Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richter Mag. Schweiger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter Färber (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Mag a . Barbara Schütz, Rechtsanwältin in Villach, gegen die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Mag. Hannes Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, wegen EUR 7.280,39 samt Anhang (Berufungsstreitwert EUR 5.780,39 samt Anhang), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. April 2025, **-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.095,12 (darin enthalten EUR 182,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 3. August 2023 bis Ende Juli 2024 bei der Beklagten als Taxifahrer beschäftigt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024, welches dem Kläger am 30. Juli 2024 zugegangen ist, entließ die Beklagte den Kläger mit der Begründung, dass er zu Unrecht gegenüber der Arbeiterkammer behauptet habe, er habe einen Teilbetrag von EUR 1.786,05 nicht in bar erhalten.
Am 3. August 2023 leistete der Geschäftsführer der Beklagten einen als „Vorschuss“ bezeichneten Betrag von EUR 1.500,00 an den Kläger. Dabei vereinbarten diese, dass der Kläger den erhaltenen Betrag in drei monatlichen Raten á EUR 500,00, beginnend ab 1. September 2023 an die Beklagte zurückzahlt. Der Kläger zahlte diesen Betrag nicht zurück, was dem Geschäftsführer der Beklagten bewusst war. Dennoch sah er vorerst von einer Geltendmachung dieser Forderung ab.
Der Bruttolohn des Klägers für Mai 2024 betrug EUR 4.028,64, wovon EUR 1.801,04 brutto auf Sonderzahlungen entfielen. Der Nettolohn des Klägers für Mai 2024 betrug EUR 3.286,00 (richtig: EUR 3.286,05). Die Beklagte überwies jedoch nur einen Teilbetrag von EUR 1.500,00 auf das Konto des Klägers. Den übrigen Lohn von EUR 1.786,05 leistete die Beklagte nicht.
Für Juli 2024 betrug der Nettolohn des Klägers EUR 2.330,69. Davon überwies die Beklagte einen Teilbetrag von EUR 830,69 auf das Konto des Klägers. Den übrigen Betrag von EUR 1.500,00 zahlte die Beklagte nicht, weil sie EUR 1.500,00 mit dem Lohnanspruch des Klägers aufrechnete.
Mit seiner am 20. September 2024 eingebrachten Mahnklage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von EUR 7.280,39 samt Anhang, resultierend aus restlichem Lohn für Mai und Juli 2024 (EUR 3.286,05 netto), Kündigungsentschädigung inklusive Sonderzahlungsanteil (EUR 3.290,00 brutto), Urlaubsersatzleistung inklusive Sonderzahlungsanteil (EUR 312,05 brutto) und restlichen aliquoten Sonderzahlungen (EUR 392,29 brutto). Begründend bringt der Kläger vor, er sei mit dem ihm am 30. Juli 2024 zugegangenen Schreiben der Beklagten unberechtigt entlassen worden. Für Mai 2024 hafteten noch EUR 1.786,05 netto und für Juli 2024 noch EUR 1.500,00 netto unberichtigt aus. Er habe keinen Vorschuss von EUR 1.500,00 erhalten. Er habe weder eine Barauszahlung noch einen Beleg erhalten. Er habe den gesamten Lohn stets auf sein Konto überwiesen erhalten. Die Rückforderung des behaupteten Vorschusses von EUR 1.500,00 mit der Endabrechnung sei verfallen. Die Beklagte hätte die Rückforderung innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit der letzten Rate, sohin spätestens am 1. März 2024 schriftlich mit Einschreiben geltend machen müssen.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet ein, dass der Kläger zu Recht entlassen worden sei, weil er im Juli 2024 gegenüber der Arbeiterkammer wahrheitswidrig behauptet habe, es sei ihm für Mai 2024 an Lohn nur ein Betrag von EUR 1.500,00 ausbezahlt worden, obwohl er den restlichen Lohn für diesen Monat im Betrag von EUR 1.786,05 auf seinen Wunsch hin in bar ausbezahlt bekommen habe, was er auch mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Aus Sicht der Beklagten handle es sich dabei um einen Betrugsversuch des Klägers, weswegen sie das Dienstverhältnis berechtigterweise aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufgelöst habe. Darüber hinaus habe sie berechtigterweise gegen den Lohnanspruch des Klägers für Juli 2024 mit einer Gegenforderung in Höhe von EUR 1.500,00, resultierend aus einem nicht vereinbarungsgemäß zurückbezahlten Gehaltsvorschuss, aufgerechnet. Der (richtig) Kläger habe bereits hinsichtlich des Lohns für September 2023 um Barauszahlung ersucht, welchem Wunsch die Beklagte nachgekommen sei. Gleiches sei hinsichtlich der Auszahlung für Mai 2024 geschehen.
Die Beklagte habe die Lohnabrechnungen für Mai 2024 am 7. Juni 2024 erhalten. Noch am Vormittag dieses Tages habe die Mitarbeiterin der Beklagten, C* dem Kläger die Lohnabrechnung ausgefolgt, der deren Erhalt mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Im Zuge dessen habe der Kläger C* gebeten, nur EUR 1.500,00 auf sein Konto zu überweisen und ihm den Rest bar auszuzahlen. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten dazu seine Erlaubnis gegeben habe, sei dem Kläger für Mai 2024 ein Betrag von EUR 1.786,05 in bar ausbezahlt und der restliche Lohn von EUR 1.500,00 auf sein Konto überwiesen worden. Im Zuge dieser am Nachmittag des 7. Juni 2024 erfolgten Barauszahlung sei diese handschriftlich auf der Lohnabrechnung vermerkt worden. Der Kläger habe auch den Lohn für August 2023 in bar ausbezahlt bekommen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 5.780,39 samt Anhang an den Kläger. Das Mehrbegehren von EUR 1.500,00 samt Anhang weist es – rechtskräftig – ab. Auf Grundlage des eingangs dargestellten, soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalts vertritt es in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt, dass die Beweislast für den rechtsvernichtenden Umstand der Lohnzahlung den Arbeitgeber treffe. Ausgehend von dieser Beweislastverteilung gehe die Negativfeststellung zur Zahlung des Lohnanteils von EUR 1.786,05 für Mai 2024 zu Lasten der Beklagten. Der Kläger habe die Zahlung des Restbetrags daher zu Recht gefordert. Die Aufrechnung des im August 2023 gewährten Vorschusses von EUR 1.500,00 mit der Lohnabrechnung Juli 2024 sei rechtmäßig gewesen. Da der einzige Entlassungsgrund der Vorwurf gewesen sei, der Kläger habe behauptet, einen Teilbetrag des Lohns für Mai 2024 in Höhe von EUR 1.786,05 nicht in bar erhalten zu haben, allerdings feststehe, dass dies der Wahrheit entsprochen habe, sei die Entlassung zu Unrecht erfolgt.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung (EUR 5.780,39 samt Anhang) richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in gänzliche Klagsabweisung abzuändern.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Beklagte bekämpft die Feststellung: „Den übrigen Lohn von EUR 1.786,05 leistete die Beklagte nicht“.
Sie beantragt folgende Ersatzfeststellung:
„Der Kläger erhielt den übrigen Lohn für den Monat Mai 2024 von EUR 1.786,05 am 07.06.2024 von der beklagten Partei in bar ausbezahlt“.
Grundsätzlich richtig führt die Beklagte zunächst aus, dass es sich bei der bekämpften Feststellung entgegen den Ausführungen des Erstgerichts in seiner Beweiswürdigung und in seiner rechtlichen Beurteilung um keine „Negativfeststellung“ handelt. Daraus ist für sie aber nichts gewonnen, weil aus den beweiswürdigenden Darlegungen des Erstgerichts hinreichend klar wird, dass es davon ausgeht, dass der Kläger eine Barzahlung von EUR 1.786,05 nicht erhalten hat.
In der Sache argumentiert die Beklagte, dass das Erstgericht dem Kläger zwar nicht geglaubt habe, dass er keinen „Vorschuss“ von EUR 1.500,00 erhalten habe, jedoch seiner Aussage, er habe keine Barzahlung von EUR 1.786,05 erhalten, gefolgt sei. Die Beklagte habe vorgebracht, dass der Kläger schon im Oktober 2023 ersucht habe, dass ihm ein Teil des Septemberlohns, nämlich EUR 1.350,00 in bar ausbezahlt würde. Diesem Wunsch sei die Beklagte auch nachgekommen, sodass dem Kläger für diesen Monat nur EUR 34,66 überwiesen worden seien. Der Kläger habe aber behauptet, seinen Lohn immer überwiesen bekommen zu haben. Für September 2023 habe er keine Ansprüche geltend gemacht. Der Geschäftsführer der Beklagten und die Zeugin C* hätten unmissverständlich ausgesagt, dass der Kläger EUR 1.786,05 in bar erhalten hätte. Daran vermöge auch die fehlende Unterschrift des Klägers auf der Beilage ./B nichts zu ändern, möge es sich dabei auch durchaus um eine Nachlässigkeit der Beklagten gehandelt haben. Dies umso mehr, als sich auch auf der Beilage ./E keine Unterschrift des Klägers befunden habe und das Erstgericht trotzdem von der Vorschussgewährung ausgegangen sei. Verfehlt sei auch die Argumentation, dass „der Umstand, dass der Teilbetrag von EUR 1.500,00 bereits am 11. Juni 2024 überwiesen worden sei und der Betrag von EUR 1.786,05 jedoch erst am 8. Juli 2024 im Kassabuch aufscheine, nicht zur Nachvollziehbar beitrage.“ Lebensnah sei vielmehr, dass in einem Kleinbetrieb die Buchhaltung nur von ein- und derselben Person durchgeführt werde und dass – wenn sich diese auf Urlaub befände – Buchungen „liegenbleiben“ würden. Auch der „Gebucht-“Stempel ihres Steuerberaters spreche für die Angaben der Beklagten.
Entgegen der Meinung der Beklagten ist die kritisierte Feststellung unbedenklich.
Vorweg ist im Grundsätzlichen zu betonen, dass ein Beweis dann erbracht ist, wenn der Richter (Senat) die Überzeugung vom Vorhandensein der behaupteten Tatsachen erlangt hat. Das Regelbeweismaß der ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine solche ist nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich (). Hohe Wahrscheinlichkeit stellt keine objektive Größe dar. Einem solchen Regelbeweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalls als auch von der subjektiven Einschätzung des Richters abhängt, wann er diese „hohe“ Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht (). Obwohl meist nur von freier Beweiswürdigung die Rede ist, geht darüber hinaus. Die richterliche Überzeugungsbildung hat nämlich die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen („Verhandlungswürdigung“), das heißt, dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung Eingang finden sollen. Mit dem Gebot, das gesamte Prozessgeschehen in die Würdigung einfließen zu lassen, fördert die in lebensnaher Sichtweise die für eine realistische Tatsachenfeststellung notwendige „Gesamtschau“ des Richters, lässt aber auch erkennen, dass es sich beim Wahrheitsbegriff des nur um einen relativen handeln kann (vgl Rechberger in Fasching/Konecny
Das gelingt der Beklagten nicht.
Ihr Argument, dass das Erstgericht dem Kläger hinsichtlich der nicht erfolgten Barauszahlung von EUR 1.786,05 nicht hätte glauben dürfen, weil er behauptet habe, nie Barauszahlungen erhalten zu haben, obwohl für September 2023 nur EUR 34,66 überwiesen worden seien, ist nicht stichhältig, zumal ein allfällig offener Lohn für September 2023 nicht klagsgegenständlich war und der Kläger (auch nur) angegeben hat, sich an eine solche nicht erinnern zu können (Seite 4 des Protokolls vom 4. Dezember 2024, ON 11), aber durchaus einräumte, eine Überweisung von EUR 34,66 erhalten zu haben (Anmerkung Berufungsgericht: Die laut der Übersicht Beilage ./15 den Vermerk: „Ruhe. Lohn 23.09“ enthielt, sodass eine eindeutige Zuordnung der Zahlung wohl nicht selbstverständlich sein konnte). Dass ein Arbeitnehmer zu Beginn des Dienstverhältnisses um einen Vorschuss bittet und ihm dieser dann mit einer entsprechenden Vereinbarung (Beilage ./9) gewährt und bar ausbezahlt wird (Beginn des Dienstverhältnisses und Vorschussgewährung am 3. August 2023), ist nachvollziehbar und spricht nicht dagegen, dass eine Barzahlung im Juni 2024 nicht erfolgte.
Soweit die Beklagte mit den – behauptetermaßen – übereinstimmenden Angaben ihres Geschäftsführers und der Zeugin C* argumentiert, überzeugen ihre Darlegungen nicht. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Geschäftsführer der Beklagten aussagte, dass die tatsächliche Barauszahlung am 11. Juni 2024 erfolgt sei (Seite 7 des Protokolls ON 11), wohingegen die Zeugin C* aussagte, dass dies am Freitag dem 7. Juni 2024 (aaO Seite 12) gewesen sein soll. Es gibt auch keine schlüssige Erklärung, warum die „Verbuchung“ des Betrags erst im Nachhinein – wie dies die Zeugin C* angibt (aaO Protokollseite 10) – erfolgte. Die diesbezügliche Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten, dass alle organisatorischen Tätigkeiten im Büro, wie Schriftverkehr und Buchhaltung die Zeugin C* erledige und diese erst nach ihrer Urlaubsrückkehr die bereits im Juni 2024 erfolgte Barzahlung „verbucht“ habe, überzeugt nicht, weil die Zeugin C* aussagte, bereits ab 8. Juni 2024 auf Urlaub gewesen zu sein (aaO Protokollseite 10). Dokumentiert ist aber, dass die Überweisung von EUR 1.500,00 mit 11. Juni 2024 erfolgte. Erwähnt werden kann auch noch, dass die Zeugin C* einräumte „die Auszahlung des Barbetrags bzw des Betrags der überwiesen wurde, im Nachhinein auf dem Lohnzettel, der bei der Beklagten verblieben ist, nachgetragen zu haben (aaO Protokollseite 9).Schon gar nicht überzeugend sind ihre Angaben, warum ein Betrag von exakt von EUR 1.786,05 bar ausbezahlt und ein runder Betrag von EUR 1.500,00 überwiesen hätte werden sollen (aaO Protokollseite 11), zumal diese ausführte (aaO Protokollseite 9), dass der Lohnzettel vorhanden war, als die Barzahlung erfolgte, wovon auch zwanglos ausgegangen werden kann, weil der Geschäftsführer der Beklagten aussagte, dass die Lohnzettel ca fünf bis acht Tage nach dem jeweiligen Monatsletzten an die Beklagte übermittelt werden. Warum unter diesen Voraussetzungen die Höhe der Sonderzahlungen nicht genau bekannt sein hätte sollen, ist nicht ersichtlich. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass sich die Zeugin die Übergabe eines doch beträchtlichen Barbetrags nicht vom Kläger bestätigen hat lassen. Die diesbezügliche Erklärung in der Berufung, es habe sich um eine „bloße Nachlässigkeit“ gehandelt, ist nicht überzeugend, zumal bei der Vorschussgewährung eine schriftliche Vereinbarung aufgesetzt wurde (Beilage ./9), die der Kläger trotz – laut Aussage des Geschäftsführers der Beklagten (aaO Protokollseiten 7 und 8) nahezu monatlicher Aufforderung – nicht erfüllte. Schon unter diesen Prämissen ist es nicht erklärlich, dass bei einer tatsächlichen Barauszahlung in dieser Höhe von Seiten der Arbeitgeberin nicht auf eine sorgfältige Dokumentation geachtet wurde. Lediglich am Rande sei erwähnt, dass sich die Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten und der Zeugin C* auch in Bezug auf die als Vorschuss gewährten EUR 1.500,00 im August 2023 gravierend widersprechen. Die Zeugin sagte nämlich zunächst (aaO Protokollseite 10 unten) aus, dass der Geschäftsführer der Beklagten die EUR 1.500,00 „dann in die Kassa gegeben habe“ (was der Geschäftsführer der Beklagten nie behauptete) und nach Vorhalt dessen Aussage (er habe einen Zettel mit dem Vermerk der Entnahme dieses Betrags in der Kassa hinterlegt) lapidar bemerkte: „Es gibt viele Zettel in der Kassa“ (aaO Protokollseite 11).
Zusammenfassend ist es nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Erstgericht den Aussagen des Geschäftsführer der Beklagten und Zeugin C* nicht zu folgen vermochte.
Die Argumente der Beklagten vermögen keine Bedenken an den Feststellungen des Erstgerichts zu erwecken. Damit muss die allein die Tatsachenebene rügende Berufung der Beklagten erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zuzulassen, weil Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich nicht reversible Tatumstände waren und eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (RS0043573).
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