Die Überweisung einer Rechtssache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten.
…Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO gleichzuhalten ist. In der Vergangenheit wurde diese Frage in der Mehrzahl der Entscheidungen bejaht (RIS Justiz RS0103854; RS0106813; ebenso Zechner in Fasching/Konecny 2 § 519 ZPO Rz 80 und 82; Mayr in Rechberger 4 § 40a JN Rz…
…dann der Zurückweisung einer Klage gleichzuhalten, wenn mit der Überweisung der Rechtssache eine Veränderung der Anspruchsgrundlage und der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist (RS0044538 [T4]; RS0103854 [T3, T4]; RS0106813 [T4, T5]). Das ist hier der Fall, zumal bei Unterstellung der Klage unter § 838a ABGB die §§ 825…
…in ein (zivilgerichtliches) Verfahren anderer Verfahrensart ist der Klagezurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten (RIS-Justiz RS0103854, zuletzt 1 Ob 202/99p; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 528). Dieser Auffassung steht nur die Entscheidungslinie des 5. Senates (RIS-Justiz…
…mit der Überweisung der Rechtssache eine Veränderung der Anspruchsgrundlage und der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist (6 Ob 54/22t [ErwGr 1.2.]; RS0103854 [T3, T4]; RS0106813 [T4, T5]). Das ist hier der Fall, zumal bei Unterstellung der Klage unter § 838a ABGB die §§ 825…
…AktG (idF des AktRÄG 2009) höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe. Der Revisionsrekurs des Klägers ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig (vgl RIS Justiz RS0106813; RS0103854); er ist aber nicht berechtigt. Der Kläger bringt im Revisionsrekurs im Wesentlichen vor, die weit überwiegende Lehre vertrete die Ansicht, das Auskunftsrecht gemäß § …
…Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage gleich zu halten, wenn mit der Überweisung der Rechtssache eine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist (RS0044538 [T4]; RS0103854 [T3, T4]; RS0106813 [T4, T5]). Das ist bei der vorliegenden Überweisung einer Streitsache in das nacheheliche Aufteilungsverfahren der Fall (RS0103854 [T4]; RS0106813 [T5]). Mit dieser…
…aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Wohl wird nach der Lehre und der ständigen Rechtsprechung die Überweisung einer Klage in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren (RIS Justiz RS0103854 ua), so etwa vom streitigen in das außerstreitige Verfahren, wie eine Klagezurückweisung behandelt und die Anfechtbarkeit bejaht (RIS Justiz RS0106813 ua), weil mit der Überweisung…
…Rechtssache in das außerstreitige Verfahren der Zurückweisung der Klage nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten ist (RIS Justiz RS0106813; RS0103854) oder nicht (RIS Justiz RS0044445), ist in diesem Fall ohne Bedeutung. In der zweiten Variante wäre der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2…
…Durch die zu beurteilende Überweisung verbleibt die Rechtssache im streitigen Verfahren. Da somit nicht eine Überweisung in eine andere Verfahrensart vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0106813; RS0103854; 9 ObA 85/05y), ist dieser Überweisungsfall nicht wie eine anfechtbare Zurückweisung der Klage zu behandeln. Vielmehr ist auf eine Überweisung nach § 38 Abs…
…Verfahren ist nämlich dann der Zurückweisung einer Klage gleichzuhalten, wenn mit der Überweisung der Rechtssache eine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist (RS0044538 [T4]; RS0103854 [T3, T4]; RS0106813 [T4, T5]; hier kämen bei Unterstellung unter § 838a ABGB die §§ 825 ff ABGB anstelle von §…
…Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO gleichzuhalten ist. In der Mehrzahl wurde diese Frage in der Vergangenheit bejaht (RIS Justiz RS0106813 [T2]; RS0103854; ausführlich etwa 9 Ob 52/01i), wohingegen vor allem der 5. Senat eine bestätigende „Überweisungsentscheidung“ des Rekursgerichts für unanfechtbar hielt…
…Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage gleichzuhalten, wenn mit der Überweisung der Rechtssache eine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen (der Anspruchsgrundlagen) verbunden ist (RS0044538 [T4]; RS0103854 [T3, T4]; RS0106813 [T4, T5]). Dies hat der Oberste Gerichtshof bei einer Überweisung einer Streitsache in das nacheheliche Aufteilungsverfahren bereits mehrfach bejaht (RS0044538 [T5]; RS0103854…
…das außerstreitige Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage gleichzuhalten, wenn mit der Überweisung der Rechtssache eine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist (RS0044538 [T4]; RS0103854 [T3, T4]; RS0106813 [T4, T5]). Das ist bei der Überweisung einer Streitsache in das nacheheliche Aufteilungsverfahren der Fall (RS0103854 [T4]; RS0106813 [T5]). Mit dieser Überweisung…
…gegen eine die Überweisung aussprechende bestätigende Entscheidung ist daher bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig (RIS Justiz RS0106813, RS0103854). Dagegen stellt die Überweisung eines Begehrens vom außerstreitigen ins streitige (wohn und/oder mietrechtliche) Verfahren nach Auffassung des 5. Sentates des Obersten Gerichtshofes…
…38 Abs 2 ASGG nicht wie eine anfechtbare Zurückweisung der Klage zu behandeln, weil nicht eine Überweisung in eine andere Verfahrensart vorliegt (vgl RS0106813; RS0103854), sondern die Rechtssache im streitigen Verfahren bleibt. [14] 3. Der vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.…
…das außerstreitige Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage gleichzuhalten, wenn mit der Überweisung der Rechtssache eine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist (RS0044538 [T4]; RS0103854 [T3, T4]; RS0106813 [T4, T5]). Das ist bei der Überweisung einer Streitsache in das nacheheliche Aufteilungsverfahren der Fall (RS0103854 [T4]; RS0106813 [T5]). [9] 2. …
…528 Abs 2 Z 2 ZPO gleich und demgemäß einen Revisionsrekurs (unter der Voraussetzung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage) für zulässig (RS0103854; RS0106813). Für diese Rechtsmeinung führt unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Rechtsprechungslinie des 5. Senates die Entscheidung 1 Ob 2386/96f (in…
…§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO bei konformen Entscheidungen gilt, mit denen auf (Un )Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erkannt wurde (vgl dazu RIS-Justiz RS0103854; RS0106813; RS0044445). Nach dem - hier gemäß Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBeglG, BGBl I 2003/113, bereits anzuwendenden - § 37 Abs 3 Z 16…
…der Rechtssache eine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden wäre; da dies hier nicht der Fall ist, ist der bestätigende Beschluss des Rekursgerichtes jedenfalls unanfechtbar (RS0103854 [T4]).…
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