS-Justiz RS0090631 [T2], RS0090736). Zutreffend weist die Oberstaatsanwaltschaft darauf hin, dass der vom Erstgericht angeführte besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB, wonach…
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