Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache des Antragstellers M*, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag vom 17. Oktober 2024 wird in sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs 1 JN dem Landesgericht Steyr überwiesen.
Begründung:
[1]Mit Beschluss vom 25. 9. 2024 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Zurückweisung des gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags vom Antragsteller erhobenen Revisionsrekurses (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO).
[2] Mit Eingabe vom 17. 10. 2024 ersuchte der Antragsteller „nochmal im Sinne des Rechtsstaats“, den „Antrag auf Verfahrenshilfe zu bewilligen und so den Fall zu bearbeiten“.
[3]Für die Behandlung des (wiederholten) Verfahrenshilfeantrags ist der Oberste Gerichtshof funktionell unzuständig (§ 65 ZPO).
[4]Ein an ein unzuständiges Gericht – auch an den Obersten Gerichtshof – gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs 1 JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln (RS0131152; 1 Nc 10/19i mwN).
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