Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strubreiter in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 11. Juni 2025, GZ 51 Hv 4/25k 173.5, sowie dessen Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion der zu II/ angelasteten Taten (auch) nach § 148 zweiter Fall StGB, demgemäß in der zu diesem Punkt gebildeten Subsumtionseinheit und im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung), sowie der Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* je eines Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (I) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, § 148 zweiter Fall StGB (II) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
I/ einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht und dadurch die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger, insbesondere * N*, geschmälert, indem er die Existenz seines im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Kontos bei einer deutschen Bank sowie Überweisungen auf dieses aus beruflichen Einkünften und sonstigen Zuwendungen namentlich genannter Personen im Ausmaß von 33.212 Euro verschwieg und tatsachenwidrig behauptete, keinerlei Einkünfte zu haben, und zwar
1/ in einem am 20. März 2024 in W* erstellten und in zwei näher bezeichneten Exekutionsverfahren vorgelegten Vermögensverzeichnis;
2/ am 30. Juli 2024 anlässlich eines Pfändungstermins an seiner Wohnadresse in den zu Punkt 1/ genannten Exekutionsverfahren;
3/ am 16. und am 27. Februar 2024 bei der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und dessen Erörterung vor Gericht in einem näher bezeichneten Schuldenregulierungsverfahren;
II/ in W* und an anderen Orten gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich jeweils zumindest auch die Vorgabe (rück )zahlungsfähig und willig zu sein, folgende Personen zu diese am Vermögen schädigenden Handlungen verleitet, und zwar
1/ am 3. Mai 2018 D* S* und P* S* zur Zuzählung eines Darlehens von je 25.000 Euro, insgesamt somit 50.000 Euro;
2/ von März 2018 bis Jänner 2020 Mag. * H* zur Erbringung von Notardienstleistungen im Wert von insgesamt 1.674,10 Euro;
3/ im Sommer 2019 * A* auch durch die Vorspiegelung, den ihm übergebenen Betrag in die Gründung einer gemeinsamen Immobiliengesellschaft zu investieren, zur Übergabe von 41.250 Euro in zwei Teilbeträgen;
4/ am 9. Oktober 2019 * Ra* zur Gewährung eines Darlehens von 16.000 Euro;
5/ im Dezember 2020 * Ho* zur Lieferung von Holzpellets im Wert von 1.218,36 Euro;
6/ am 25. Jänner 2021 unter anderem * He* als Verfügungsberechtigten der M* GmbH zur Gewährung eines Darlehens von 250.000 Euro, wobei er auch vorspiegelte, dieses aus dem Erlös des Verkaufs seiner Liegenschaft zurückzahlen, dabei jedoch verschwieg, dass der Käufer den Kaufpreis seit mehr als sechs Monaten nicht finanzieren konnte und die ihm gewährte Zahlungsfrist bereits mehrere Wochen überschritten hatte;
7/ zwischen Jänner 2021 und Ende Juni 2022 unter anderem * Sc* als Verfügungsberechtigten der D* GmbH zur Erbringung von Wohndesign-Planungsarbeiten und Tischlerleistungen in Höhe von insgesamt 131.052,04 Euro;
8/ im März 2021 Verfügungsberechtigte eines im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Unternehmens zur Lieferung von Holzpellets im Wert von 2.409 Euro;
9/ im September 2021 * S* zur Lieferung von zwei Wärmebildgeräten im Wert von 3.560 Euro;
10/ im Mai 2022 Verfügungsberechtigte der Ar* GmbH zur Erbringung von Arbeiten an seinem Swimming-Pool im Wert von 263,80 Euro;
11/ am 23. September 2021 * G* überdies durch die Vorspiegelung, die von diesem geliehene Geldsumme für den Erwerb im angefochtenen Urteil näher bezeichneter Aktienpakete zu verwenden, zur Gewährung eines Darlehens von 25.000 Euro;
12/ im November 2021 Verfügungsberechtigte der AL* GmbH zur Lieferung einer Jacke und einer Hose im Gesamtwert von 585,70 Euro;
13/ am 19. Juli 2022 Verfügungsberechtigte der Gu* GmbH zur Lieferung von Holzpellets im Wert von 3.937,90 Euro;
14/ im August 2022 Verfügungsberechtigte der I.*gesellschaft mbH zur Übersendung von Flugtickets im Wert von 1.840 Euro;
15/ am 21. Februar und am 21. März 2023 * N* zur Erbringung von Installateur-Dienstleistungen im Gesamtwert von 8.658,23 Euro;
16/ im Juni 2023 Verfügungsberechtigte der U* GmbH zur Erbringung von Möbeltransportleistungen im Wert von 3.900 Euro.
[3]Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und b, 10 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise im Recht.
[4]Zutreffend kritisiert die Mängelrüge zu Punkt II/, dass die Feststellung zur gewerbsmäßigen Tendenz im Sinn des § 148 zweiter Fall StGB (US 13) offenbar unzureichend begründet ist (Z 5 vierter Fall). Die knappen Erwägungen begründen weder die Annahme der speziellen Vorsatzform der Absicht noch deren Ausrichtung auf jeweils wertqualfizierten Betrug (US 25).
[5] Der aufgezeigte Begründungsmangel erfordert die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils wie im Spruch ersichtlich.
[6]Die Beseitigung des zugleich gefassten Beschlusses war Folge der Aufhebung des Strafausspruchs (RIS-Justiz RS0100194 [T1]).
[7]Mit seiner weiteren Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie den aufgehobenen Teil des Urteils betrifft sowie mit seiner Berufung und seiner – implizit ergriffenen (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) – Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
[8]Die von der weiteren Mängelrüge zu Punkt II/6 und 7 als übergangen reklamierte (Z 5 zweiter Fall) Aussage des Zeugen He* über dessen Einschätzung von den Erfolgsaussichten des vom Beschwerdeführer geplanten Liegenschaftsverkaufs betrifft schon deshalb keine entscheidende Tatsache (vgl aber RIS-Justiz RS0117499), weil das Erstgericht den Betrugsvorwurf allgemein und gerade auch in diesem Zusammenhang auf die Täuschung der jeweiligen Vertragspartner über die Rückzahlungswilligkeit des Beschwerdeführers stützte (US 13 iVm US 15, 18 f und 24).
[9]Aus diesem Grund verfehlt auch die zu diesem Teil des Schuldspruchs (II/6 und 7) ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5a), die – im Übrigen ohnehin erörterte (vgl RIS-Justiz RS0099674) – Zeugenaussagen für die Erfolgsaussichten dieser Liegenschaftstransaktion ins Treffen führt, den gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0118780).
[10] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu den Punkten II/3, 6, 7 und 11 das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf eine – in objektiver Hinsicht konstatierte – Täuschung über weitere Tatsachen kritisiert, legt sie nicht dar, weshalb der ohnehin durchwegs angenommene Vorsatz des Beschwerdeführers auf Täuschung über dessen Zahlungsfähigkeit und (insbesondere)willigkeit (US 13) den Schuldspruch nicht trage (vgl RIS-Justiz RS0099620).
[11]Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet (zu II/1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8) ein prozessuales Verfolgungshindernis (vgl RIS-Justiz RS0098708 [T2]), weil in einem früher gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren ein diesen betreffender Exekutionsregisterauszug eingeholt und in der Hauptverhandlung erörtert worden sei. Sie scheitert schon daran, dass sie keinen Feststellungsmangel durch Aufzeigen des Vorkommens eines Tatsachensubstrats in der Hauptverhandlung, welches die Annahme eines solchen Verfolgungshindernisses indiziert hätte, geltend macht (RIS-Justiz RS0118580; vgl auch RS0118545 [insbes T3]; 13 Os 110/19d [zur Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes]; 15 Os 143/19x [zum ne bis in idem]; Ratz , WK-StPO § 288 Rz 43).
[12]Im Übrigen erklärt das Vorbringen auch nicht, weshalb aus der Erörterung eines Exekutionsregisterauszugs alleine eine Beschuldigung wegen einer anderen Tat (vgl § 263 Abs 1 StPO), also ein substantiierter Verdacht in Richtung der Verwirklichung der objektiven wie subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs, resultiere (vgl Lewisch , WK-StPO § 263 Rz 5, 12 und 14).
[13]Die zu Punkt II/1 ausgeführte Rechtsrüge (Z 9 lit b) zeigt keine Verfahrensergebnisse auf, welche die Gutmachung des ganzen aus dieser Tat resultierenden Schadens indiziert und auf deren Basis die Annahme tätiger Reue (vgl § 167 Abs 2 Z 1 StGB) getragen hätten (vgl aber RIS-Justiz RS0118580).
[14]Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), die Strafbarkeit des zu Punkt I/ angelasteten Verhaltens „allenfalls nach § 292a StGB“ behauptet und das Fehlen von Feststellungen zur Beurteilung der Frage moniert, ob und in welchem Ausmaß vom Beschwerdeführer verschwiegene Einkünfte Pfändungsbeschränkungen (im Sinn der von der Rüge ins Treffen geführten §§ 250 f sowie §§ 290a und 291a EO) unterlagen.
[15]Im Übrigen wird nicht klar, weshalb der nach dem Urteilssachverhalt im Tatzeitraum von knapp neun Monaten zugeflossene und verschwiegene Betrag von insgesamt 33.212 Euro (US 7) zur Gänze im Sinn des § 291a EO iVm § 293 Abs 1 ASVG unpfändbar gewesen sei.
[16]In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[17]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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