Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der (mittlerweile volljährigen) A* L*, geboren am * 2007, und 2. des minderjährigen V* L*, geboren am * 2011, beide *, beide vertreten durch Dr. Daniela Altenhofer Eberl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalt, im Verfahren über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters Mag. R* L*, geboren am *, vertreten durch Dr. Nikolaus Vogler, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. September 2025, GZ 45 R 266/25p, 45 R 267/25k 311, mit dem der Teilbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 13. Jänner 2025, GZ 7 Pu 95/15w 230 (nunmehr GZ 69 Pu 5/25f 230), abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Mit Teilbeschluss vom 13. 1. 2025 verpflichtete das Erstgericht den Vater zur Zahlung eines laufenden monatlichen Unterhalts von 750 EUR ab 1. 2. 2025 für seine Tochter A* und eines Rückstands für die Zeit von 1. 1. 2019 bis 31. 1. 2025 in bestimmter Höhe; das Mehrbegehren auf Zahlung eines Unterhaltsrückstands (auch) für die Zeit von 1. 4. 2017 bis 31. 12. 2018 wies es ab. Die Entscheidung über das darüber hinausgehende Unterhaltsbegehren der Tochter für die Zeit ab 1. 1. 2019 behielt es mangels Entscheidungsreife einer weiteren Entscheidung vor.
[2] Das Rekursgericht wies den erkennbar gegen den in diesem Teilbeschluss enthaltenen Zuspruch gerichteten Rekurs des Vaters als verspätet zurück. Dem Rekurs der Tochter – der den in diesem Teilbeschluss enthaltenen Zuspruch ausdrücklich unbekämpft ließ – gab es betreffend den Unterhaltsrückstand für die Zeit von 1. 4. 2017 bis 31. 12. 2018 teilweise Folge. Soweit mit dem Rekurs ein weiterer Zuspruch für die Zeit ab 1. 1. 2019 begehrt wurde, wies ihn das Rekursgericht mangels Beschwer zurück. Das Erstgericht habe die Entscheidung darüber einer weiteren Entscheidung vorbehalten, wogegen sich das Rechtsmittel auch nicht wende. Eine Sachentscheidung des Rekursgerichts über diesen, vom Erstgericht noch gar nicht behandelten Teil des Sachantrags der Tochter, könne nicht begehrt werden. Das Rekursgericht sprach aus, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs jeweils nicht zulässig sei.
[3] Den erkennbar gegen den Zuspruch eines Unterhaltsrückstands für die Zeit von 1. 4. 2017 bis 31. 12. 2018 erhobenen „ außerordentlichen Revisionsrekurs “ des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
[4] Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
[5]1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG –jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
[6]2. Damit kommt es für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses darauf an, ob das Rekursgericht über einen den maßgeblichen Wert von 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand zu entscheiden hatte. Der hier zu behandelnde Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinn des § 62 Abs 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Er bestimmt sich nach § 58 Abs 1 JN mit dem 36fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nur auf jenen monatlichen Unterhaltsbetrag abzustellen, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts noch strittig war (laufender Unterhalt), während jene Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren bzw fällig wurden (rückständiger Unterhalt), nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind (9 Ob 27/24x; 6 Ob 18/23z; RS0122735 [insb T5, T8]; RS0114353).
[7]Das gilt auch für verfahrensrechtliche Entscheidungen wie die Zurückweisung eines Rekurses als verspätet (9 Ob 77/09b; RS0010054).
[8]Im Unterhaltsverfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts für jedes Kind einzeln zu beurteilen (RS0112656; vgl RS0017257).
[9]3. Der zu bewertende Entscheidungsgegenstand ist jener, über den das Rekursgericht im Einzelfall tatsächlich entschieden hat. Im Falle eines Teilbeschlusses (§ 36 Abs 2 AußStrG) übersteigt der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz damit keinesfalls jenen Teil des Begehrens, über den das Erstgericht abgesprochen hat. Nur er ist Entscheidungsgegenstand, nicht aber der sonstige Streitgegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens (vgl zum Teilurteil RS0042348 [T5]; 4 Ob 31/24y; 1 Ob 2401/96m).
[10]Der Wert eines Beschlusspunkts über den ausdrücklichen Vorbehalt einer weiteren erstgerichtlichen Entscheidung, somit des Ausspruchs, gerade keine Entscheidung zu treffen, kann auch beim maßgeblichen Gegenstand einer zweitinstanzlichen Entscheidung darüber schon begrifflich keine Berücksichtigung finden und ist somit auch bei der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nicht Teil des Streitgegenstands (vgl RS0106916; 1 Ob 2401/96m).
[11]4. Der Vater bekämpfte in seinem Rekurs erkennbar den gesamten Zuspruch an Unterhalt, der nicht nur den Rückstand, sondern auch den laufenden Unterhaltsbetrag betraf. Zwischen den Parteien blieb damit in zweiter Instanz betreffend die Tochter der zugesprochene laufende monatliche Unterhaltsbetrag von 750 EUR strittig. Dass daneben noch (teils zugesprochener, teils abgewiesener) rückständiger Unterhalt (sowohl von der Tochter als auch vom Vater) bekämpft wurde, spielt für die Rechtsmittelzulässigkeit – wie zuvor ausgeführt – keine Rolle (vgl 6 Ob 18/23z ErwGr II.3.); ebenso wenig der vom Erstgericht einer weiteren Entscheidung vorbehaltene Teil des Unterhaltsbegehrens. Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze des Unterhaltsverfahrens ergibt sich ein unter 30.000 EUR liegender Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands.
[12]5. Der Beschluss des Rekursgerichts ist folglich nur im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat – auch wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinn des § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten.
[13] Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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