Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Strubreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 202 St 225/24z der Staatsanwaltschaft Wien, über den Antrag des * R* auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Erneuerung wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1]Am 4. Dezember 2024 sah die Staatsanwaltschaft Wien zu AZ 202 St 225/24z gemäß § 35c StAG in der Fassung BGBl I Nr 71/2014 (mittlerweile aufgehoben durch BGBl I 2024/157) von einem Ermittlungsverfahren gegen * S* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen ab.
[2]Den als Antrag auf Verfolgung im Sinn des § 197c StPO idF BGBl I 2024/157 gewerteten Antrag des * R* vom 17. Februar 2025 auf Fortsetzung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 30. Juni 2025, GZ 167 Bl 9/25x 15 (zugestellt durch Hinterlegung am 4. Juli 2025), zurück (1./). Zugleich wurde dem Antragsteller die Zahlung eines näher bestimmten Pauschalkostenbeitrags aufgetragen (2./).
[3]Gegen diesen Beschluss richtet sich der direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag des * R* vom 12. Oktober 2025 (eingelangt am 13. Oktober 2025) auf Erneuerung des Verfahrens im erweiterten Anwendungsbereich mit dem Ziel einer (zum Nachteil der Angezeigten wirkenden) Aufhebung und „Zurückverweisung an die Staatsanwaltschaft Wien zur neuerlichen Behandlung“. „Hilfsweise“ begehrt der Antragsteller eine Wiederaufnahme des Verfahrens „nach § 353 Z 3 StPO“.
[4] Der Erneuerungsantrag war schon deshalb zurückzuweisen, weil * R* als Anzeiger und (mutmaßliches) Opfer zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RISJustiz RS0126446 und RS0126176).
[5]Zur Entscheidung über einen Antrag auf ordentliche Wiederaufnahme ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig (§ 357 StPO).
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