Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer, Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mittlerweile volljährigen C*, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters M*, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 7. Juni 2023, GZ 21 R 141/23v 152, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 29. März 2023, GZ 40 Pu 65/17i 146, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 29. März 2023 wies das Erstgericht den Antrag der damals noch minderjährigen, von ihrer Mutter vertretenen C* , den ihr vom Vater zu leistenden Unterhalt zu erhöhen sowie diesem die Leistung eines Sonderbedarfs aufzutragen, ab.
[2] Mit Beschluss vom 7. Juni 2023 gab das Rekursgericht dem von C* erhobenen Rekurs teilweise Folge und erhöhte den vom Vater ab 1. Jänner 2022 zu leistenden monatlichen Unterhalt von 470 EUR auf 520 EUR. Hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens hob es die Entscheidung des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nicht zu.
[3] Nachdem der nunmehr volljährigen C* die Rekursentscheidung (am 14. Juli 2023) zugestellt und sie über das Ende der gesetzlichen Vertretung durch ihre Mutter belehrt worden war (ON 153), langte am 24. Juli 2023 ein von der Mutter unterfertigter Antrag von C* (samt einer von C* der Mutter erteilten schriftlichen Vollmacht vom 17. Juli 2023) ein, mit dem sie für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Rekursentscheidung und das weitere Verfahren die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwalts begehrte (ON 158).
[4] Am 26. Juli 2023 brachte der Vater einen Revisionsrekurs, verbunden mit einem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs, beim Erstgericht ein, der C* durch Hinterlegung am 10. Oktober 2023 zugestellt wurde (ON 155 und 157).
[5] In der Folge gab C* am 11. Oktober 2023 zu Protokoll, dem anhängigen Unterhaltsverfahren nicht beitreten zu wollen und keinen über den vom Rekursgericht festgesetzten Betrag hinausgehenden Unterhalt vom Vater zu begehren (ON 164).
[6] Mit Aktenvermerk vom 13. Oktober 2023 hielt das Erstgericht sodann ein Telefonat mit der Mutter von C* fest, nach dem sie den Verfahrenshilfeantrag ihrer Tochter – den diese am 11. Oktober 2023 selbst zurückziehen habe wollen – zurückziehe (ON 164).
[7] Mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 erklärte das Rekursgericht den Revisionsrekurs doch für zulässig und stellte seine Beantwortung frei. Die Entscheidung samt einer Ausfertigung des Revisionsrekurses wurde C* vom Rekursgericht am 8. Jänner 2024 und nochmals vom Erstgericht am 22. Jänner 2024 zugestellt (ON 169).
[8] Nach Ablauf der zur Rechtsmittelbeantwortung offen stehenden Frist legte das Erstgericht die Akten im Wege des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof vor.
[9] Die Vorlage ist verfrüht.
[10] 1. Den Vorinstanzen ist zwar beizupflichten,wenn sie offensichtlich davon ausgehen, die am 11. Oktober 2023 zu Protokoll gegebene Erklärung von C* sei dahin zu verstehen, dass sie gegen die Rekursentscheidung zumindest in Bezug auf den laufenden Unterhalt kein weiteres Rechtsmittel erheben will und sich durch den darin festgesetzten Betrag nicht beschwert erachtet. Dass sie sich auch nicht am Verfahren über den Revisionsrekurs ihres Vaters beteiligen will, kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Zu Recht haben ihr daher das Erstgericht (§ 68 Abs 1 AußStrG) – obgleich mehrfach – den Revisionsrekurs und das Rekursgericht den Beschluss über die Änderung des Zulassungsausspruchs zugestellt (§ 63 Abs 5 AußStrG).
[11] 2. Den Vorinstanzen ist aber nicht zu folgen, wenn sie anscheinend von einer wirksamen Zurückziehung des Verfahrenshilfeantrags durch die (wenn auch bevollmächtigte) Mutter von C* ausgehen. Dem steht nämlich entgegen, dass auch im Außerstreitverfahren telefonischen Erklärungengrundsätzlich keine Wirkung zukommt (9 Ob 31/09p = RS0125772; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth,AußStrG I 2 § 10 Rz 15; Schneider in Schneider/Verweijen, AußStrG § 10 Rz 10 mwN).
[12]3. Ist der Verfahrenshilfeantrag von C* aufrecht, hat die ihr zustehende Frist zur Beantwortung des Revisionsrekurses ihres Vaters gemäß § 7 Abs 2 AußStrG aber noch nicht begonnen, weil über ihren (offenen) Antrag bislang nicht entschieden wurde. Dass sie die Verfahrenshilfe schon vor Erhebung des Revisionsrekurses begehrt hat, ändert daran nichts, weil die Wirkungen des § 7 Abs 2 AußStrG auch dann eintreten, wenn der Antrag auf Beigebung eines
[13] 4. Das Erstgericht wird daher zunächst über den Verfahrenshilfeantrag von C* abzusprechen haben. N ach Rechtskraft der Entscheidung darüber wird es die Akten dem Rekursgericht vorzulegen (§ 69 Abs 3 AußStrG) und (im Fall der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags) C* dabei zweckmäßigerweise darüber zu belehren haben, wann die Frist zur Beantwortungdes Revisionsrekurses ihres Vaters iSd § 7 Abs 2 AußStrG (neu) zu laufen begonnen hat und dass dieser beim Rekursgericht einzubringen ist (§ 68 Abs 4 Z 1 AußStrG). Das Rekursgericht wird sodann den La uf der Frist des § 68 Abs 1 AußStrG zu überwachen haben. Erst nach Erstattung einer allfälligen Revisionsrekursbeantwortung oder fruchtlosem Ablauf der dafür offen stehenden Frist ist der Akt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.