Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts fehlt, deren Verletzung einem Mitbewerber vorgeworfen wird, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von § 528 Abs 1 ZPO.
… Nr 10/2021. [22] 3.2.1. Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts fehlt, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage (RS0123321 [T7]). [23] 3.2.2. § 34 des Vorarlberger Straßengesetzes enthält Bestimmungen zur Wegefreiheit im unproduktiven Gebiet. Nach § 35 Abs 1 leg cit…
…nicht hinaus; das zur Auslegung einer bestimmten verwaltungsrechtlichen Norm noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht, begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage (RIS Justiz RS0123321). Beruht die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten nach dem Gewerberecht als zumindest vertretbar - wie hier - nicht auf einer krassen Fehlbeurteilung, so fehlt eine erhebliche Rechtsfrage…
…Fehlen von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts, deren Verletzung einen Mitbewerber vorgeworfen wird, für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage begründet (RIS Justiz RS0123321). 3.2 Die konkrete Abgrenzung der bewilligungspflichtigen Führung von der sonstigen Verwendung des Landeswappens ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und bedarf hier keiner…
…Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Nr 1008/2008) fehlt, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RIS Justiz RS0123321, RS0122015, RS0121516 [T3, T4]). Die einen Verstoß der Beklagten gegen die Bestimmungen der VO (EG) 1008/2008 und damit gegen § 1 UWG…
…deren Verletzung einem Mitbewerber vorgeworfen wird, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS Justiz RS0123321). 2. Ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm ist (nur) dann als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere…
…hat (RS0116438; RS0113455 [T3]). Das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts begründet für sich allein keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (vgl RS0123321). Löst das Berufungsgericht eine verwaltungsrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs oder – bei Fehlen einer solchen – der in der Literatur herrschenden…
…– hier § 33 Stmk ROG –, begründet für sich allein daher noch keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 502 Abs 1 ZPO (RS0123321). [6] Bei Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Vertretbarkeit einer Rechtsansicht durch den Obersten Gerichtshof sind zudem zwei Prüfungsstufen zu unterscheiden: Auf der ersten geht es um die…
…Einzelfall grundsätzlich nicht hinaus; dass zur Auslegung einer bestimmten verwaltungsrechtlichen Norm noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht, begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage (RIS Justiz RS0123321). Beruht die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten nach dem Verwaltungsrecht als zumindest vertretbar - wie hier - nicht auf einer krassen Fehlbeurteilung, so fehlt eine erhebliche Rechtsfrage…
…beurteilt werden kann, muss nämlich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden und hat daher in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ( RS0123321 [T3]). [22] Eine dennoch korrekturbedürftige Überschreitung des Beurteilungsspielraums im Einzelfall durch die Vorinstanzen vermögen die Argumente im Rechtsmittel nicht aufzuzeigen: [23] 2.3. Insbesondere „verdrängt…
…2 Sbg Raumordnungsgesetz 2009. Der Umstand, dass Rechtsprechung zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts fehlt, begründet für sich allein aber noch keine erhebliche Rechtsfrage (RIS Justiz RS0123321). Hinzu kommt, dass § 32 Abs 2 Sbg Raumordnungsgesetz 2009 eine umfassende Legaldefinition der Verkaufsfläche enthält, nach dem sich die Beurteilung eines…
…Abs 1 AußStrG aufzuzeigen. Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts fehlt, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0123321 [T7]). Geben die Vorinstanzen die Entscheidungspraxis der zuständigen Behörden bzw die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts richtig wieder und ziehen sie daraus keine unvertretbaren Schlussfolgerungen…
…Obersten Gerichtshofs zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts (wozu § 1 leg cit gehört) fehlt, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage (RIS Justiz RS0123321 [T7]). Davon abgesehen überzeugen die Argumente der Revisionswerberin nicht: Nach § 1 leg cit gilt dieses für öffentliche Veranstaltungen. Nach § 1…
…des Beklagten zugrunde liegende Auslegung gesetzlicher Bestimmungen als mit guten Gründen vertretbar beurteilt werden kann, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall grundsätzlich nicht hinaus (RS0123321 [T3]). [20] 2.3. Bei Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Vertretbarkeit einer Rechtsansicht durch den Obersten Gerichtshof sind zwei Prüfungsstufen zu unterscheiden: Schon auf der ersten – für…
…0098), noch der einschlägigen Rechtsprechung entnehmen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dem in Bezug auf die Auslegung des Verwaltungsrechts die höchstgerichtliche Leitfunktion zukommt (RIS Justiz RS0123321) ist eine Entscheidung über einen Antrag nach § 50a BDG 1979 erst dann zu treffen, wenn der Antragsteller auch den gewünschten Zeitraum der…
…zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts fehlt, begründet für sich allein ebensowenig eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0123321). Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien – wozu das Verwaltungsverfahrensrecht und damit der in der außerordentlichen Revision angesprochene…
… Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien kommt dem Obersten Gerichtshof keine Leitfunktion zu (RIS Justiz RS0116438; vgl RS0123321). Die Beklagte bestreitet zutreffend nicht die Bindung des Amtshaftungsgerichts an den eine Verordnung aufhebenden Spruch des Verfassungsgerichtshofs (1 Ob 38/87 = SZ …
… 502 Abs 1 ZPO zu, zumal dem Obersten Gerichtshof auch keine Leitfunktion bei der Auslegung verwaltungsrechtlicher Materien zukommt (RIS Justiz RS0116438; vgl auch RS0123321 [T4; T8]). Die Behauptung der Kläger, die „gesetzliche Vermutung“ des § 59 Abs 3 iVm Abs 4 NÖ BO …
…Grunde liegende Auslegung gesetzlicher Bestimmungen als mit guten Gründen vertretbar beurteilt werden kann, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall grundsätzlich nicht hinaus (RIS Justiz RS0123321 [T3]). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass das Verhalten des Beklagten wegen des klaren Gesetzeswortlauts des § 12 Abs 1 TierärzteG unvertretbar sei, beruht…
…keine Leitfunktion (RIS Justiz RS0113455). Vorfragen aus diesem Rechtsgebiet hat er demnach nur zu entscheiden, wenn den Vorinstanzen eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RIS Justiz RS0123321), was hier der Fall ist. 1.3 Für das Entstehen des Rückersatzanspruchs kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte von der Vorsteuerabzugsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht…
…zugrunde liegende Auslegung gesetzlicher Bestimmungen als mit guten Gründen vertretbar beurteilt werden kann, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall grundsätzlich nicht hinaus (RIS Justiz RS0123321 [T3]). Unstrittig ist, dass der Beklagte nicht über eine Schilschulbewilligung nach § 5 Abs 1 TirSSG verfügt. Die vom Beklagten auch noch in…
…begründet eine fehlende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der (verwaltungsrechtlichen) Bestimmung des § 27 Abs 1 lit g WRG keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0123321), zumal das Erlöschen aufgrund der Feststellungen zum Zustand der jeweiligen Anlage im Einzelfall zu beurteilen ist. Hier handelt es sich um eine aus insgesamt sieben…
…fehlt, deren Verletzung einem Mitbewerber vorgeworfen wird, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von § 528 Abs 1 ZPO ( RS0123321 ). Der Senat wendet diesen Rechtssatz auch bei Fragen zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln an (zB zuletzt 4 Ob 42/24s ). Der Umstand, dass auch…
…T1]). Das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts, deren Verletzung einem Mitbewerber vorgeworfen wird, begründet für sich allein keine erhebliche Rechtsfrage ( RS0123321 ). Das Vorbringen der Klägerin, der Oberste Gerichtshof habe sich bisher nicht mit der Auslegung von § 94 Z 33 GewO und § …
…Pabel/Raschauer , Verwaltungsgerichtsbarkeit [2014] Kap 8 Rz 36) – kommt dem Obersten Gerichtshof zum einen keine Leitfunktion zu (RIS Justiz RS0116438 [T1]; vgl RS0123321); zum anderen ist die Frage des rechtzeitigen Zugangs einer empfangsbedürftigen Erklärung (zB nach § 862a ABGB) eine solche des Einzelfalls (vgl dazu RIS Justiz…
…kommt dem Obersten Gerichtshof bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien keine Leitfunktion zu (RIS Justiz RS0116438 [T1]; vgl RS0123321); zum anderen ist die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement – ebenso wie die Beurteilung, ob ein offenkundiger Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt –…
…wobei bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien dem Obersten Gerichtshof zudem keine Leitfunktion zukommt (RIS Justiz RS0116438; vgl RS0123321). 3.3. Die (mögliche) Unionsrechtswidrigkeit bildet im vorliegenden Fall eine Vorfrage dafür, ob Inländerdiskriminerung vorliegen könnte. Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht wird nach ständiger Rechtsprechung…
… 156/08g); zumal auch für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage begründet, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts fehlt (RIS-Justiz RS0123321 [T7, T10]), weil ihm diesbezüglich keine Leitfunktion zukommt (T8). 2. Der Berechtigungsumfang der Bewilligungs bescheide der von der Beklagten betriebenen Zahnambulatorien ist umfassend und…
…Böllerschüsse abgaben. 3. Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts fehlt, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage (RIS Justiz RS0123321). Geben die Vorinstanzen die Entscheidungspraxis der zuständigen Behörden oder die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts richtig wieder und ziehen sie daraus keine unvertretbaren Schlussfolgerungen, so…
…Steuerrechts fehlt, sofern die Instanzgerichte die Entscheidungspraxis der primär zuständigen Behörden richtig wiedergeben und daraus keine unvertretbaren Schlussfolgerungen für den konkret zu beurteilenden Sachverhalt ziehen (RS0123321 [T1]). In Steuersachen ist die Revision nur zur Korrektur grober Beurteilungsfehler der Vorinstanzen aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit zulässig (RS0113455). 2. Die Revision…
… 574/08). Der Umstand, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts fehlt, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage (RIS Justiz RS0123321). Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines mangelfreien Verwaltungsverfahrens und Erlassung eines rechtsfehlerfreien Verwaltungsakts besteht nicht (vgl 4 Ob 45/14t). Der Oberste Gerichtshof…
…der Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien kommt dem Obersten Gerichtshof zum einen keine Leitfunktion zu (RIS Justiz RS0116438; vgl RS0123321); zum anderen ist die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement – ebenso wie die Beurteilung, ob ein offenkundiger Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt –…
…den Vorinstanzen eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (5 Ob 99/00w = EvBl 2000/186 = immolex 2000, 281 = wobl 2001, 339 mwN ua; RIS-Justiz RS0113455, RS0123321). Es begründet daher für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehlt, ob der beklagte Verband in Anspruch genommen werden…
…18x [zu Bestimmungen des Grundverkehrsrechts]). Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts fehlt, kann daher für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RS0123321 [T7, T10]). Eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor, zumal sich aus den ins Treffen geführten verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Burgenland für unbebaute…
…I.2.4 In Rechtsmaterien, die nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallen, kommt dem Obersten Gerichtshof aber keine Leitfunktion zu (RIS Justiz RS0116438; RS0123321). Geben die Gerichte die Entscheidungspraxis der primär zuständigen Behörden richtig wieder und ziehen daraus keine unvertretbaren Schlussfolgerungen, so liegt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage vor…
…keine Leitfunktion zu (RIS Justiz RS0116438). Dass Rechtsprechung zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts fehlt, begründet daher für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RIS Justiz RS0123321 [T7, T10]). Seit dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes – Wohnen, Wohnbau, Stadterneuerung (LGBl 2013/35) mit 1. 1. 2014 sind für Bescheide…
…zu beurteilende – Vorfragen des Verwaltungsrechts handelt, die die ordentlichen Gerichte zu lösen haben, muss deren Ergebnis auch nicht mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs übereinstimmen (RS0123321 [T4, T8]). [32] Unter Zugrundelegung des § 45 Abs 2 BBG idgF stellt der – hier aufgrund eines eigenen Verfahrens ausgestellte – Behindertenpass…
…Verletzung einem unlauter handelnden Marktteilnehmer vorgeworfen wird, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von § 528 Abs 1 ZPO ( RS0123321 ). [5] 1.2 Der Senat wendet diesen Rechtssatz auch im Bereich des Gesundheitsrechts bei der Prüfung des Umfangs der bestimmten Berufsgruppen vorbehaltenen Tätigkeiten an ( 4…
…Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien kommt dem Obersten Gerichtshof zum einen keine Leitfunktion zu (RIS Justiz RS0116438 [T8]; vgl RS0123321 besonders [T15]); zum anderen ist die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement – ebenso wie die Beurteilung, ob ein offenkundiger Verstoß gegen das Unionsrecht…
…RS0042816), zumal der Oberste Gerichtshof zur Klärung diffiziler Auslegungsfragen verwaltungsrechtlicher Materien nicht berufen ist und ihm insoweit keine Leitfunktion zukommt (RIS Justiz RS0116438; vgl auch RS0123321), sondern die Zivilgerichte im Amtshaftungsverfahren primär die Vertretbarkeit der (möglicherweise unrichtigen) Rechtsansicht der Behördenorgane im Anlassverfahren bzw bei Staatshaftungsansprüchen zu prüfen haben, ob ein hinreichend…
…Rz 108, 114). [4] Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer verwaltungsrechtlichen Bestimmung fehlt, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage (RIS Justiz RS0123321 [T7, T10]). Geben die Gerichte die Entscheidungspraxis der primär zuständigen Behörden richtig wieder und ziehen sie daraus keine unvertretbaren Schlussfolgerungen für das konkret zu beurteilende…
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