Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M., und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Hinteregger in der Strafsache gegen L* S* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 24. Juni 2025, GZ 40 Hv 16/25v-37.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte L* S* – soweit hier relevant – des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (I/2) schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht aus Anlass der zu I/2 dargestellten Tat die Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an.
[2] Danach hat er in P* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer schizotypen Störung,
(I/2) * G* „und den Ehemann ihrer Cousine W* S*“ gefährlich bedroht, um die beiden Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er G* „mit dem Vorsatz“, dass seine Äußerungen auch W* S* zur Kenntnis gelangen, am 21. April 2025 folgende Nachricht schrieb: „Ich hab den W* (gemeint W* S*) bissl geschlagen“, und ihr gegenüber in weiterer Folge telefonisch äußerte, dass es eh gescheiter wäre, W* umzubringen, denn das war eh zu wenig, wobei er die gefährliche Drohung beging, indem er mit dem Tod des W* S*, sohin einer Sympathieperson der G*, drohte.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Angesichts des Schuldspruchs wegen einesVergehens der gefährlichen Drohung (zu gleichartiger Idealkonkurrenz bei der Bedrohung mehrerer Personen vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0091371), legt der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a, im Hinblick auf hier vorliegende Idealkonkurrenz der Sache nach Z 10), es fehlten Feststellungen dazu, dass die Absicht des Angeklagten auch auf Kenntnisnahme der Äußerungen durch W* S* gerichtet gewesen sei (vgl RIS-Justiz RS0093126 [T4]), nicht dar, weshalb dies hier (für die Schuld oder die Subsumtionsfrage) entscheidend sein soll.
[5]Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) den in der Ankündigung der Tötung des W* S* gelegenen Bedeutungsgehalt der Äußerung bestreitet, orientiert sie sich nicht an den gerade dazu getroffenen Konstatierungen (US 4; vgl aber RIS-Justiz RS0099810).
[6] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell Z 10) die Besorgniseignung bestreitet, dabei aber nicht sämtliche für diese (rechtliche) Beurteilung entscheidenden Umstände ( Jerabek / Ropperin WK² StGB § 74 Rz 33), nämlich die Umsetzung einer ähnlich gelagerten Ankündigung durch Verletzung des W* S* im Vorfeld der zu I/2 des Schuldspruchs dargestellten Tat, berücksichtigt, verfehlt sie ebenfalls den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (vgl abermals RIS-Justiz RS0099810).
[7] Indem sich die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) – teils unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten – der Sache nach gegen den Inhalt der Gefährlichkeitsprognose wendet, erstattet sie bloß ein Berufungsvorbringen (RIS
[8]Der weiteren Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall) zuwider lehnte das Erstgericht die Anwendung von § 43 Abs 1 StGB – ungeachtet der Erwähnung dieses Umstands (US 11) – nicht wegen „Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die Gefährlichkeit seiner Worte und die Verharmlosung dieser“, sondern bereits aus generalpräventiven Gründen ab (erneut US 11; RIS-Justiz RS0090897 [T3, T5]).
[9]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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