Der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt im Inland" wird weder im BPGG definiert, noch enthalten die Materialien entsprechende Hinweise. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die der Zuständigkeitsnorm des § 66 JN sonst in der österreichischen Rechtsordnung zukommt, wird der gewöhnliche Aufenthalt in § 3 Abs 1 BPGG im Sinne der Definition des § 66 Abs 2 zu verstehen sein.
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