Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FOI Bayer in der Strafsache gegen * C* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. Mai 2025, GZ 261 Hv 14/25w 194, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * C* jeweils mehrerer Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 fünfter Fall SMG (I/1) und nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG (I/2) sowie je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II/1) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II/2) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in L* und an anderen Orten Österreichs im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten * A* vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 3 Chlor Methcathinon (3 CMC),
I/ von Jänner 2023 bis zum 9. Jänner 2024
1/ in zahlreichen Einzelhandlungen eingeführt, indem er insgesamt 922 Gramm von Rumänien nach Österreich transportierte;
2/ anderen überlassen, indem er die zu Punkt 1/ genannte Suchtgiftmenge im angefochtenen Urteil namentlich genannten Abnehmern mit Gewinn weitergab;
II/ vom 10. Jänner bis zum 9. August 2024 in einer das 25Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge,
1/ eingeführt, indem er insgesamt 2.000 Gramm (Reinsubstanz: 1.600 Gramm) von Rumänien nach Österreich transportierte;
2/ anderen überlassen, indem er die zu Punkt 1/ genannte Suchtgiftmenge im angefochtenen Urteil teils namentlich genannten Abnehmern mit Gewinn weitergab.
[3]Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 sowie 9 lit a, b und c StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Der Einwand, das angefochtene Urteil sei undeutlich (Z 5 erster Fall), weil es nicht erkennen lasse, „auf welche Feststellungen sich der Schuldspruch stützt“, nimmt bloß auf einen Satz und nicht – wie geboten (vgl RISJustiz RS0119370) – auf die Gesamtheit der Begründung Bezug. Eine „konkrete Darstellung von Einzelfahrten, Kommunikationsabläufen oder Zeitpunkten“ ist angesichts der – rite getroffenen – Feststellungen (US 3 f) unter dem Aspekt der Urteilsdeutlichkeit nicht gefordert (vgl RISJustiz RS0117499).
[5] Angeblich nicht erörterte (Z 5 zweiter Fall) Verfahrensergebnisse zu „Medikamenteneinfluss und psychischer Überforderung“ des Beschwerdeführers anlässlich seiner (ursprünglich teils geständigen) Verantwortung vor der Kriminalpolizei (ON 79.4, 10 ff) finden sich an der von der Mängelrüge bezeichneten Fundstelle im Akt nicht (vgl aber RISJustiz RS0118316 [T5]).
[6] Mit dem Umstand, dass zwei Zeuginnen ihre ursprünglich belastenden Angaben in der Hauptverhandlung widerriefen oder relativierten, haben sich die Tatrichter ohnehin beweiswürdigend auseinandergesetzt (US 6), sodass auch insoweit der Vorwurf der Unvollständigkeit ins Leere geht. Die dritte ins Treffen geführte Zeugin (* L*) wurde – entgegen dem gleichsinnig erstatteten Vorbringen – in der Hauptverhandlung gar nicht vernommen (vgl ON 193, 5).
[7] Ein angeblicher Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen Feststellungen und Verfahrensergebnissen ist nicht Gegenstand des weiters in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (vgl RISJustiz RS0117402).
[8] Die Kritik an den beweiswürdigenden Erwägungen zur – als nicht glaubhaft verworfenen (später) leugnenden – Verantwortung des Beschwerdeführers als offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) verfehlt ein weiteres Mal die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (erneut RISJustiz RS0119370; vgl im Übrigen RS0106588 [T4]).
[9] Entgegen dem Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) wird die Aussage des abgesondert verfolgten * P* (im Ermittlungsverfahren) im Urteil richtig wiedergegeben (US 5 iVm ON 12.3, 5).
[10]Das weitere, mit zahlreichen Fehlzitaten (betreffend einerseits vorgebliche Verfahrensergebnisse, andererseits zum Großteil gar nicht oder jedenfalls nicht zum angegebenen Thema existierende oberstgerichtliche Entscheidungen) durchsetzte, offenbar ohne fachliche Kontrolle (vgl aber § 9 Abs 1 RAO; RISJustiz RS0120395) durch sogenannte „künstliche Intelligenz“ erstellte Vorbringen genügt dem Erfordernis, Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, also einen Nichtigkeit begründenden Sachverhalt auf einem dem Obersten Gerichtshof als Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau (vgl 11 Os 87/15a; RISJustiz RS0106464 [insb T10]) anzuführen (vgl § 285a Z 2 StPO), nicht ansatzweise und entzieht sich daher einer inhaltlichen Erwiderung.
[11]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[12]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[13]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
[14] Bleibt hinzuzufügen, dass das Erstgericht eine Zusammenfassung des zu I/ und II/ angelasteten Verhaltens in einer tatbestandlichen Handlungseinheit (zu den Voraussetzungen vgl RISJustiz RS0122006) auf Basis des Urteilssachverhalts zutreffend abgelehnt hat (vgl hingegen 13 Os 49/25t).
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