Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G***** AG *****, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner Partner Anwaltssocietät in Linz, wider die verpflichtete Partei Mag. Peter W*****, vertreten durch Dr. Elfgund Frischenschlager, Rechtsanwältin in Linz als Verfahrenshelferin, wegen 89.775,98 EUR s.A., aus Anlass des Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. April 2007, GZ 14 R 16/06f, 1/07a, 2/07y-30, womit aus Anlass des Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 25. Oktober 2005, GZ 28 E 4208/05a-4, der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Traun vom 3. Oktober 2005, GZ 28 E 4208/05a-2, und das dieser Entscheidung nachfolgende Verfahren einschließlich aller ergangenen Beschlüsse als nichtig aufgehoben, das Bezirksgericht Traun zur Entscheidung über den Antrag auf Exekutionsbewilligung für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Bezirksgericht Linz überwiesen wurde und ferner die verpflichtete Partei mit ihren Rekursen gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Traun vom 15. Dezember 2005, GZ 28 E 4208/05a-13, und vom 10. Oktober 2006, GZ 28 E 4208/05a-23, auf die Rekursentscheidung verwiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Rekursgericht zur Durchführung von Zwischenerhebungen zum Thema der im Rekurs der verpflichteten Partei vom 24. November 2006 (ON 27) behaupteten fehlenden Aktivlegitimation der betreibenden Partei zurückgestellt.
Begründung:
In Ansehung der betreibenden Gläubigerin G***** AG ***** kam es nach der mit dem Rekurs des Verpflichteten vorgelegten Amtsbestätigung eines öffentlichen Notars zu verschiedenen Verschmelzungs- und Abspaltungsvorgängen, die für die Frage einer Rechtsnachfolge betreffend die betriebene Forderung von Einfluss sind. Der Sachverhalt wird durch Vorlage der entsprechenden (historischen) Firmenbuchauszüge und der gesellschaftsrechtlichen Verträge zu klären sein.
Danach wird das Rekursgericht (allenfalls) einen Beschluss auf Berichtigung des Parteinamens der betreibenden Partei zu fassen, jedenfalls aber den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei vorzulegen haben.
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