Im Fall eines Vorgehens nach § 197a Abs. 1 erster Fall sind Personen, die Opfer (§ 65 Z 1) einer Straftat sein könnten, berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung dieser Straftat zu stellen. Für den Antrag und die Entscheidung darüber gelten § 195 und § 196 mit Ausnahme des Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sinngemäß.
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 197c Antrag auf Verfolgung
Im Fall eines Vorgehens nach § 197a Abs. 1 erster Fall sind Personen, die Opfer (§ 65 Z 1) einer Straftat sein könnten, berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung dieser Straftat zu stellen. Für den Antrag und die Entscheidung darüber gelten § 195 und § 196 mit Ausnahme des Abs. 1 vorletzter und letzte…
§ 197b Verständigungen
…Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde. § 194 Abs. 3 gilt sinngemäß. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Verfolgung einer Straftat (§ 197c) berechtigt sind, über die Möglichkeit der Einbringung eines solchen Antrags und seine Voraussetzungen zu informieren.…
§ 516a Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
…Nr. L 119 vom 27.4.2016 S. 1. § 195 Abs. 2, § 197a, § 197b und § 197c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte…
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 205 Zu den §§ 195, 196, 197b und 197c
…von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Finanzvergehens abgesehen, so ist die Finanzstrafbehörde hiervon zu verständigen und berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung nach § 197c StPO zu stellen. Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach…
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