Wird durch einen ärztlichen Kunstfehler das Operationsrisiko nicht unwesentlich erhöht, trifft den Behandler die Beweislast dafür, dass schädliche Folgen auch ohne den Kunstfehler eingetreten wären.
…4. Mit ihrem Verweis auf die Judikatur zum erleichterten Kausalitätsbeweis in den ihrer Auffassung nach vergleichbaren Fällen der Arzthaftung (vgl RS0038222 [T7, T9, T11]; RS0026768 [T6, T7, T10]) vermag die Revision keine erhebliche und auch präjudizielle Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Denn im vorliegenden Fall…
…zur Anwendung, wenn vorher der Patient den Nachweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde (RS0038222; RS0026768 [T8]; RS0106890 [T39]; zuletzt etwa 8 Ob 58/24y [8]). 3.3.2. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die behaupteten Schäden der Verletzung der Peronaeussehne und…
…Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben sei, dann obliege, wenn die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch einen ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht worden sei (vgl RS0026768). Sie leitet daraus für den vorliegenden Fall eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen infolge Verkennung der Beweislastverteilung und des Beweismaßes ab. Solche Fehler liegen aber…
…in diesem Fall der volle Beweis, dass die erwiesene Vertragsverletzung im konkreten Fall für die nachteiligen Folgen mit größter Wahrscheinlichkeit unwesentlich geblieben ist (RIS Justiz RS0026768 [T6]; 8 Ob 103/09v). 2.1. Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht abgewichen und hat aus zutreffenden rechtlichen Erwägungen…
…„mit größter Wahrscheinlichkeit“ nicht kausal gewesen sei. Es kehrt sich demnach die Beweislast für das (Nicht )Vorliegen der Kausalität um (RS0038222 [T7, T12]; RS0026768 [T4, T8]). Die gegenteilige Entscheidung 6 Ob 137/20w ist vereinzelt geblieben (vgl 1 Ob 11/21f). [14] 3. Das…
…feststellen konnte, nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung gelöst haben. Die bei Vorliegen ärztlicher Fehler angenommene Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes (RIS Justiz RS0026768; RS0038222) gelangt nämlich erst dann zur Anwendung, wenn vorher der geschädigte Patient - wenn auch im Rahmen eines erleichterten Kausalitätsbeweises - den Nachweis erbracht hat, dass die…
…beweisen habe, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit“ nicht kausal für den Schaden des Patienten war (RS0038222 [T7, T9, T11, T16]; RS0026768 [T4, T6, T7, T8, T10]), dann trifft dies grundsätzlich zu: Ein ärztlicher Behandlungsfehler kann nämlich nicht als konkret gefährlich, also für den Schadenserfolg in höchstem…
…sich durch seine in Unkenntnis des medizinisch gebotenen Verhaltens tatsächlich gewählte Vorgangsweise die Gesundheitsgefahr gegenüber dem hypothetischen Geschehnisablauf erhöht hat (vgl dazu nur RIS Justiz RS0026768 [T6, T8]). Nach dem eigenen nie geänderten Prozessvorbringen des Klägers habe er bereits zwei Tage nach der Entlassung wegen seines sehr schlechten Allgemeinzustands den Hausarzt…
…zur Anwendung, wenn vorher der geschädigte Patient den Nachweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts durch den ärztlichen Fehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde (RS0026768 [T8]; RS0038222 [T11, T22]; RS0106890 [T39]). [9] 2.1. Anhaltspunkte dafür sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die Negativfeststellung geht daher zu Lasten der Klägerin…
…mwN). Dem Beklagten obliegt in diesen Fällen der volle Beweis, dass im konkreten Behandlungsfall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist (RS0026768 [T7]). 2.2. Den Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler der Ärzte nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat die Rechtsprechung etwa bei…
…bzw dem Rechtsträger des Krankenhauses der Beweis dafür, dass im konkreten Fall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben wäre (RIS Justiz RS0026768). Dieser Beweis ist der hier beweispflichtigen Revisionswerberin aber nicht gelungen. Dem Erstbeklagten auch insoweit die Unterlassung von Antibiotikagaben anzulasten, übersieht, dass die Stationsärztin dem Erstbeklagten…
…folglich die Beweislast für das (Nicht )Vorliegen der Kausalität um (1 Ob 138/07m; 10 Ob 119/07h; RIS Justiz RS0022719; RS0026768; Juen , Arzthaftungsrecht², 241). Dies hat auch im vorliegenden Fall zu gelten, zumal hier eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht durch Unterlassung einer Antibiotikaprophylaxe feststeht, deren…
…dem Arzt beziehungsweise dem Rechtsträger des Krankenhauses der Beweis dafür, dass im konkreten Fall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben wäre (RS0026768 [T10]). Hier steht fest, dass die Nichtdurchführung der Blutaustauschtransfusion spätestens am 7. 11. 2010 in erheblichem Maß dazu beigetragen hat, dass der Kernikterus…
…der Kausalität eine Beweislastumkehr an: Der beklagte Arzt oder Krankenanstaltenträger muss beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung nicht kausal für den Schaden des Patienten war (RS0026768 [T4]). 4. Nach Meinung der Klägerin soll diese Beweislastverteilung auch in einem Verfahren gegen einen Sachverständigen anzuwenden sein, der in einem solchen Prozess ein…
…Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden der Nachweis als genügend erachtet, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler der Ärzte nicht bloß unwesentlich erhöht wurde (RS0106890 [T18]; RS0026768 [T15]; RS0038222 [T7, T9]; zuletzt 1 Ob 11/21f [Rz 15] mwN] ). Wird durch einen ärztlichen Kunstfehler das Operationsrisiko nicht unwesentlich erhöht…
…Fall obliegt dem Beklagten der Nachweis, dass die erwiesene Vertragsverletzung im konkreten Fall für die nachteiligen Folgen mit größter Wahrscheinlichkeit unwesentlich geblieben ist (RIS Justiz RS0026768). Auch diesen Nachweis hat die Revisionswerberin nicht erbracht. 5. In der Verneinung der Verjährung durch die Vorinstanzen ist gleichfalls keine im Interesse der Rechtssicherheit vom…
…einer nicht unwesentlichen Erhöhung des Risikos durch einen Kunstfehler den Beweis führen müsse, dass der Schaden nicht durch den Eingriff verursacht worden sei (RIS-Justiz RS0026768). Ein Fehlverhalten der Beklagten liegt aber nicht vor. 3. Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt die Beweislast dafür, dass der Patient…
…den Behandler zwar auch die Beweislast dafür, dass schädliche Folgen auch ohne diesen Kunstfehler eingetreten wären (6 Ob 702/89 = SZ 63/90; RIS Justiz RS0026768). Diese Umkehrung der Beweislast lässt sich aber nur mit der besonderen Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands durch den Kunstfehler begründen. Auf das bloße Risiko eines…
…Krankenanstaltenträger) obliegt nämlich in diesen Fällen der Beweis, dass im konkreten Behandlungsfall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten war ( RS0026768 [T7]). Es kehrt sich in diesen Fällen also die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um ( RS0038222 [T7, T9, T11]; RS0026768 [T4]), was aber…
…kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich in diesen Fällen also die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um (RS0038222 [T7]; RS0026768 [T4]). Dies aber eben erst dann, wenn der Kläger zunächst seinerseits den (Anscheins )Beweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler…
…nach herrschender Rechtsprechung für den Patienten der Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde (vgl RIS Justiz RS0026768; RS0038222 [T11]; 9 Ob 64/08i [zur Verletzung der Aufklärungspflicht]). Dies wird auch dann gelten müssen, wenn dem Patienten eine Maßnahme vorenthalten wird…
…sie nach ständiger Rechtsprechung wegen der festgestellten Erhöhung des Operationsrisikos nachzuweisen gehabt hätte, die schädlichen Folgen wären auch ohne den Kunstfehler tatsächlich eingetreten (RIS-Justiz RS0026768). Mit der Feststellung des bloß allgemeinen Operationsrisikos bei Anlegen einer Blutsperre hat die Beklagte diesen Nachweis nicht erbracht. 4. Die Bejahung eines ärztlichen Kunstfehlers entspricht…
…Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden der Nachweis genügt, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler der Ärzte nicht bloß unwesentlich erhöht wurde (RIS Justiz RS0026768). Dem Beklagten obliegt dann der volle Beweis, dass die erwiesene Vertragsverletzung im konkreten Fall für die nachteiligen Folgen mit größter Wahrscheinlichkeit unwesentlich geblieben sei (RIS…
…des ihn belastenden Anscheinsbeweises – ernsthaft zweifelhaft zu machen. Dazu muss er darlegen, dass andere Schadensursachen wahrscheinlicher sind als die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit (RS0022782; RS0040272; RS0026768). 8. Im Anlassfall wirft die Klägerin der Beklagten vor, dass sie ihrer Schwester die Antibaby Pille verschrieben und zwei Probepackungen übergeben habe, bevor das Ergebnis…
…genügend erachtet, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler der Ärzte nicht bloß unwesentlich erhöht wurde (RIS Justiz RS0038222 [T7, T9, T11, T12, T16]; RS0026768 [T4, T6, T7, T8 ua]). Diese Auffassung wurde in den jeweils zuletzt ergangenen Entscheidungen des 3. (3 Ob 233/13f), 7. …
…Steht demnach ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dadurch nicht bloß unwesentlich erhöht wurde (RS0038222 [T7, T9, T11]; RS0026768), kommt es für den Patienten zu einer Beweiserleichterung für das Vorliegen der Kausalität (RS0038222 [T7, T9, T11]). Dem (Arzt oder) Krankenanstaltenträger obliegt nämlich in diesen…
…Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft auch bei vertraglicher Haftung den Geschädigten (RIS-Justiz RS0022900); das gilt insbesondere in der Anwaltshaftung (RIS-Justiz RS0026768; zuletzt etwa 17 Ob 11/11h). (b) Die Anforderungen an den Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs sind bei einer (angeblichen) Schädigung durch Unterlassen…
…Ereignis sei auch ohne feststellbaren Schadenseintritt zulässig, ist ihr entgegenzusetzen, dass diese Entscheidung zum einen eine Arzthaftung betraf, bei der Beweiserleichterungen (vgl etwa RIS Justiz RS0026768) für den Geschädigten bestehen. Zum anderen war damals der Vorwurf eines vom Schädiger ausgehenden schädigenden Ereignisses (einer unterlassenen Aufklärung) und die Behauptung, aus der Behandlung…
…nicht unwesentlichen Erhöhung des Risikos durch einen Kunstfehler den Beweis führen müsse, dass der Schaden nicht durch den Eingriff verursacht worden sei (RIS Justiz RS0026768; zuletzt etwa 4 Ob 137/07m = Zak 2007, 375), unterliegt es einem doppelten Irrtum: zum einen ist diese Auslegung des österreichischen Rechts für die…
…Behandlungsfall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist, entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur (6 Ob 702/89 = SZ 63/90; RIS Justiz RS0026768). Darauf, dass dieser Nachweis von der Beklagten nicht erbracht wurde, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Insgesamt wird somit von der beklagten Partei keine erhebliche…
…Beweislastumkehr besteht also nicht von vornherein, sie tritt nur dann ein, wenn der Kläger zunächst seinerseits den erleichterten Anscheinsbeweis erbringen konnte (RIS Justiz RS0038222 [T12]; RS0026768). Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt kam es bei der Klägerin durch den festgestellten Behandlungsfehler, nämlich eine nach damaligem Standard zu tief gesetzte Klammernaht, zu…
…dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts dadurch nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, kommt es für den Patienten zu einer Beweiserleichterung für das Vorliegen der Kausalität (RS0038222; RS0026768). Der Ärztin obliegt nämlich in diesen Fällen der Beweis, dass im konkreten Behandlungsfall das Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden war. Dazu…
…hat der Patient zum Nachweis der Kausalität (nur) zu beweisen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde (RS0038222; RS0026768; jüngst etwa 8 Ob 58/24y). Da feststeht, dass die von der Klägerin geforderten Untersuchungsmethoden zu den von ihr genannten Zeitpunkten nicht indiziert waren…
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