5Ob38/16y—OGH Entscheidung
14. Juni 2016
…Vorschaltung der Schlichtungsstellen vor Befassung der Gerichte stellt eine zwingende Verfahrensvoraussetzung dar. Fehlt es an dieser Voraussetzung, liegt Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs vor (RIS Justiz RS0070782, RS0006307 [T1, T8], RS0116912 [T1]). 1.3 Die Gemeinde hat nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen, wenn der Versuch einer gütlichen Beilegung des Streits erfolglos geblieben ist…