Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* B*, vertreten durch Claus Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. F* L*, und 2. Dr. B* G*, beide *, vertreten durch Mag. Gunter Österreicher, Rechtsanwalt in Hollabrunn, wegen 11.667,67 EUR sA, im Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 22. November 2022, GZ 20 R 172/22t 51, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 5. April 2022, GZ 2 C 1021/20g 42, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von Benützungsentgelt bzw Schadenersatz für die Benützung einer im Miteigentum der Klägerin und des Erstbeklagten gestandenen Liegenschaft. Der Erstbeklagte (ihr mittlerweile geschiedener Ehemann) und die Zweitbeklagte (dessen Lebensgefährtin) hätten die Liegenschaft vereinbarungswidrig in einem Zeitraum genutzt, in dem der Klägerin die Nutzung alleine zugestanden wäre.
[2] Das Erstgericht erklärte das bisherige Verfahren hinsichtlich des Erstbeklagten für nichtig, sprach aus, dass der streitige Rechtsweg unzulässig sei und überwies die Rechtssache betreffend den Erstbeklagten in das außerstreitige Verfahren. Betreffend die Zweitbeklagte wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
[3] Das Rekurs- und Berufungsgericht wies den – erkennbar mit der Berufung gegen die Klagsabweisung gegenüber der Zweitbeklagten verbundenen – Rekurs der Klägerin gegen den die Rechtssache betreffend den Erstbeklagten in das außerstreitige Verfahren überweisenden Beschluss als verspätet zurück. Betreffend die Zweitbeklagte änderte es die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es der Klage im Umfang von 8.347,11 EUR sA stattgab, die Entscheidung im Übrigen aufhob und dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung auftrug.
[4] Die Klägerin erhob gegen die Zurückweisung ihres Rekurses einen „Revisionsrekurs(Revision)“. Das Erstgericht verfügte nicht die Zustellung des Rechtsmittels an den Erstbeklagten, sondern direkt die Vorlage an den Obersten Gerichtshof.
[5] Diese Aktenvorlage ist verfrüht.
[6] 1. Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die Überweisung der Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren der Zurückweisung einer Klage gleichzuhalten ist, wenn mit der Überweisung der Rechtssache eine Veränderung der Anspruchsgrundlage und der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist (6 Ob 54/22t [ErwGr 1.2.]; RS0103854 [T3, T4]; RS0106813 [T4, T5]). Das ist hier der Fall, zumal bei Unterstellung der Klage unter § 838a ABGB die §§ 825 ff ABGB und nicht die zur Begründung der Klage herangezogenen bereicherungs- oder schadenersatzrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen.
[7] 2. Richtet sich ein Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss, der im anhängigen Verfahren auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinausläuft, ist für die Beurteilung dessen Zulässigkeit § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden (5 Ob 225/21f [ErwGr 1.1]; 6 Ob 236/17z [ErwGr 1.4.]; RS0043802 [T4]). Das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof ist in einem solchen Fall ein „Vollrekurs“ und ungeachtet der Wertgrenze des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO oder des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (5 Ob 225/21f [ErwGr 1.1]; Musger in Fasching/Konecny ³ IV/1 § 519 ZPO Rz 72).
[8] Auch der Rekurs der Klägerin ist daher ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig.
[9] 3. Ein Beschluss, mit dem – wie hier – ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, hat verfahrensbeendende Wirkung und ist daher nicht als bloß verfahrensleitend zu qualifizieren (vgl 10 Ob 6/19h; RS0125481 [T5]). Im vorliegenden Fall ist das Rekursverfahren daher zweiseitig. Das Erstgericht wird den Rekurs dem Erstbeklagten zuzustellen und den Akt nach Einlangen der Rekursbeantwortung oder fruchtlosem Verstreichen der Rekursbeantwortungsfrist neuerlich im Weg des Berufungsgerichts vorzulegen haben (§ 521a Abs 1 ZPO).
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