Unter Kostenpunkt ist nicht nur die Bemessung der Kosten, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung der Kostenentscheidung zu verstehen (so schon 3 Ob 102/92, SZ 66/15).
…zudem schon nach der aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ableitbaren Wertung keiner weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (RS0007695, RS0111498). Diese Kostenentscheidung ist zudem zwingende Folge der vom Rekursgericht getroffenen Sachentscheidung. 3. Im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Sachentscheidung des Rekursgerichts besteht auch für…
…AußStrG geforderten Qualität ab, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war. Die Anfechtung der Kostenentscheidung der Vorinstanzen vor dem Obersten Gerichtshof ist jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0111498; RS0007695). Soweit sich die Revisionsrekurswerberin auf „jeden erdenklichen weiteren Revisionsgrund“ beruft, enthält das Rechtsmittel diesbezüglich keine näheren Ausführungen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf…
…rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz, mit denen etwa ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichts als unzulässig oder verspätet zurückgewiesen wurde (RIS-Justiz RS0044233, RS0111498; 8 ObA 25/04s; 10 Ob 22/05s). Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung 5 Ob 650/89 (= RZ 1990/64) folgt nichts Gegenteiliges…
…Kosten zu erstatten oder zuzuweisen sind oder von wem, für welche Leistungen und aus welchem Vermögen sie zu tragen sind (RIS Justiz RS0007695 [T12]; vgl RS0111498). Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS Justiz RS0044233). 2. Der Oberste Gerichtshof hat zur Wiederaufnahme eines…
…erstatten bzw zuzuweisen sind bzw von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (RIS-Justiz RS0007695; vgl auch RIS-Justiz RS0111498). Zur Beurteilung der absoluten Unzulässigkeit des vom Verfahrenshelfer des Klägers eingebrachten Revisionsrekurses gelangt man im Übrigen auch dann, wenn man die Entscheidung über den Barauslagenersatzanspruch…
…weder die Ersterlagsgegnerin noch die Zweiterlagsgegnerin die Herausgabe der Löschungsquittung beanspruchen. Die Kostenentscheidung der Vorinstanzen kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht angefochten werden (RIS Justiz RS0111498; RS0007695). 5. Auch wenn das Rekursgericht auf die Bestimmungen des BTVG nicht Bedacht genommen hat, wurde dem Erlagsantrag im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Den Revisionsrekursen…
…der Kosten, sondern auch die Fragen, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung der Kostenentscheidung zu verstehen (RIS Justiz RS0111498). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form materiell oder formell über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder…
…nicht nur die Bemessung der Kosten zu verstehen, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, oder die Ablehnung einer Kostenentscheidung (RS0111498). [25] 5. Insgesamt gelingt es dem Antragsgegner nicht, mit seinen Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. [26] 6. Eine…
…denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RS0044233; vgl auch RS0053407; RS0111498). [17] 3.3 Das Rechtsmittel ist daher jedenfalls unzulässig. 4. Zu 3 Ob 110/24h: [18] Das Erstgericht bestimmte der Betreibenden mit…
…von Kosten grundsätzlich welcher Art auch immer dem Grunde wie auch der Höhe nach geht (vgl hiezu etwa die zahlreichen Entscheidungsnachweise in RIS-Justiz RS0044110, RS0111498, RS0044233 und RS0017186). Wieso es sich bei der Bestimmung der Kosten eines Sachwalters und gleichzeitigen Parteienvertreters im anhängigen Zivilprozess seines Pfleglings (gestützt auf § 10…
…verstehen, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, oder die Ablehnung einer Kostenentscheidung (RIS Justiz RS0017155; RS0044233; RS0008483; RS0008673; RS0007695; RS0111498 ua; so schon 3 Ob 102/92, SZ 66/15). Der trotzdem erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen…
…ob, von wem, an wen, in welcher Höhe, allenfalls aus welchen Mitteln Kosten zu ersetzen sind oder ob eine Kostenentscheidung abgelehnt wird (RIS-Justiz RS0007695, RS0111498; 5 Ob 103/09x; 8 ObA 25/04s; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 62 Rz 15 mwN). Deshalb handelt es sich beim vorliegenden Rechtsmittel…
…unmittelbar anwendbar. Denn diese Bestimmung erfasst nicht nur die Bemessung der Kosten, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht und wem dieser zusteht (RS0111498). Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts war jedenfalls unzulässig. [11] 2.2. § 64 Abs 2 AußStrG ordnet ausdrücklich an, dass §…
…rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz, mit denen etwa ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichtes als unzulässig zurückgewiesen wurde, umfasst sind (RIS Justiz RS0044233; RS0111498; zuletzt: 8 ObA 25/04s und 10 Ob 16/04g). Der somit insgesamt absolut unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Es ist aber auch die Revisionsrekursbeantwortung…
…über Kosten abgesprochen wird; dies gilt auch für rein formale Entscheidungen zweiter Instanz über die Zulässigkeit oder Ablehnung einer Kostenentscheidung (RIS Justiz RS0044233 [T6]; RS0007695; RS0111498). Dementsprechend ist es herrschende Ansicht, dass der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem Feststellung einer Kostenforderung als Kosten der Wiederversteigerung iSd § …
…Entscheidungen der zweiten Instanz, mit denen etwa - wie hier - ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichtes als unzulässig zurückgewiesen wurde, umfasst sind (RIS-Justiz RS0044233; RS0111498; zuletzt: 8 ObA 25/04s). In all diesen Fällen ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht möglich, was auch für die im vorliegenden Rechtsmittel angestrebte Wahrnehmung…
…der zweiten Instanz im Kostenpunkt ist nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0044233; RS0111498).…
…deren Bemessung oder um die Frage handelt, ob überhaupt Kosten zustehen bzw in welcher Weise und von wem diese zu tragen sind (RIS Justiz RS0007695; RS0111498; RS0044233 [T26]; vgl auch RS0008673). 1.2. Der Rechtsmittelausschluss des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen zweiter…
…nicht nur die Bemessung der Kosten zu verstehen, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung der Kostenentscheidung (RS0111498; vgl auch RS0007695). [4] 2. Während das Erstgericht hier in den Entscheidungsgründen seines (klagsabweisenden) Urteils die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verwarf, erachtete das mittels…
…nur die Bemessung der Kosten zu verstehen, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, oder die Ablehnung einer Kostenentscheidung (RS0017155; RS0111498). Der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen…
…von welcher Seite und aus welchen Mitteln Kosten zu erstatten sind (EFSlg 88.569; SZ 68/104 mwN; SZ 66/15 mwN; RIS-Justiz RS0044233 und RS0111498). Demgemäß ist die Festsetzung der Höhe der Prozesskostensicherheit iSd § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unanfechtbar (Kodek in Rechberger2 Rz 5 Abs 3…
…anzusehen, mag es sich dabei um die Kostenbemessung oder darum handeln, von welcher Seite und aus welchen Mitteln Kosten zu erstatten sind (RIS Justiz RS0044233; RS0111498). Demgemäß ist die Festsetzung der Höhe der Prozesskostensicherheit (§ 56 ZPO) im Sinn des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO…
…der Kosten, sondern auch die Entscheidung, ob ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht und ob überhaupt eine Kostenentscheidung zu treffen ist (RIS-Justiz RS0111498; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG, § 62 Rz 15; Klicka in Rechberger , AußStrG 2 , § 62 Rz 3 je mwN). Der…
…Rang Kosten zu erstatten beziehungsweise zuzuweisen sind beziehungsweise von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (RIS Justiz RS0007695; RS0044233; RS0111498). Das gilt auch im Exekutionsverfahren für Kosten jeglicher Art, also auch für aufgelaufene Verwahrungskosten (RIS Justiz RS0002464, RS0002324), aber auch für die Belohnung des Zwangsverwalters…
…das Berufungsgericht ab. Die Revision ist jedoch unzulässig, soweit sie sich entgegen § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (RS0044233, RS0104146, RS0007695, RS0111498) gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, und weil sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt. 2. …
…Justiz RS0031474, RS0031363 [T2]). 3. Die Anfechtung einer Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist ausgeschlossen (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; RIS Justiz RS0104146, RS0044233; RS0007695; RS0111498). 4. Der Kläger hat die Kosten seiner vom Obersten Gerichtshof nicht freigestellten, daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen Revisionsbeantwortung selbst zu tragen (§ 508a Abs…
…die Bemessung der Kosten, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung der Kostenentscheidung zu verstehen (RIS-Justiz RS0111498; vgl auch RS0007695; RS0044110). 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde dem Vertreter der Zweitbeklagten am 20. Jänner 2012 zugestellt, die Revisionsbeantwortung der…
…Bemessung von Kosten, sondern auch darüber, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung der Kostenentscheidung (RIS Justiz RS0007695; RS0008673; RS0111498; 1 Ob 242/06d; 6 Ob 183/06i; 8 Ob 75/07y; Klicka in Rechberger , AußStrG [2006], § 62…
…deren Bemessung oder um die Frage handelt, ob überhaupt Kosten zustehen bzw in welcher Weise und von wem diese zu tragen sind (RIS Justiz RS0007695; RS0111498; RS0044233 [T26]; vgl auch RS0008673). Der Rechtsmittelausschluss des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen zweiter Instanz…
…denen in irgendeiner Form – materiell oder formell – über Kosten abgesprochen wird (RS0044233), gleichgültig, ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob (RS0111498), von wem, an wen, in welcher Höhe, allenfalls aus welchen Mitteln Kosten zu ersetzen sind (RS0007695) oder ob überhaupt eine Kostenentscheidung zu treffen ist (RS0111498…
…nach ständiger Rechtsprechung auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form (auch „nur“ dem Grunde nach) über Kosten abgesprochen wird (RIS Justiz RS0044233; RS0111498; RS0044110), so etwa auch auf die Kosten eines Kurators/Sachwalters oder dessen Belohnung, und zwar nicht nur die Bemessung der Höhe, sondern auch über die…
…T19]; vgl RS0044110). Dazu zählt auch die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, und die Ablehnung einer Kostenentscheidung (RIS-Justiz RS0111498). 2. Der erste Senat hat zuletzt in seiner Entscheidung 1 Ob 53/16z (= Zak 2016/395, 212 [ Kolmasch ] = iFamZ 2016…
…in welchem Rang Kosten zu erstatten oder zuzuweisen sind oder von wem, für welche Leistungen und aus welchem Vermögen sie zu tragen sind (RS0007695 [T12]; RS0111498). [6] Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher i n allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RS0044233 [T28]). Die Kostenentscheidung des Rekurs gerichts ist daher sowohl…
…die Bemessung der Kosten, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung der Kostenentscheidung zu verstehen (RIS Justiz RS0111498). Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt sind daher grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig (s RIS Justiz RS0053407). Der Ausschluss eines Rekurses…
…nicht anfechtbare Entscheidung des Rekursgerichts über den allgemein weit verstandenen Kostenpunkt (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG; RIS Justiz RS0007696, RS0044110, RS0111498, RS0044233) liegt nicht vor, sprach doch das Erstgericht nicht irgendwie über mit dem Pflegschaftsverfahren zusammenhängende Kosten ab, sondern verneinte es in den Gründen einen Honoraranspruch…
…T5]; vgl RS0044110). Dazu zählt auch die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, und die Ablehnung einer Kostenentscheidung (RIS Justiz RS0111498). 2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich bei der Entscheidung über die Tragung der Kosten der Besuchsbegleitung um eine solche „…
…Bemessung von Kosten, sondern auch darüber, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung der Kostenentscheidung (RIS Justiz RS0007695; RS0008673; RS0111498; 1 Ob 242/06d; 6 Ob 183/06i; 8 Ob 75/07y; Klicka in Rechberger , AußStrG [2006], § 62 Rz…
…nicht nur die Bemessung der Kosten zu verstehen, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, oder die Ablehnung einer Kostenentscheidung (RS0111498; RS0044233). 1.2 Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich auch bei der Entscheidung über die Tragung der Kosten der Besuchsbegleitung um eine solche „über…
…über die Bemessung von Kosten, sondern auch darüber, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung der Kostenentscheidung (RIS-Justiz RS0111498). Die das Kostenersatzbegehren zurückweisende Entscheidung des Rekursgerichts ist daher als eine solche über den Kostenpunkt im Sinn des § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG…
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