Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Fabian Paulista, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. P*, Rechtsanwalt, *, wegen 13.129,06 EUR sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 8. Mai 2024, GZ 22 R 16/24w 28, womit das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 1. Dezember 2023, GZ 9 C 610/23p 19, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 11. Dezember 2024, AZ 6 Ob 136/24d, wird dahin berichtigt, dass es in Spruchpunkt II. a) anstelle von „2.935, 17 EUR“ richtig „2.935,93 EUR“ und die Kostenentscheidung wie folgt zu lauten haben:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.229,61 EUR (darin keine Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag abgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berichtigungsantrags selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Die um 76 Cent zu niedrig in Punkt II. a) des Spruchs („ Die Klagsforderung auf Zahlung von 2.935,17 EUR besteht mit 1.887,98 EUR zu Recht “) wiedergegebene Klagsforderung wird als offenkundiger Schreibfehler berichtigt.
[2] Der zuerkannte Kostenersatz umfasste betragsmäßig für die erste und zweite Instanz ohnehin nur die Nettokosten des in eigener Sache tätigen Rechtsanwalts, nicht aber auch Umsatzsteuer (vgl UStR 2000 Rz 19; OLG Linz 6 R 126/21y mwN). Der Kläger räumt selbst ein, dass dem Beklagten richtigerweise insgesamt 3.229,61 EUR an Kostenersatz (darin enthalten keine Umsatzsteuer) zuzusprechen sind. Die Kostenentscheidung ist somit gemäß § 419 Abs 1 ZPO betragsmäßig um den irrtümlich erfolgten Zuspruch von Umsatzsteuer für die ebenfalls in Selbstvertretung erstattete Revisionsbeantwortung und die Angabe, dass im Gesamtbetrag Umsatzsteuer enthalten sei, zu berichtigen. Eine darüber hinausgehende Berichtigung der Kostenentscheidung hat nicht stattzufinden.
[3] Zu Punkt 2. seines Antrags begehrt der Kläger die Berichtigung des Urteils in Spruchpunkt II. lit c) dahin, dass dieser lauten solle: „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 1.887,98 samt 4 % Zinsen seit 06.02.2023 binnen 14 Tagen zu zahlen.“ Da jener Punkt lautet: „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 1.887,98 EUR samt 4 % Zinsen seit 6. 2. 2023 binnen 14 Tagen zu zahlen.“ lässt sich weder ein Widerspruch zwischen dem Antrag und der getroffenen Entscheidung erkennen noch legt der Antrag dar, warum insoweit ein Berichtigungsfall vorliegen sollte.
Für den überwiegend nicht berechtigten Berichtigungsantrag, für welchen Kosten im Übrigen nur nach TP 1 II lit g RATG zu verzeichnen gewesen wären, steht kein Kostenersatz zu (vgl 2 Ob 3/24s; Obermaier , Kostenhandbuch 4 [2024] Rz 1.105).
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