Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Wessely und die Richterin Mag. Pinter in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. A*, geb. **, Rechtsanwalt, **, wider die beklagte Partei B * , geb. **, **, vertreten durch Fabian Paulista, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 20.186,16 samt Anhang infolge Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 18.865,18) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.4.2025, **-22, in nichtöffentlicher Sitzung
I. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben.
Im Kostenpunkt wird der Berufung Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass Punkt 3. des angefochtenen Urteils zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 7.648,80 bestimmten Kosten des Verfahrens (darin enthalten EUR 796,-- Barauslagen und keine USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.741,10 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung und Entscheidungsgründe:
Am 11.9.2023 beauftragte die Beklagte den Kläger mit ihrer Vertretung wegen einer gegen sie erhobenen Anzeige.
Die Beklagte erfuhr Anfang September 2023 durch einen Anruf von der Polizei, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts rassistischer Beleidigungen sowie der Wiederbetätigung geführt wurde. Am 8.9.2023 kontaktierte sie telefonisch die Kanzlei des Klägers, wobei sie mit dessen Mitarbeiterin Mag. C* sprach, den Sachverhalt schilderte, und ein Termin für den 11.9.2023 vereinbart wurde. Die Beklagte wählte die Kanzlei des Klägers, weil diese sie bereits in den Jahren 2020 und 2021 arbeitsrechtlich vertreten hatte. Damals kam es am 11.6.2020 auch zur Unterzeichnung einer Vollmacht durch die Beklagte, auf der handschriftlich der Vermerk „Abrechnung nach RATG iVm AHK“ ersichtlich ist.
Am 11.9.2023 fand eine Besprechung statt, an der der Kläger, Mag. C* und die Beklagte teilnahmen. Dabei schilderte die Beklagte, um welche Angelegenheit es ging und brachte auch ihre Unterlagen mit; der Kläger erklärte ihr, dass es sich dabei um eine Strafsache mit Geschworenengerichtsbarkeit handle. Er erklärte ihr die verschiedenen Abrechnungsmöglichkeiten, nämlich die Abrechnung nach Stundensatz, nach Einzelleistungen gemäß dem RATG sowie den AHK oder nach einem Pauschalhonorar; dazu erklärte er, dass er bei Strafsachen mit Geschworenengerichtsbarkeit jedoch keine Pauschalhonorare vereinbare. Er erwähnte auch, dass bei einer Verrechnung nach Einzelleistungen die Bemessungsgrundlage EUR 28.800,00 betrage, wonach sich dann die Kosten jeder Einzelleistung bestimmen würden. Jedes Mail, jedes Telefonat, jede Konferenz und jeder Schriftsatz werde verrechnet. Weiters erklärte er, dass normalerweise bei einem Diebstahl, der vor einem Bezirksgericht verhandelt wird, erfahrungsgemäß mit Vertretungskosten im Bereich von EUR 2.400,-- bis EUR 4.000,-- zu rechnen ist. Da hier die Bemessungsgrundlage aber wesentlich höher sei, werde der Betrag von EUR 5.000,-- mit Sicherheit überschritten. Die Beklagte war der Meinung, dass ihre Rechtsschutzversicherung diese Kosten übernehmen würde. Der Kläger sagte eine Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung zu, betonte jedoch nochmals, dass im Falle einer negativen Rückmeldung das Honorar von der Beklagten gezahlt werden müsse.
Schließlich wurde eine Einigung erzielt, wonach der Kläger die Vertretung der Beklagten in dieser Strafsache übernimmt, als Teil dieser Vertretung wurde die Verfassung einer Äußerung der Beklagten vereinbart, die der Polizei übermittelt werden sollte. Die Beklagte erklärte sich mit der Abrechnung nach Einzelleistungen gemäß RATG und AHK einverstanden. Der Kläger wies die Beklagte auch darauf hin, dass sämtliche Informationen zur Honorarverrechnung auf der Homepage der Kanzlei verfügbar seien und die allgemeinen Auftragsbedingungen in der Kanzlei aufliegen würden. Die Unterzeichnung einer neuen Vollmacht unterblieb, weil die Vollmacht aus dem Jahr 2020 nach Ansicht des Klägers noch aufrecht war und eine neuerliche Vollmacht somit nicht notwendig erschien.
Noch am selben Tag rief Mag. C* bei der PI D* an, um das Aktenzeichen hinsichtlich der Ermittlungen gegen die Beklagte zu erfragen. Am 12.9.2023 übermittelte die Kanzlei des Klägers eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht und Verlegung der Einvernahme der Beklagten an die PI D*. Am 14.9.2023 kontaktierte die Beklagte die Kanzlei des Klägers telefonisch, wobei sie über die bisherigen Schritte informiert wurde und ihr zugesagt wurde, dass am folgenden Tag die Akteneinsicht bei der Polizei erfolgen werde. Auch am nächsten Tag nahm die Beklagte mit der Kanzlei des Klägers Telefonkontakt auf, um sich wegen der Akteneinsicht zu erkundigen, wobei ihr Mag. C* die wesentlichen Ergebnisse erklärte und ihr zusagte, ihr die Aktenabschrift zukommen zu lassen, was mit E-Mail vom selben Tag erfolgte.
Am 18.9.2023 rief die Beklagte wiederum in der Kanzlei des Klägers an und gab dabei weitere Informationen über die Situation an ihrem Arbeitsplatz bekannt, die für das Strafverfahren relevant waren; am selben Tag informierte sie im Rahmen eines weiteren von ihr initiierten Telefonats über ein Expose. Ebenso übermittelte der Kläger an diesem Tag eine E-Mail an die Beklagte mit der Bitte um Bekanntgabe der Polizzennummer, um die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung erledigen zu können. Am folgenden Tag übermittelte der Kläger die Deckungsanfrage an die Rechtsschutzversicherung der Beklagten. Am 21.9.2023 kontaktierte Mag. C* die Rechtsschutzversicherung der Beklagten, wo ihr erklärt wurde, dass grundsätzlich Rechtsschutzdeckung bestehe, eine abschließende Prüfung jedoch noch nicht erfolgt sei und weitere Unterlagen notwendig seien, die am 25.9.2023 vom Kläger an die Versicherung per E-Mail übermittelt wurden. Am 27.9.2023 versuchte die Kanzlei des Klägers, den zuständigen Polizeibeamten zu erreichen, dieser war jedoch im Urlaub.
Am 2.10.2023 erhielt die Beklagte die Information, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckung abgelehnt habe, worauf sie die Kanzlei des Klägers anrief und darüber informierte.
Bei diesem Gespräch wurde sie auch auf die Möglichkeit eines Verfahrenshilfeverteidigers hingewiesen. Noch am selben Tag kam es zu einem Telefonat zwischen dem Kläger, Mag. C* und der Beklagten, bei dem die weitere Vorgangsweise besprochen wurde. Der Kläger erklärte auf Nachfrage, dass bei einem Diebstahl die Vertretungskosten in der Regel im Bereich zwischen EUR 2.400,00 und EUR 4.000,00 liegen würden; die Kosten in diesem Verfahren würden wegen der höheren Bemessungsgrundlage jedoch bei Weitem höher liegen. [F] Am Ende des Gesprächs äußerte die Beklagte, dass der Kläger weitermachen solle, ohne eine weitere Antwort der Rechtsschutzversicherung abzuwarten.
Am 3.10.2023 erkundigte sich Mag. C* telefonisch beim zuständigen Polizeibeamten wegen des Verfahrensstandes, vereinbarte einen Termin zur Akteneinsicht am 11.10.2023, und übermittelte die Ladung zur Einvernahme an die Beklagte. Noch am selben Tag kam es wieder zu einem Telefonat zwischen dem Kläger, Mag. C* und der Beklagten, wo diese zahlreiche neue Informationen für das Strafverfahren bekanntgab. Am Tag darauf kontaktierte die Beklagte Mag. C* erneut, welche am 6.10.2023 erfolglos versuchte, den zuständigen Polizeibeamten zwecks Verschiebung des Vernehmungstermins der Beklagten zu erreichen, worauf am 9.10.2023 ein schriftlicher Fristerstreckungsantrag samt Antrag auf Verlegung der Einvernahme übermittelt wurde. Am 11.10.2023 übermittelte der Kläger das Ergebnis der Akteneinsicht vom selben Tag an die Beklagte. Mag. C* rief am selben Tag die Beklagte an, um einen Termin für die Einvernahme zu akkordieren und mit ihr das Ergebnis der Akteneinsicht zu besprechen. Die Beklagte kontaktierte Mag. C* nochmals, um Anmerkungen zu einer Zeugenaussage zu machen, und weiters am 12.10.2023, um zu einer Zeugenaussage Stellung zu nehmen. Am selben Tag informierte Mag. C* die PI D*, dass der Vernehmungstermin am 13.10.2023 nicht eingehalten werden könne.
Am 16.10.2023 rief Mag. C* wiederum bei der Polizei an, weil die Beklagte sie informierte, dass es etwas Neues im Akt gebe, jedoch war der zuständige Beamte nicht erreichbar, was sie der Beklagten auf deren Wunsch danach telefonisch mitteilte. Am 19.10.2023 nahm die Beklagte Telefonkontakt auf und gab weitere Informationen hinsichtlich der Arbeitskollegen, die als Zeugen infrage kommen, bekannt.
Am 20.10.2023 erreichte Mag. C* den zuständigen Polizeibeamten, der bekanntgab, dass sich im Akt nichts geändert habe, was im Anschluss mit der Beklagten kurz besprochen wurde. Am selben Tag übermittelte die Kanzlei des Klägers den Entwurf der Äußerung an die Beklagte, worauf diese sich telefonisch mit Änderungswünschen meldete. Mag. C* übermittelte nach den Informationen der Beklagten auch ein Schreiben an deren Vorgesetzten, schließlich rief die Beklagte nochmals in der Kanzlei des Klägers an.
Am 23.10.2023 kontaktierte die Beklagte wieder die Kanzlei, um Änderungen an der Äußerung zu besprechen. Anschließend kam es zu einem Telefonat zwischen dem Kläger, Mag. C* und der Beklagten, wo dies besprochen wurde, und zu einer E-Mail der Kanzlei an die PI D*, wonach die Äußerung am nächsten Tag eingebracht werde. Schließlich wurde auch ein neuerlicher Entwurf an die Beklagte übermittelt. Am 24.10.2023 wurde dieser wieder zwischen der Beklagten und Mag. C* telefonisch besprochen und anschließend von der Kanzlei des Klägers an die PI D* sowie die Beklagte übermittelt. Die letztlich an die Polizei übermittelte Äußerung beruhte in großen Teilen auf dem ersten Entwurf, ergänzt mit weiteren Informationen, die die Beklagte der Kanzlei des Klägers erst nach dem ersten Entwurf mitgeteilt hatte.
In weiterer Folge beantragte die Kanzlei am 7.11.2023 Akteneinsicht bei der Polizei. Mag. C* rief am 14.11.2023 und am 15.11.2023 bei der PI D* an, wo ihr jedoch nur mitgeteilt wurde, dass der zuständige Beamte nicht anwesend sei; am 16.11.2023 erhielt sie telefonisch die Auskunft, dass noch kein Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft ergangen sei. Am 21.11.2023 erreichte sie den zuständigen Beamten, der lediglich mitteilte, dass sich im Akt nichts verändert habe.
Am 20.12.2023 langte die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft von der Einstellung des Verfahrens bei der Kanzlei des Klägers ein, die der Beklagten weitergeleitet wurde; am selben Tag nahm die Beklagte Telefonkontakt auf, um sich zu bedanken und die Abrechnung zu besprechen. Dabei wurde vereinbart, eine nochmalige Anfrage an die Versicherung zu richten, nachdem das Verfahren nun eingestellt wurde; die Beklagte wollte zudem Schritte gegen die Anzeigerin einleiten. Die Deckungsanfrage übermittelte die Kanzlei des Klägers am 21.12.2023 an die Rechtsschutzversicherung. Mag. C* kontaktierte die Beklagte wegen eines Termins bezüglich der gewünschten Schritte gegen die Anzeigerin. Dieses Thema wurde am 22.12.2023 nochmals telefonisch besprochen, wobei Mag. C* auf Nachfrage der Beklagten keine konkrete Kostenschätzung abgab.
Am 10.1.2024 übermittelte die Kanzlei des Klägers der Beklagten die Rückmeldung ihrer Rechtsschutzversicherung, wonach keine Deckung bestehe. Am 22.1.2024 rief die Beklagte nochmals bei der Kanzlei des Klägers an, da sie endlich Ansprüche gegen die Anzeigerin geltend machen wolle, wofür ihr eine Anfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung in Aussicht gestellt wurde.
Am 12.2.2024 rechnete die Kanzlei des Klägers die Leistungen in Zusammenhang mit der Vertretung im Strafverfahren ab und übermittelte der Beklagten eine Honorarnote über EUR 13.441,56, wobei eine Beratungspauschale der Rechtsschutzversicherung in Höhe von EUR 60,00 bereits abgezogen war.
In weiterer Folge widerrief die Beklagte die Vollmacht mit E-Mail vom 15.2.2024 und wandte sich wegen des ihrer Ansicht nach überhöhten Honorars an die Rechtsanwaltskammer **, die den Kläger am 4.3.2024 zu einer Äußerung aufforderte. Der Kläger übermittelte der Beklagten schließlich eine korrigierte Honorarnote, in der auch ein Erfolgszuschlag in Höhe von 50 % berücksichtigt war, sodass insgesamt EUR 20.186,16 verrechnet wurden, wobei bei Zahlung bis 13.5.2024 ein Abschlag in Höhe von EUR 6.741,96 gewährt wurde. Die Beklagte beglich die Honorarnote nicht.
Der Kläger begehrt EUR 20.186,16 sA an Honorar für seine Vertretungsleistungen im Ermittlungsverfahren. Er habe mit der Klägerin die Abrechnung nach dem RATG in Verbindung mit den AHK vereinbart und sämtliche Informations- und Aufklärungspflichten erfüllt. Der Erfolgszuschlag sei vereinbart, dieser stehe ihm auch ohne Vereinbarung zu.
Die Beklagte wendet – soweit für das Berufungsverfahren relevant – ein, nach Ablehnung der Deckung durch die Rechtsschutzversicherung seien ihr aufgrund ihrer Nachfrage in der Kanzlei des Klägers voraussichtliche Kosten von etwa EUR 5.000,-- in Aussicht gestellt worden. Die ursprüngliche Honorarforderung habe EUR 13.441,56 betragen. Erst nach Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer über die hohe Honorarforderung habe der Kläger seine Honorarnote auf die nunmehr geltend gemachten EUR 20.186,96 geändert. Der Kläger werde darzulegen haben, wieso sich seine Rechnung nach Rechnungslegung und ohne Vornahme weiterer Handlungen um gut 50 % erhöht habe.
Da lediglich am 15.9.2023 eine Akteneinsicht erfolgt sei, sei der weitere Antrag auf Akteneinsicht vom 7.11.2023 nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Die Verrechnung einzelner E-Mails und Telefonate sei ihr nie mitgeteilt worden. Die verzeichneten Kosten für Telefonate und E-Mails mit der Polizei sowie mit der Rechtsschutzversicherung seien nicht nur deutlich überhöht, sondern zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht nötig gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 18.865,18 sA sowie zum Ersatz der gesamten auf Basis des ersiegten Betrags bestimmten Kosten des Klägers von EUR 9.020,16 beinhaltend EUR 1.371,36 USt, und wies das Mehrbegehren von EUR 1.320,98 sA ab.
Rechtlich kam es ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – zum Schluss, die Anträge auf Akteneinsicht seien als notwendig und zweckmäßig zu honorieren, zumal am 7.11.2023 von neuen Aktenstücken im Ermittlungsakt auszugehen gewesen sei. Die Akteneinsicht sei nicht erfolgt, weil nach Auskunft der Polizei keine Änderung im Aktenstand eingetreten sei.
Für die vom Kläger jeweils per E-Mail übermittelten Schreiben vom 15.9.2023, 18.9.2023, 19.9.2023, 25.9.2023, 3.10.2023, 11.10.2023, 20.10.2023, 20.12.2023, 21.12.2023 und 10.1.2024 stehe jeweils eine Leistung nach TP 6 zu, welche die Verfassung und Abfertigung umfasse. Die offenbar für die Übermittlung per E-Mail verzeichneten jeweiligen Leistungen nach TP 5 seien nicht zuzusprechen.
Der Erfolgszuschlag von 50 % sei von der Beklagten nicht bestritten worden.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie unrichtiger Kostenentscheidung mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird für den Fall, dass der Berufung nicht (zur Gänze) Folge gegeben werde, die Abänderung des Konstenzuspruchs auf den Nettobetrag von EUR 7.648,80 beinhaltend EUR 796,-- Barauslagen beantragt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Zu I.:
Ein Antragsrecht der Parteien auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung besteht seit Aufhebung des § 492 ZPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, nicht mehr. Eine mündliche Berufungsverhandlung ist nur noch anzuberaumen, wenn dies im Einzelfall als notwendig erachtet wird (§ 480 Abs 1 ZPO, RS0127242). Das Berufungsgericht hält die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht für erforderlich, weshalb der darauf gerichtete Antrag der Beklagten zurückzuweisen ist.
Zu II.:
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Beweisrüge:
Die Beklagte begehrt statt der Feststellung [F] folgende Ersatzfeststellung:
Wie auf Beilage ./S gut ersichtlich ist, wurde mit Kosten von EUR 2.500,- bis EUR 4.000,-- gerechnet und dies auch als Kostenrahmen angegeben. In weiterer Folge wurden auch die Zahlungsmöglichkeiten (Ratenzahlung) sowie das Einkommen der Beklagten besprochen.
Die Beweisrüge wird darauf gestützt, dass auf dem Aktenvermerk ./S Kosten für das Ermittlungsverfahren von EUR 2.500,-- bis EUR 4.000,-- für den Fall der Nicht-Deckung durch die Rechtsschutzversicherung vermerkt seien. Aufgrund der Vorbringen und Zeugenaussagen sei von der berechtigten Annahme der Beklagten auszugehen, wonach sich der genannte Preisrahmen auf die zu erstellende Äußerung beziehe. Andernfalls ergäbe der Rest der Urkunde wenig Sinn, das Erstgericht sei zu Unrecht den wenig glaubwürdigen Zeugenaussagen gefolgt. Anhaltspunkte für eine beispielhafte Nennung dieser Kostenschätzung seien der Urkunde nicht zu entnehmen. Die Gleichsetzung einer Äußerung bei einer möglichen Wiederbetätigung mit einem Diebstahl sei auch nicht mit der Lebenserfahrung in Einklang zu bringen.
Der Erledigung der Beweisrüge ist voranzustellen, dass diese nur dann gesetzmäßig ausgeführt wird, wenn der Rechtsmittelwerber zumindest deutlich zum Ausdruck bringt, a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) infolge welcher unrichtiger Beweiswürdigung sie getroffen wurde, c) welche Feststellung begehrt wird und d) auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 15 mwN).
D er bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RS0041830). Maßgeblich ist alleine, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18 § 467 ZPO E 39/1). Die Beweiswürdigung kann daher nur dadurch erfolgreich angefochten werden, dass stichhaltige Gründe gegen deren Richtigkeit ins Treffen geführt werden ( Rechberger in Fasching/Konecny 3 § 272 ZPO Rz 4 ff).
Abgesehen davon, dass die gewünschte Ersatzfeststellung den dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen der Beklagten nicht entspricht, vermögen die in der Beweisrüge vorgebrachten Argumente die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu erschüttern. Denn die behauptete Annahme der Beklagten, wonach sich der genannte Preisrahmen auf die Äußerung beziehe, ist weder dem Vorbringen noch der Aussage der Beklagten zu entnehmen: Unstrittig beauftragte die Beklagte den Kläger mit ihrer Vertretung im Ermittlungsverfahren und nicht nur mit der Erstellung einer Äußerung. Dies bestätigte die Beklagte ausdrücklich durch ihre Aussage, sie habe nicht behauptet, den Kläger nur mit der Äußerung beauftragt zu haben. Der Kläger habe ihr nach Deckungsablehnung durch die Rechtsschutzversicherung auf ihr Nachfragen am 2.10.2023 mitgeteilt, sie müsse mit Vertretungskosten von EUR 5.000,-- rechnen, sie sei von EUR 4.000,-- bis EUR 5.000,-- ausgegangen. Dabei meinte sie zweifellos die Gesamtkosten ihrer Vertretung im Ermittlungsverfahren.
Darüber hinaus stützt sich die Berufung ausschließlich auf den Aktenvermerk ./S sowie pauschal auf „Vorbringen und Zeugenaussagen“, ohne darzulegen, welche konkreten Aussagen und welche damit zusammenhängenden beweiswürdigenden Überlegungen zu einer anderen richterlichen Einschätzung geführt hätten. Zwar ist in der genannten Urkunde neben dem Schlagwort „Ermittlungsverfahren“ ein Kostenrahmen von 2.500,-- bis 4.000,-- angeführt. Dieser steht jedoch nicht einmal mit der Aussage der Beklagten im Einklang, die von einer ihr gegenüber genannten Kostenschätzung in der Größenordnung von EUR 4.000,-- bis EUR 5.000,-- erzählte und voraussichtliche Kosten nur für die Äußerung gar nicht erwähnte. Andere Zeugenaussagen oder Beweisergebnisse, die die behauptete Annahme der Beklagten stützen, wonach sich der genannte Preisrahmen auf die zu erstellende Äußerung beziehe, sind nicht vorhanden.
Das Erstgericht legte plausibel dar, dass die Aussagen des Klägers und der Zeugin C* in Verbindung mit den Angaben des Zeugen E* glaubhafter waren als die Aussage der Beklagten, und führte die Gründe dafür nachvollziehbar an. Zusammenfassend gelingt es der Beklagten mit ihrer Beweisrüge nicht, Zweifel an der schlüssigen Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken. Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO).
2. Rechtsrüge:
2.1. Eine gesetzmäßige Rechtsrüge muss vom festgestellten Sachverhalt ausgehen und darlegen, aus welchen Gründen die konkrete rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes unrichtig sein soll, weil sonst keine Überprüfung der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht stattfinden kann (RS0043603; RS0041719).
2.1.1. Die Rechtsrüge führt aus, das Erstgericht lasse bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit des Kostenersatzes für den Antrag auf Akteneinsicht vom 7.11.2023 unberücksichtigt, dass eine Vereinbarung mit dem ermittelnden Beamten, wonach sich dieser nach Abschluss sämtlicher Befragungen melde, ausreichend gewesen wäre, Usus sei, und der Beklagten unnötige Kosten erspart hätte.
Damit geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Denn die monierte Berücksichtigung dieser Umstände stellt keine rechtliche Beurteilung der festgestellten Tatsachen dar, sondern setzt nicht getroffene Feststellungen voraus. Diese Tatsachen wurden in erster Instanz von der Beklagten nicht vorgebracht, weshalb vom Erstgericht diesbezüglich keine Feststellungen zu treffen waren. Das Vorbringen vestößt gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO, wonach kein Sachvorbringen dargetan werden darf, das in erster Instanz noch nicht vorgekommen ist.
Das Erstgericht folgerte rechtlich aus dem festgestellten chronologischen Ablauf des gegen die Beklagte geführten Ermittlungsverfahrens - nämlich Akteneinsicht am 11.10.2023, anschließende Korrespondenz mit der PI D* und der Beklagten, Übermittlung der Äußerung an die Polizei am 24.10.2023 sowie neuerlicher Antrag auf Akteneinsicht am 7.11.2023 -, dass am 7.11.2023 von neuen Aktenstücken im Ermittlungsakt auszugehen und daher der letztgenannte Antrag als notwendig und zweckmäßig zu honorieren war. Diese rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist nicht zu beanstanden.
Auch ein Verstoß gegen die rechtsanwaltliche Treuepflicht gemäß § 9 RAO bzw gegen das Interesse der Beklagten an einer günstigen und effektiven Vertretung ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Denn wie das Erstgericht zutreffend ausführte waren die zugesprochenen Leistungen zur zweckentsprechenden Verteidigung notwendig und zweckmäßig, gingen die meisten Telefonate von der Beklagten aus, und erfolgten auch die Kontaktaufnahmen mit der Polizei jeweils aus nachvollziehbaren Gründen.
2.1.2. Die Berufung führt weiters aus, das Erstgericht habe diverse E-Mails des Klägers als gegeben hingenommen und deren Verrechnung als ordnungsgemäß beurteilt, was mangels Vorliegens einer Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mails eine gesetzlich nicht gedeckte Beweiserleichterung darstelle. Es hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung feststellen müssen, dass der Zugang der E-Mails nicht belegt sei, zumal der Zugang von E-Mails technisch ungewiss sei und das Risiko der Absender trage.
Auch diesbezüglich ist der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil er nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen ausgehend darlegt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unrichtig sei. Insbesondere werden damit wiederum Tat- und Rechtsfragen miteinander vermengt. Ob der Zugang der E-Mails belegt ist bzw ob die Klägerin die E-Mails tatsächlich erhielt oder nicht, ist auf der Tatsachenebene zu beurteilen. Ob dem Kläger diesfalls ein Honorar für diese E-Mails zusteht, stellt eine Rechtsfrage dar.
Feststellungen über den Nicht-Zugang der vom Kläger übermittelten E-Mails liegen auch mangels dahingehen der Behauptungen der Beklagten nicht vor. Das Vorbringen der Beklagten zur Honorierung der E-Mails beschränkte sich im Verfahren erster Instanz auf den Einwand, die E-Mails seien nicht nötig gewesen, die Unzustellbarkeit der E-Mails war im gesamten Beweisverfahren kein Thema. Damit liegen schon deshalb keine sekundären Feststellungsmängel vor, und verstößt das Vorbringen der Beklagten in der Berufung auch diesbezüglich gegen das Neuerungsverbot.
2.1.3. Letztlich wendet sich die Beklagte gegen die Beurteilung des Erstgerichts, nach der der Erfolgszuschlag von 50 % von der Beklagten nicht bestritten worden sei. Sie habe die erhaltene Rechnung bestritten und sich bei der Rechtsanwaltskammer beschwert. Erst danach und nach erfolgter Stellungnahme des Klägers habe dieser nachträglich die Rechnung geändert. Bei Verwendung der gleichen Rechnungsnummer im Rahmen der Neuausstellung müsse die neue Rechnung einen Hinweis auf eine Berichtigung enthalten. Ein solcher Hinweis fehle auf der Rechnung ./BM, sodass diese keinesfalls Rechtswirkung entfalten könne. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht die Mangelhaftigkeit der Rechnungskorrektur festhalten und zum Schluss kommen müssen, dass maximal der ursprüngliche Rechnungsbetrag zustehe.
Da der festgestellte Sachverhalt keine Ausführungen zum Vorliegen oder Nicht-Vorliegen eines Hinweises auf eine Berichtigung auf der korrigierten Rechnung enthält, entfernt sich die Beklagte auch damit von den erstgerichtlichen Feststellungen. Der von der Berufungswerberin angestrebte rechtliche Schluss auf eine Mangelhaftigkeit der Rechnungskorrektur wegen eines fehlenden Hinweises auf der berichtigten Rechnung wäre nur auf Grundlage entsprechender Tatsachenfeststellungen möglich. Diesbezüglich fehlen jedoch entsprechende Behauptungen im Verfahren erster Instanz, weshalb auch keine Unvollständigkeit der Tatsachengrundlage gegeben ist.
Ergänzend ist dazu auszuführen, dass die Beklagte den in der Honorarnote, auf deren Basis die vorliegende Klage eingebracht wurde, verzeichneten Erfolgszuschlag von 50 % im gesamten Verfahren erster Instanz nur allgemein dahingehend bestritt, der Kläger werde die Gründe für das Verzeichnen eines Erfolgszuschlags darzulegen haben. Warum konkret dieser Erfolgszuschlag ihrer Ansicht nach nicht zusteht, führte sie jedoch nicht aus. Mangels substantiierter Bestreitung im gerichtlichen Verfahren (somit unstrittig iSd § 267 ZPO) ist der Zuspruch des gemäß § 12 AHK korrekt verzeichneten Erfolgszuschlags nicht zu beanstanden.
3. Kostenrüge:
3.1. Als Berufung im Kostenpunkt rügt die Beklagte den Zuspruch der Umsatzsteuer an den (gemeint) Kläger mit der Begründung, der Prozesskostenersatz eines in eigener Sache tätigen Rechtsanwalts sei nicht Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung der obsiegenden Partei, sondern ein echter, nicht „steuerbarer“ Schadenersatz. Damit gebühre für den zuerkannten Kostenersatz an den Kläger keine Umsatzsteuer.
Nach der Judikatur haben Rechtsanwälte auch vollen Anspruch auf Kostenersatz, wenn sie in eigener Sache einschreiten, dies jedoch ohne USt. Wenn ein Anwalt gegenüber seinem früheren Klienten sein Honorar gerichtlich geltend macht, entsteht eine Umsatzsteuerschuld gar nicht, zumal er selbst bzw die Rechtsanwaltskanzlei der Leistungsempfänger ist und die Leistung nicht zu unternehmensfremden Zwecken entnommen wird (OLG Linz 6 R 126/21y mwN, 6 Ob 136/24d; USt Rl 2000; Aigner, Tumpel, Prozesskostenersatz für einen in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt SWK2, 10. Jänner 2011, S65; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.119 mwN).
Der Berufung war somit in der Hauptsache der Erfolg versagt, während die Kostenentscheidung im Sinne des Antrags der Beklagten abzuändern war.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet in Ansehung der Berufungskosten auf §§ 41, 50 ZPO. Nach überwiegender Rechtsprechung hat der (teilweise) Erfolg der Berufung im Kostenpunkt auf die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren keinen Einfluss (RS0119892 [T3, T4, T7]; RS0087844 [T3, T4, T5, T9]), sodass die Beklagte dem Kläger voll kostenersatzpflichtig ist.
Das Berufungsinteresse beträgt bezogen auf den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils EUR 18.865,18. Die Kosten der Berufungsbeantwortung waren dem Kläger daher auf dieser Bemessungsgrundlage und ohne USt zuzusprechen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war.
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