Grundlage für die Bemessung der Strafe ist ausschließlich die Schuld des Täters!
…verhängten Sanktionen ist unstatthaft, weil zum einen selbst bei gleichen Delikten die persönlichkeitsbezogene Schuld des Täters als das Strafmaß bestimmende Größe sehr verschieden sein (RS0090736, RS0090910 [T9]) und die Anklagebehörde hier überdies auf einen nicht rechtskräftigen sowie auf einen unbekämpft gebliebenen Strafausspruch verweist.…
…5 zu § 32). Selbst bei gleichen Delikten kann die persönlichkeitsbezogene Schuld des Täters als das Strafmaß bestimmende Größe sehr verschieden sein (RIS-Justiz RS0090736, RS0090910 [T9]). Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. II. Zur (implizierten) Beschwerde: Mit Blick auf die Begehung einschlägiger Taten während eines…
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