Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Schiener in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 35 Hv 16/25h des Landesgerichts Krems an der Donau, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts als Geschworenengericht vom 14. Mai 2025, GZ 35 Hv 16/25h 131.10, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Stani, des Angeklagten * L* und dessen Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Engelbrecht zu Recht erkannt:
In der Strafsache AZ 35 Hv 16/25h des Landesgerichts Krems an der Donau verletzt das Urteil dieses Gerichts als Geschworenengericht vom 14. Mai 2025 (ON 131.10) im Schuldspruch I § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG.
Es werden der Wahrspruch der Geschworenen, der im Übrigen unberührt bleibt, zur 1. Hauptfrage sowie das darauf beruhende Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch I, demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und im Verfallserkenntnis, aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht Krems an der Donau als Geschworenengericht zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung verwiesen.
Gründe:
[1]Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 14. Mai (richtig) 2025 (ON 131.10) wurde * L* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 (gemeint zweiter Fall) und Abs 4 Z 3 SMG (I) schuldig erkannt.
[2]Danach hat er vom Jänner 2024 bis zum August 2024 in S* und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in mehreren Angriffen eingeführt, und zwar insgesamt 2,5 kg Kokain (beinhaltend Cocain), 2 kg MDMA und 2 kg Amphetamin von den Niederlanden über Deutschland nach Österreich und insgesamt 7,5 kg Kokain (beinhaltend Cocain) von den Niederlanden nach Deutschland.
[3]Nach § 20 Abs 3 StGB wurde ein vom Angeklagten durch den Suchtgifthandel erlangter Betrag von 25.000 Euro für verfallen erklärt.
[4] Über die gegen dieses Urteil vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 136 und ON 138) hat das Oberlandesgericht Wien noch nicht entschieden.
[5] Das angefochtene Urteil (ON 131.10) steht – wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[6]Gemäß § 312 Abs 1 StPO ist die Hauptfrage darauf gerichtet, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung begangen zu haben. Der Schwurgerichtshof (§ 310 Abs 1 erster Satz StPO) muss daher den in Rede stehenden Lebenssachverhalt so umschreiben, dass er allen Tatbestandselementen einer bestimmten strafbaren Handlung entspricht ( Lässig , WKStPO § 312 Rz 4 und 9).
[7]Das hier in Rede stehende Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG verwirklicht, wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge einführt. Die Beurteilung, ob die Tat in Bezug auf eine solche Menge begangen wurde, setzt auch Feststellungen zum Reinsubstanzgehalt der verbotenen Wirkstoffe voraus (RIS-Justiz RS0111350; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG 3§ 28b SMG Rz 10).
[8]Indem der Schwurgerichtshof den Reinsubstanzgehalt der von der Tathandlung der Einfuhr betroffenen Suchtgifte nicht in die 1. Hauptfrage an die Geschworenen aufnahm, stellte er somit den für die rechtliche Annahme der Qualifikation nach § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG unerlässlichen Sachverhaltsbezug (vgl dazu auch RIS-Justiz sowie
[9]Die (nach Bejahung der 1. Hauptfrage durch die Geschworenen) erfolgte Subsumtion der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen nach dem Verbrechen des § 28a Abs 1 (gemeint zweiter Fall) und Abs 4 Z 3 SMG im Schuldspruch I verletzt somit das Gesetz in diesen Bestimmungen.
[10]Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
[11] Die Berufungen sind damit gegenstandslos.
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