Eine Zurückstellung des Akts an das Rekursgericht zur Nachholung des Ausspruchs, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist kann unterbleiben, wenn der OGH, der an den vom Rekursgericht gesetzten Ausspruch nicht gebunden wäre, das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO ohnehin bejaht (vgl 3 Ob 162/07f).
Rückverweise