Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein.
…Justiz RS0032201 [T25]), wobei Letzteres zu bejahen ist, wenn nicht die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (RIS Justiz RS0054817 [T43]; RS0056108 [T1, T4]). Nach den Feststellungen vertrat Rechtsanwalt Dr. W***** im kritisierten Verfahren die Eltern eines Schülers und war unabhängig davon „langjähriger…
…Ob 128/89 = ÖBl 1990, 18 Mafiaprint; 4 Ob 118/90 = ÖBl 1991, 64 - Blättlein; RIS Justiz RS0109629) wie unwahre Tatsachenbehauptungen (RIS Justiz RS0075732, RS0054817 [T12]). 2.2. Nach § 1 UWG idgF ist die pauschale Herabsetzung von Mitbewerbern im Regelfall als unlautere Geschäftspraktik iSd der Generalklausel des…
…zumal die Bereichsleiterin der Klägerin nach dem als bescheinigt festgestellten Sachverhalt eben diese Handlungen und Zielsetzungen verfolgt hatte (vgl 6 Ob 32/21f ; RS0054817 ; RS0082182 ). 2.3. Zu „erpresserischen“ Methoden nach § 1330 Abs 2 ABGB: [49] Im Ergebnis dasselbe wie das zu 2.2. Gesagte gilt…
…RS0078308 [T9]); sie kann im Allgemeinen ebenso wenig mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt werden (RIS Justiz RS0109629) wie unwahre Tatsachenbehauptungen (RIS Justiz RS0075732, RS0054817 [T12]). Nach § 7 UWG ist auch derjenige klageberechtigt, dessen Unternehmen in der herabsetzenden Tatsachenbehauptung zwar nicht namentlich genannt, von ihr aber doch deutlich…
…Rahmen der zulässigen Meinungsäußerung bewegt habe. Der Beklagte übersieht mit dieser Argumentation allerdings, dass (auch) das Recht auf freie Meinungsäußerung unwahre Tatsachenbehauptungen nicht deckt (RS0054817 [T41]) und dass Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, nicht schrankenlos geäußert werden dürfen (6 Ob 62/09z). Zwar sind angesichts der heutigen Reizüberflutung…
…4 Ob 128/89 = ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; 4 Ob 118/90 = Öbl 1991, 64 - Blättlein; RIS Justiz RS0109629) wie unwahre Tatsachenbehauptungen (RIS Justiz RS0075732, RS0054817 [T12]). Dabei ist es aber nicht zulässig, einzelne Formulierungen herauszugreifen und isoliert zu betrachten; maßgebend ist vielmehr ihr Bedeutungsgehalt im Gesamtzusammenhang der Äußerung (RIS Justiz…
…Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreiten, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RIS-Justiz RS0054817). Was noch zulässige Kritik ist, muss dabei aufgrund der konkreten Fakten des Einzelfalls beurteilt werden (7 Ob 535/91 = MR 1991, 146 [Korn]; 6 Ob…
…sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (6 Ob 93/98i = SZ 71/96 mwN; 6 Ob 321/04f; 6 Ob 79/07x; RIS-Justiz RS0054817). Selbst überspitzte Formulierungen und massive Kritik sind hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (stRsp 6 Ob 159/06k; 6 Ob 250/06t; 6 Ob 79…
…13 StGG), also dem Recht auf zulässige Kritik und ein wertendes Urteil, aufgrund konkreter Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung ein höherer Stellenwert zu (RIS Justiz RS0054817 [T7]). 4.1. Ausgehend davon erweist sich die Revision der Beklagten als unzulässig: 4.2. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen hat, ist die Ermittlung des Bedeutungsinhalts…
…zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RIS Justiz RS0054817). Selbst überspitzte Formulierungen und massive Kritik sind hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (RIS Justiz RS0054817 [T31]). 3.4. Die Behauptung, dass jemand gelogen habe, ist…
…Rechte, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, der Grad der Schutzwürdigkeit des Interesses aber auch der Zweck der Meinungsäußerung entscheidend (RIS-Justiz RS0054817 [T30]). Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an…
…Privatpersonen und privaten Vereinigungen werden die Grenzen zulässiger Kritik weiter gezogen, sobald sie die politische Bühne, also die Arena der politischen Auseinandersetzung, betreten (RS0115541 [T16]; RS0054817 [T21, T27, T34, T35]). Wer in Fragen der politischen Haltung gezielt Einfluss nehmen will, muss das Risiko öffentlicher, auch scharfer abwertender Kritik seiner Ziele auf…
…die allgemeine Rechtsprechung zu verweisen, wonach solche „konkludenten Tatsachenbehauptungen“ zwar nicht schrankenlos geäußert werden dürfen und kein massiver Wertungsexzess vorliegen darf (RIS Justiz RS0054817). Auch davon kann aber hier bei der Komplexität der Rechtslage und der Anordnung des § 58 Abs 3 PatentG nicht ausgegangen werden. Somit…
…8] 2.5. Damit sind aber die Äußerungen des Antragsgegners als zulässige wertende Äußerungen anzusehen, die auf einem im Kern wahren Sachverhalt beruhen (vgl auch RS0054817; RS0082182). Weil Politiker erhöhter Kritik unterworfen sind, soweit sie in öffentlicher Funktion handeln, genügt im Rahmen politischer Auseinandersetzung bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für…
…von Mitbewerbern konnten nach der Rechtsprechung ebenso wenig mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt werden (RIS Justiz RS0109629) wie unwahre Tatsachenbehauptungen (RIS Justiz RS0075732, RS0054817 [T12]). Nach § 1 UWG idgF ist die pauschale Herabsetzung von Mitbewerbern im Regelfall als unlautere Geschäftspraktik im Sinn der Generalklausel des § 1 UWG…
…die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, als zulässig beurteilt (SZ 71/96 mwN; 6 Ob 321/04f; RIS-Justiz RS0054817). Selbst überspitzte Formulierungen und massive Kritik sind hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (stRsp 6 Ob 245/04d = MR 2006, 191; 6 Ob 159/06k…
…ausgeht (vgl RIS-Justiz RS0031810), wobei solche „konkludenten Tatsachenbehauptungen“ nicht schrankenlos geäußert werden dürfen und ein massiver Wertungsexzess nicht vorliegen darf (RIS-Justiz RS0054817). Angesichts der Komplexität der steirischen Gemeindehaushaltsordnung 1977 (LGBl 22/1977), die zwischen Ist- und Soll-Einnahmen/Ausgaben unterscheidet und nicht nur beim Voranschlag, sondern…
…eingestuft, weil in dem vom Kläger betriebenen stadtbekannten Nachtlokal mit Billigung dortiger Mitarbeiter organisiert Drogenhandel betrieben wurde; 6 Ob 77/02w; vgl RIS Justiz RS0054817). 6.2.5.: Wohl kommt es beim zivilrechtlichen Ehrenschutz nicht auf die strafgesetzliche Tatbestandsmäßigkeit an (4 Ob 109/92, MR 1993, 57; 4 Ob…
…zulässige Kritik und ein wertendes Urteil im geistigen Meinungsstreit aufgrund konkreter Tatsachen, in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung ein höherer Stellenwert zu (RIS Justiz RS0054817 [T7]). Auch Werturteile sind nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und…
…beruht und die angesichts des Umstands, dass einem gewissenhaften Lokalbetreiber derartige Vorgänge im Regelfall zumindest nicht gänzlich verborgen bleiben werden, auch keinen Wertungsexzess darstellt (vgl RS0054817; so auch bereits das Erstgericht).…
…zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RIS-Justiz RS0054817). Der Grundsatz, wonach bei Kritik an Politikern ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist (vgl RIS-Justiz RS0054817 [T5]), ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs –…
…im Allgemeinen eine Pauschalabwertung ebenso wenig rechtfertigen (4 Ob 100/10z Überforderte Zeitungsredaktion mwN; RIS Justiz RS0109629) wie unwahre Tatsachenbehauptungen (RIS Justiz RS0075732, RS0054817 [T12]). Gleiches ist für das Objektivitätsgebot nach Art 4 lit c RL 2006/114/EG anzunehmen, das mit dem Interesse an sachlicher…
…werden. [18] 2.2.4. Zwar sind unwahre Tatsachenbehauptungen nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt (6 Ob 135/20a [ErwGr 1.3.]; RS0054817 [T41]). Da nach den Feststellungen das Förderprogramm auch ohne den Beklagten erfüllbar ist, ist die Äußerung laut Pkt c) des Klagebegehrens unwahr. Selbst wenn…
…und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt (6 Ob 160/99v; 6 Ob 159/06k). Außerdem ist dabei die ständige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054817, RS0115541, RS0082182) zu berücksichtigen, wonach bei Politikern die Grenzen erheblich weiter gezogen werden als bei Privatpersonen (vgl die konkreten Beispiele aus der Rechtsprechung bei Danzl…
…nach § 7 UWG. Dennoch dürfen auch Werturteile nicht schrankenlos öffentlich verbreitet werden: Das Überschreiten der Grenzen zulässiger Kritik durch einen massiven Wertungsexzess (vgl RS0054817 [T3]) erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 UWG ( 4 Ob 211/19m ). [11] Sowohl nach §…
…zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RIS Justiz RS0054817; ähnlich RS0082182). 1.2. Bei Politikern ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, weil sich diese unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung jeder ihrer Worte und…
…Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. 4. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054817, RS0115541, RS0082182) werden bei Politikern die Grenzen erheblich weiter gezogen als bei Privatpersonen. Der Politiker muss ein größeres Maß an Toleranz zeigen und zwar insbesondere…
…dem sie geäußert wurde, abhängt (6 Ob 159/06k - Kärntner Seebühne). Dabei sind bei Politikern die Grenzen erheblich weiter gezogen als bei Privatpersonen (RIS-Justiz RS0054817, RS0115541, RS0082182). Dieser Grundsatz gilt auch für Privatpersonen und private Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne (die Arena der politischen Auseinandersetzung) betreten (6 Ob 149…
…überschreiten, kann auch eine massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (MR 1989, 15; RIS-Justiz RS0054817). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes weiter gesteckt als dies…
…Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (MR 1989, 15; 6 Ob 2300/96w; RZ 1999/11; RIS-Justiz RS0054817; zuletzt 6 Ob 149/01g). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der sich der erkennende Senat bereits wiederholt angeschlossen hat, sind die Grenzen…
…der eingeschränkten Rechte, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, der Grad der Schutzwürdigkeit des Interesses aber auch der Zweck der Meinungsäußerung entscheidend (RS0054817 [T30]). Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an…
…ob die notwendige Tatsachenbasis für einen wertenden Vorwurf vorliege, weil auch ein Werturteil ohne jede unterstützende Tatsachengrundlage exzessiv sein kann. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0054817, RS0115541, RS0082182) werden bei Politikern die Grenzen aber erheblich weiter gezogen als bei Privatpersonen (vgl die konkreten Beispiele aus der Rechtsprechung bei Danzl, aaO Rz…
…Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreiten, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig seien (RIS-Justiz RS0054817). Der noch strittige Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit diesen Grundsätzen und auch mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang, dass in Umweltfragen…
…zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RIS-Justiz RS0054817). Die Vorinstanzen haben den Bezugszusammenhang der inkriminierten Überschrift eines Postings des Beklagten in seinem Blog am 24. 5. 2012 nicht ausreichend gewürdigt. Bei…
…dieser Tatsachenkern wahr, so könnte die Äußerung wegen der grundrechtlich geschützten Freiheit der Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) nur bei einem Wertungsexzess verboten werden (RIS-Justiz RS0054817). Hat ein Werturteil demgegenüber keine wahre Tatsachengrundlage, so ist es nicht von Art 10 EMRK geschützt. Denn auch wertende Äußerungen sind nur auf der Grundlage…
…T5]). 2.4. Der Beklagte kann sich im gegebenen Zusammenhang auch deshalb nicht auf die Meinungsäußerungsfreiheit berufen, weil diese grundsätzlich unwahre Tatsachenbehauptungen nicht schützt (vgl RS0054817 [T12], RS0075552 [T11], RS0075642, RS0031883 [T33]). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts steht daher auch insoweit im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. 3.1. § …
…zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RIS Justiz RS0054817; 6 Ob 93/98i = SZ 71/96 mwN, 6 Ob 244/02d; 6 Ob 296/02a uva). Auch in…
…Rechte, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, der Grad der Schutzwürdigkeit des Interesses aber auch der Zweck der Meinungsäußerung entscheidend (RIS Justiz RS0054817 [T30]). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die freie und offene Diskussion politischer Fragen das Herzstück der Konvention (RIS Justiz RS0075696…
…und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt (6 Ob 160/99v; 6 Ob 159/06k). Dabei ist außerdem die ständige Rechtsprechung (RIS Justiz RS0054817, RS0115541, RS0082182) zu berücksichtigen, wonach bei Politikern die Grenzen erheblich weiter gezogen werden als bei Privatpersonen (vgl die konkreten Beispiele aus der Rechtsprechung bei Danzl…
…1 UWG; sie kann im Allgemeinen ebenso wenig mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt werden (RIS Justiz RS0109629) wie unwahre Tatsachenbehauptungen (RIS Justiz RS0075732, RS0054817 [T12]). 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass hier eine solche Pauschalherabsetzung ohne sachliche Grundlage vorlag, trifft allerdings nicht zu. Denn die beanstandete Formulierung ist…
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