Dieser Rekursausschluss gilt auch für die Anfechtung von überprüfenden Rekursentscheidungen zu erstinstanzlichen Formalentscheidungen einschließlich der Klagszurückweisung (keine analoge Anwendung der Ausnahme in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO).
…5.000 EUR nicht übersteigt, wäre der erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO absolut unzulässig (RS0044496). [7] Sollte es aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, läge ein Fall des § …
…einem solchen Fall die hier maßgeblichen Revisionsrekursbeschränkungen nach § 528 Abs 1 und Abs 2 Z 1a ZPO zu beachten (vgl RS0044496 [T7]). [7] Eine Bewertung durch das Rekursgericht war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich, da das Klagebegehren auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet ist…
…90, RZ 1991, 72/12 = EvBl 1991/37; 1 Ob 173/98, SZ 71/129; 7 Ob 135/01f; 1 Ob 185/04v; RIS-Justiz RS0044496). Das absolut unzulässige Rechtsmittel der Klägerin ist daher zurückzuweisen.…
…vom Gericht zweiter Instanz ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde und der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, 4.000 EUR nicht übersteigt (RIS-Justiz RS0044496; RS0116348; RS0043861). Das absolut unzulässige Rechtsmittel der Klägerin ist daher ohne jede sachliche Prüfung zurückzuweisen. Aber auch die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten ist unzulässig, weil dem…
…Z 2 ZPO - gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO nicht angefochten werden (Kodek in Rechberger2, ZPO, § 528 Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0044496), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.…
…Klage vom Gericht zweiter Instanz ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde ( 2 Ob 107/20d mwN; 3 Ob 216/08y; RS0044496). [7] 3. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. [8] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die beklagte Partei…
…Gründen zurückgewiesen haben. Allerdings sind auch in einem solchen Fall die Revisionsrekursbeschränkungen nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zu beachten (RS0044496). Danach ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Gericht…
…in einem solchen Fall die Revisionsrekursbeschränkungen nach § 528 Abs 2 Z 1 und Z 1a ZPO zu beachten (RIS Justiz RS0044496). 2. Abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen ist zufolge § 528 Abs 2 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn…
…Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen haben. Allerdings sind auch in einem solchen Fall die Revisionsrekursbeschränkungen nach § 528 Abs 2 Z 1 (RS0044496) und § 528 Abs 2 Z 1a ZPO (2 Ob 61/19p; 4 Ob 218/15k) zu beachten…
…insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Dieser Rekursausschluss gilt auch für die Anfechtung von überprüfenden Rekursentscheidungen zu erstinstanzlichen Formal-entscheidungen einschließlich der Klagszurückweisung (RIS Justiz RS0044496). Dies betrifft die Klagsforderungen von 95 EUR, 2.378 EUR, 889,34 EUR, 109,51 EUR sowie 319 EUR; der Revisionsrekurs ist insofern…
…unzulässig, wenn das „Gericht in seiner Entscheidung für den Fortgang des Verfahrens essentielle Rechtsfragen unrichtig beurteilt“ hat, mithin eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (vgl RS0044496). Zwar gilt auch im Revisionsrekursverfahren, dass der Oberste Gerichtshof an den Zulässigkeitsausspruch der zweiten Instanz nicht gebunden ist (§ 526 Abs 2 ZPO…
…528 Abs 2 Z 1a ZPO zu berücksichtigen ist (vgl Kodek in Rechberger / Klicka ZPO 5 § 528 Rz 14 mwN; RS0044496). [4] 3.2. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR überstieg und das Rekursgericht aussprach, dass…
…528 Abs 2 Z 1a ZPO zu berücksichtigen ist (vgl Kodek in Rechberger / Klicka , ZPO 5 § 528 Rz 14 mwN; RS0044496). 3.2. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR überstieg und das Rekursgericht aussprach, dass der…
…an Geld oder Geldeswert nicht über der bezeichneten Wertgrenze liegt (so zuletzt etwa 7 Ob 79/06b; 1 Ob 185/04v; siehe ferner RIS-Justiz RS0044496). 2. Der Entscheidungsgegenstand einer Wiederaufnahmsklage ist vom Rechtsmittelgericht nach ständiger Rechtsprechung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht mehr zu bewerten, weil er…
…eine Bestandstreitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO – vor. Das Rechtsmittel des Klägers ist daher insofern jedenfalls unzulässig (vgl RS0044496 ). [11] 2.4. Zwar wäre dessen Zurückweisung Aufgabe des Erstgerichts gewesen (§ 523 ZPO), doch ist im Fall der dennoch erfolgten Vorlage an den…
…des Gerichts zweiter Instanz sind überdies nicht mehr anfechtbar, soweit der jeweilige Streitfall in der Sache selbst einer Kognition durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (RS0044496 [T2]). [4] Für eine offensichtliche Unterbewertung durch den Kläger, die das Rekursgericht hätte aufgreifen dürfen, liegen keine Anhaltspunkte vor. In seiner Begründung dazu verwies das…
…Beschlüsse, mit denen eine Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, weil der Oberste Gerichtshof auch bei einer Sachentscheidung nicht angerufen werden könnte (RIS Justiz RS0044541; RS0044496; Musger in Fasching/Konecny ³ IV/1 § 528 ZPO Rz 32).…
…übersteigt. [7] Sind die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO anzuwenden, dann gelten sie für alle Beschlüsse des Rekursgerichts, auch für Formalentscheidungen (RS0044496 [T1, T2]). Es ist in diesem Fall auch kein außerordentliches Rechtsmittel möglich, sodass es auf die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO…
…in einem solchen Fall die Revisionsrekursbeschränkungen nach § 528 Abs 2 Z 1 und Z 1a ZPO zu beachten (RIS-Justiz RS0044496). Danach ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt (Z 1); bei Nichtzulassung durch das Rekursgericht ist…
…die Klage vom Gericht zweiter Instanz ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (2 Ob 61/19p; 3 Ob 216/08y; RS0044496). [7] 3. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. [8] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die beklagte Partei…
…Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat (6 Ob 34/09g RIS Justiz RS0044496 [T4]).…
…Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen haben. Allerdings sind auch in einem solchen Fall die Revisionsrekursbeschränkungen nach § 528 Abs 2 Z 1 (RS0044496) und § 528 Abs 2 Z 1a ZPO (4 Ob 218/15k) zu beachten. Danach ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig…
…wenn es sich um eine in zweiter Instanz bestätigte Klagszurückweisung handelt (vgl Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 Rz 82; RIS Justiz RS0044496). Von den Ausnahmebestimmungen des § 502 Abs 4 und Abs 5 ZPO kommt nur die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5…
…auf §§ 41 und 50 ZPO. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (RS0044496, RS0119816).…
…wenn der Entscheidungsgegenstand (wie in diesem Fall) 5.000 EUR nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt auch für eine in zweiter Instanz bestätigte Klagszurückweisung (RIS-Justiz RS0044496; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 ZPO Rz 82 mwN). Die Frage ob die hier ausgesprochene Überweisung einer Rechtssache in das außerstreitige…
…Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn es sich um eine in zweiter Instanz bestätigte Klagszurückweisung handelt (RS0044496). [9] 2. Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist § 54 Abs 2 JN heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung bleiben unter anderem Zinsen, die…
…alle Beschlüsse des Rekursgerichtes auszudehnen, also nicht bloß auf die Entscheidungen in der Sache selbst, sondern auch auf verfahrensrechtliche Beschlüsse einschließlich der Klagszurückweisung (RIS-Justiz RS0044496, RZ 1991/12, zuletzt 7 Ob 352/98k; Kodek in Rechberger2, § 528 ZPO, Rz 2). Da also im vorliegenden Fall der Streitwert unter S…
…waren daher zwei Zulassungsaussprüche zu tätigen: Jener in Betreff des Anspruchs von EUR 2.720 samt Nebengebühren folgt aus § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (RS0044496). In Bezug auf die Klagsforderung von EUR 13.300 samt Nebengebühren stand eine erhebliche Rechtsfrage nicht zur Beurteilung an, weil umfangreiche einschlägige Rechtsprechung zur Zusammenrechnung…
Rückverweise