Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Bodinger in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. Juli 2025, GZ 24 Hv 70/25p 37, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffensenats vom 10. September 2025, GZ 24 Hv 70/25p 43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 13. April 2025 in G* mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er * Be* von hinten an der Schulter stieß und ihm sodann dessen Handy im Wert von 960 Euro aus der Hand riss.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 1, 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4]Die Besetzungsrüge (Z 1) vermag selbst unter Zugrundelegung des im Protokollberichtigungsantrag der Beschwerde dargestellten Sachverhalts keine Tatsachengrundlage für die reklamierte Ausgeschlossenheit des Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen Befangenheit (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) aufzuzeigen. Denn dessen zum Anlass der Ablehnung genommenen Äußerungen gegenüber der Verteidigerin lassen bei Anlegung des hier gebotenen objektiven Beurteilungsmaßstabs (RISJustiz RS0097086 [T4 und T5]) keinen Rückschluss darauf zu, dass sich der Richter bei seiner den Angeklagten betreffenden Entscheidung von unsachlichen Erwägungen hätte leiten lassen (vgl RISJustiz RS0096746, zum Ganzen eingehend: Lässig , WKStPO § 43 Rz 9 ff).
[5] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 36 S 15 f) der in der Hauptverhandlung am 22. Juli 2025 gestellten Beweisanträge (ON 36 S 12 f) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt:
[6] Die auf den Nachweis des Umstands, dass der Angeklagte bei seiner Anhaltung durch die Kriminalpolizei eine weiße „Jacke mit dicken schwarzen Streifen an den Armen“ trug, gerichteten Begehren ließen mit Blick auf die im Antragszeitpunkt bereits vorliegende Beschreibung der Jacke des Täters durch das Opfer als „weiß“ nämlich nicht erkennen, inwiefern das Beweisthema geeignet sein könnte, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung durch die Tatrichter – welche von dieser Eventualität ohnehin ausgingen (vgl US 4) – maßgeblich zu beeinflussen (RISJustiz RS0116987 und RS0107445 [T1]).
[7] Auch die auf den Nachweis des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Lokal „A*“ zum Tatzeitpunkt abzielenden Anträge auf „Ladung des am Tattag […] zwischen 00.00 Uhr und 07.00 Uhr beschäftigten Servicepersonals“, auf „Beischaffung der Ergebnisse der Handypeilung des Opferhandys“, auf „Einholung einer Standortpeilung des Handys des Angeklagten“ und auf „Beischaffung des Handys des Angeklagten“ zur Auslesung von GPS Daten hätten eines ergänzenden Vorbringens bedurft, weshalb von der begehrten Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (RISJustiz RS0118444). Dies insbesondere in Anbetracht der örtlichen Nähe des Tatgeschehens zum Lokal „A*“ und des Eingeständnisses des Angeklagten, sich immer wieder vor das Lokal begeben zu haben, um Zigaretten oder einen Joint zu rauchen (ON 5.5 S 5 iVm ON 36 S 3).
[8]Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) beschränkt sich darauf, Passagen der Angaben des Opfers, der Polizeibeamten, die den Angeklagten aufgegriffen hatten, und des Angeklagten selbst wörtlich wiederzugeben und diese einer eigenständigen Bewertung zu unterziehen. Solcherart wird nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StGB) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) bekämpft. Hinzugefügt sei, dass sich der angeblich übergangene „Googlemapsauszug ON 26,7“ an der von der Rüge bezeichneten Fundstelle im Akt nicht findet.
[9]Mit der geäußerten Kritik an der Durchführung der Ermittlungen und weiteren eigenen (Plausibilitäts-)Erwägungen zum Tatgeschehen ist die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht gesetzmäßig ausgeführt (zum Anfechtungskalkül RIS-Justiz RS0135412).
[10]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Damit ist auch die Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 10. September 2025 auf Abweisung des Protokollberichtigungsantrags (ON 43) – ohne dass es einer inhaltlichen Erwiderung bedürfte – erledigt, weil sie sich auf keine für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde wesentlichen Umstände bezog (RISJustiz RS0126057 [T2, T5] und RS0120683).
[12]Hinzugefügt sei, dass das Verhalten der Verteidigerin in der Hauptverhandlung und die bezughabende Reaktion des Vorsitzenden des Schöffengerichts keine Umstände oder Vorgänge sind, die von der amtswegigen Protokollierungspflicht gemäß § 271 Abs 1 Z 1 bis 7 und Abs 3 StPO umfasst sind. Demgemäß können die solches festhaltenden Passagen des Protokolls nur dann Gegenstand eines Berichtigungsantrags sein, wenn in der Hauptverhandlung ein entsprechender Protokollierungsantrag gestellt worden ist (RISJustiz RS0123941; dazu eingehend Danek/Mann , WKStPO § 271 Rz 6 und 44). Ein solcher erfolgte nach dem insoweit ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung jedoch nicht (vgl insbesondere ON 36 S 3).
[13] In Ansehung von bloßen Schreibfehlern und unrichtig gesetzten Satzzeichen, die keine inhaltlichen Implikationen aufweisen, kommt dem Angeklagten keine Antrags und Beschwerdelegitimation zu (dazu Danek/Mann , WKStPO § 271 Rz 43).
[14]Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[15]Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden