Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Helfried Kriegel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Udo Hansmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 227.728,84 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. September 2025, GZ 16 R 33/25b 89, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin wurde anlässlich des Überquerens der Fahrbahn als Fußgängerin unter Mitführung eines Fahrrads von dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW verletzt.
[2] Die Vorinstanzen sprachen der Klägerin Schadenersatz ausgehend von der Hälfteteilung des Verschuldens zu.
[3]Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[4]1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[5] 2. Die Beurteilung des Mitverschuldens ist nicht zu beanstanden.
[6] 2.1. Maßgeblich bei der Verschuldensabwägung ist vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs ( RS0027389 ) sowie der Grad der Fahrlässigkeit ( RS0027466 ). Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist ( RS0087606 ).
[7] 2.2. Im vorliegenden Fall fällt dem Lenker des LKW ein schwerwiegender Aufmerksamkeitsfehler zur Last, weil er die vor ihm die Fahrbahn querende Klägerin durch die Frontscheibe hätte sehen können.
[8]Demgegenüber ist für die Beurteilung der Mitverschuldensquote unerheblich, dass der Lenker nach den Feststellungen beim Anfahren eine Sperrlinie (punktuell) überfuhr: Das Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie dient nach der Rechtsprechung grundsätzlich der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer jenseits der Sperrlinie, insbesondere des Gegenverkehrs (RS0073408). Darauf kann sich die Klägerin hier aber nicht stützen, weil die Kollisionsposition nicht feststeht. Ein Grund, den Rechtswidrigkeitszusammenhang ausnahmsweise auch für den Fall zu bejahen, dass der Zusammenstoß diesseits der Sperrlinie erfolgte (vgl 2 Ob 57/22d), ist nicht erkennbar. Denn der Unfall hätte sich in diesem Fall, anders als in 2 Ob 57/22d, auch dann ereignet, wenn der LKW beim Anfahren auf seinem Fahrstreifen geblieben wäre. Das Überfahren der Sperrlinie führte daher im konkreten Fall zu keiner Erhöhung des Unfallsrisikos.
[9] 2.3. Dem Aufmerksamkeitsfehler des Lenkers steht ein schwerwiegendes Mitverschulden der Klägerin gegenüber:
[10] Nach der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung des § 76 Abs 6 StVO (idF vor dem BG BGBl I 2022/122) durften Fußgänger dann, wenn Einrichtungen iSd § 76 Abs 6 Satz 1 StVO nicht in einer Entfernung von mindestens 25 m vorhanden waren, die Fahrbahn im Ortsgebiet nur an Kreuzungen überqueren, es sei denn, die Verkehrslage ließ ein sicheres Überqueren auch an anderen Stellen zweifellos zu. Jeder Fußgänger musste daher vor dem Überqueren der Fahrbahn sorgfältig prüfen, ob er die Fahrbahn noch vor dem Herankommen von Kraftfahrzeugen mit Sicherheit überschreiten kann ( RS0075656 ).
[11] Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin auf ihrer Gehstrecke die Möglichkeit gehabt, die Straße an einer geregelten Kreuzung auf einem Schutzweg zu überqueren. Dennoch bewegte sie sich von dieser Kreuzung weg, um die Fahrbahn dann trotzdem – in zumindest 35 m Entfernung von Kreuzung und Schutzweg – zu überqueren. Beim Überqueren hatte die Klägerin auf dem ihr nächstgelegenen Fahrstreifen eine kreuzungsbedingt angehaltene Kolonne vor sich, mit deren Anfahren sie jederzeit rechnen musste. Dennoch vergewisserte sie sich nicht, ob zum Zeitpunkt ihres Betretens der Fahrbahn für die Kolonne noch Rotlicht galt, und sie nahm auch nicht Blickkontakt mit dem Lenker des LKW auf.
[12]2.4. In einem vergleichbaren Sachverhalt hat der Senat die Annahme eines gleichteiligen Verschuldens durch Zurückweisung außerordentlicher Revisionen gebilligt (2 Ob 21/20g). Zwar wiegt im vorliegenden Fall das Verschulden des Lenkers schwerer als dort, weil er die Klägerin schon mit einem Blick durch die Frontscheibe erkennen konnte, während dies in 2 Ob 21/20g nur über den Frontspiegel möglich gewesen wäre (Problem des toten Winkels). Dem steht jedoch gegenüber, dass die Klägerin hier nicht nur unvorsichtig auf die Straße trat (keine Bedachtnahme auf das mögliche Anfahren der Kolonne, kein Blickkontakt mit dem LKW Lenker), sondern zuvor in nicht nachvollziehbarer Weise davon absah, die Fahrbahn an einer am Weg liegenden geregelten Kreuzung auf einem Schutzweg zu überqueren. Darin lag ein grober Verstoß gegen den zum Unfallszeitpunkt geltenden und ihrem Schutz dienenden § 76 Abs 6 StVO. Auf dieser Grundlage ist die Annahme gleichteiligen Verschuldens auch im vorliegenden Fall jedenfalls vertretbar.
[13] 3. Wenn keine besonderen Gründe für eine zeitliche Einschränkung bestehen, ist das Schmerzengeld grundsätzlich global zu bemessen ( RS0031196 , RS0031055 ). Mit ihrer Argumentation gegen eine solche Globalbemessung entfernt sich die Klägerin von den Feststellungen des Erstgerichts und zeigt im Übrigen keinen Korrekturbedarf der sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung haltenden Beurteilung der Vorinstanzen auf (vglRS0042887, RS0031075 ).
[14] 4. Mit ihren Ausführungen zur Höhe des ihr zuerkannten Haushaltshilfeund Pflegeaufwands verkennt die Klägerin, dass bei der Festsetzung des Ersatzanspruchs nach § 273 ZPO die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren zugrundezulegen sind, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten ( RS0040341 ) und zeigt insgesamt auch keine Korrekturbedürftigkeit dieser im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung auf ( RS0121220 ).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden