Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler in der Rechtssache der klagenden Partei F* GmbH, *, vertreten durch Mag. Ulrich Kopetzki, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*, geboren am *, vertreten durch Mag. Marcus Hohenecker, Rechtsanwalt in Groß Enzersdorf, wegen 1.236,45 EUR sA und Feststellung, im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2024, GZ 63 R 234/23m 29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 27. September 2023, GZ 76 C 11/23v 22, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der Beklagten vom 20. Februar 2025 auf „Einsicht zum Verfahren 6 Ob 141/24i“ wird abgewiesen.
Begründung:
[1]Beim Obersten Gerichtshof behängt zu 6 Ob 141/24i ein Verfahren, in dem über die von der Beklagten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eingebrachte Revision gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, GZ 63 R 234/23m 29, zu entscheiden ist. Der diesem Revisionsverfahren zugrundeliegende Gerichtsakt wird als digitaler Akt geführt.
[2]Am 20. 2. 2025 stellte die Beklagte selbst, also ohne rechtsanwaltliche Fertigung ihres mittels JustizOnline elektronisch eingebrachten Schriftsatzes, den Antrag „zu 6 Ob 141/24i“, ihr „bitte Einsicht zum angegebenen Verfahren“ zu gewähren.
[3] Dem ist keine Folge zu geben:
[4]Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl zuletzt 6 Ob 83/21f RZ 2023/13 [ Spenling]) hat sich selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Akteneinsicht im Sinn der zivilverfahrensgerichtlichen Bestimmungen (§ 219 ZPO, §§ 22, 141 AußStrG) diese Gewährung (auch) nach § 170 Geo zu richten. Damit wären aber sämtliche Beratungsprotokolle und Abstimmungsvermerke, Aufzeichnungen des Berichterstatters, Entscheidungsentwürfe und Anmerkungen, die auf die innere Willensbildung sowie die Person des Berichterstatters Rückschlüsse zulassen, weiters Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern sowie das Original der Entscheidungsbegründung von der Akteneinsicht ausgenommen (RS0071142 [T1]; 6 Ob 153/15s). Dem Akteneinsichtsbegehren könnte nur mit diesen Einschränkungen stattgegeben werden, sodass – in tatsächlicher Hinsicht – lediglich ein insoweit „inhaltsleerer“ Rechtsmittelakt verbliebe (2 Ob 98/08p; idS bereits 6 Ob 551/90 [zu einem ObAkt]; 7 Ob 235/01m [zum RAkt eines zweitinstanzlichen Gerichts]), weil der Akteneinsichtnehmende nur jene „Entscheidung“ sehen würde, deren Ausfertigung den Parteien ohnedies zugestellt wurde (6 Ob 153/15s). Eine Berechtigung (auch) einer Partei auf Einsichtnahme (Akteneinsicht) in einen Ob Akt des Obersten Gerichtshof findet somit keine gesetzliche Grundlage.
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