Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Tscherner und den Kommerzialrat Ing. Karall in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. a Dr. in A*, geboren am **, **, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. B* GmbH Co KG, FN **, und 2. C* GmbH, FN **, beide **, beide vertreten durch Mag. Dieter Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 23.300 und Feststellung (EUR 3.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31.12.2024, **-109, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 3.163,20 (darin EUR 527,20 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin leidet an Morbus Köhler II am linken Vorfuß. Außerdem hat sie eine Halbschlittenprothese im rechten Knie. Zur Schmerzreduktion im linken Vorfuß und im Bereich eines arthrotisch bedingten Herds im Endgelenk des Mittelfingers der linken Hand sowie zur Kräftigung der Beinmuskulatur wurden der Klägerin im September 2017 von ihrem Orthopäden physiotherapeutische Maßnahmen empfohlen. Zu diesem Zweck begab sie sich bei den Beklagten in Behandlung. Die physikalische Therapie begann im Oktober 2017, und die laufenden Therapiemaßnahmen verliefen bis 25.5.2018 unauffällig. Am 29.5.2018 machte die Klägerin Übungen an der Beinpresse. Diese führte sie sowohl mit beiden Fußsohlen auf der Stahlplatte, als auch nur mit dem rechten Fuß auf einem zwischen der Fußsohle und der Stahlplatte eingelegten flachen Gummiball aus. Dabei verspürte sie Schmerzen im Bereich des rechten Fußes. Anlässlich dieser Übung ist die Klägerin nicht mit dem Fuß umgeknickt [F1] .
Die Schmerzen der Klägerin im Bereich des rechten Fußes sind nicht auf die physikalische Therapie bei der Erstbeklagten zurückzuführen [F2] .
Die Klägerin leidet an einem idiopathischen Knochenmarksödem im Bereich des rechten Würfelbeins. Dabei handelt es sich aber nicht um eine durch ein Trauma ausgelöste pathologische Veränderung im Bereich des rechten Fußwurzel(knochens), sondern um eine Überlastungsreaktion aufgrund einer chronischen Gefügestörung der Fußwurzel in Form eines Senk-Spreizfußes. Das idiopathische Knochenmarksödem im Würfelbein war am 29.5.2018 zwar nicht bekannt, aber mit Sicherheit bereits vorhanden.
Die durchgeführte Übung an der Beinpresse stellt kein adäquates Trauma dar, das eine Verletzung der Peronaeussehnen verursachen könnte [F3] .
Auch eine Bänderverletzung im Bereich des Calcaneocuboidalgelenks [Anmerkung: Gelenk zwischen Fersen- und Würfelbein im Bereich des unteren Sprunggelenks] liegt aufgrund der durchgeführten Übung nicht vor.
Die durchgeführten Übungen waren geeignet und angemessen, um das Ziel eines Muskelaufbaus und einer verbesserten gestärkten Oberschenkelmuskulatur zu erreichen [F4] .
Die bei der Klägerin erstmals am 29.5.2018 aufgetretenen Schmerzen im rechten Knöchel sind aus klinischer und medizinischer Sicht als ein stummer symptomloser Vorschaden zu werten.
Die therapeutischen Maßnahmen, insbesondere die Übung mit der Beinpresse, haben die chronischen Leiden der Klägerin nicht verursacht [F5] .
Mit der am 28.5.2021 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von EUR 23.300 sA und die mit EUR 3.000 bewertete Feststellung, dass die Beklagten ihr zur ungeteilten Hand für sämtliche zukünftigen Folgen resultierend aus der Fehlbehandlung und Verletzung der Aufklärungspflicht im Zeitraum von 22.12.2017 bis 29.5.2018 hafteten. Sie habe sich nach Zuweisung durch ihren niedergelassenen Orthopäden zu den Beklagten in physiotherapeutische Behandlung begeben. Die Behandlung sei durch beide Beklagten gemeinschaftlich erfolgt, und die Klägerin habe mit beiden Beklagten einen Behandlungsvertrag abgeschlossen. Zweck der physikalischen Therapie seien der Muskelaufbau, die Mobilisation und die Schmerzreduktion im linken Vorfuß und im arthrotisch bedingten Herd im Endgelenk des Mittelfingers der linken Hand gewesen. Sie habe bei der Erstbeklagten Physiotherapie erhalten. Am 29.5.2018 habe sie beim Training des rechten Beins an der Beinpresse mit einem zwischen dem Fuß und der Beinpresse eingelegten Gummiball ihren rechten Knöchel verletzt und dadurch ein Knochenmarksödem des Os cuboidum sowie eine Verletzung der Peronaeussehne und des Kapselapparats erlitten. Die Physiotherapie sei nicht lege artis erfolgt. Die Klägerin sei auch nicht über die Risiken und alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt worden. Ihr würden daher EUR 20.000 an Schmerzengeld, EUR 3.000 für Pflege und Betreuung sowie EUR 300 für pauschale Unkosten, Fahrtkosten, Medikamente zustehen. Aus der Fehlbehandlung und der Verletzung der Aufklärungspflicht resultierende Spätfolgen könnten nicht ausgeschlossen werden.
Die Beklagten brachten im Wesentlichen vor, die Therapie sei lege artis erfolgt, und die Klägerin sei über Behandlungsrisiken aufgeklärt worden. Das behauptete Knochenmarksödem sei nicht auf die Behandlung zurückzuführen. Darüber hinaus bestritten die Beklagten das Vorliegen einer Peronaeussehneverletzung und einer Verletzung des Kapselapparats.
Mit dem nun angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz nach § 41 ZPO.
Über den Eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus traf es die auf den Seiten 3 und 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch, im konkreten Fall insbesondere die Kausalität des Verhaltens der Beklagten für ihre chronischen Erkrankungen, zu beweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, den Klagebegehren stattzugeben, in eventu, das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten stellen in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag , diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge:
Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel, dass das Erstgericht das beantragte Gutachten aus dem Bereich der Physiotherapie/physikalischen Therapie nicht eingeholt hat. Das Erstgericht habe vom beigezogenen unfallchirurgischen Sachverständigen auch Fragen zur physiotherapeutischen Behandlung beantworten lassen. Das Gutachten habe aber offen gelassen, ob die durchgeführte heilgymnastische Therapie mittels „Beinpresse“ medizinisch indiziert war, ob diese richtig durchgeführt wurde und inwieweit diese Therapie sich auf den Bewegungsapparat der Klägerin im rechten Fuß bzw Sprunggelenk negativ ausgewirkt hat.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor:
Das Erstgericht hat von der Einholung eines physiotherapeutischen Sachverständigen-Gutachtens Abstand genommen, weil der beigezogene unfallchirurgische Sachverständige auch die Fragen zur physikalischen Therapie behandelt hat. Ob ein Gutachten eine bestimmte Feststellung rechtfertigt und die Beurteilung, ob das Gutachten erschöpfend, schlüssig, nachvollziehbar ist, ob dem Gutachten gefolgt werden kann oder ob ein weiteres Gutachten einzuholen ist, sind Fragen der Beweiswürdigung (vgl RS0043320; RS0043414; RS0043163; RS0043404; RS0043168). Die Auswahl des Sachverständigen liegt im Ermessen des Gerichts. Dessen Ermessensausübung bei der Sachverständigen-Bestellung ist an keine konkreten gesetzlichen Vorgaben gebunden, insbesondere nicht an die Verpflichtung, nur solche Personen heranzuziehen, die zur Erstattung von Gutachten über ein bestimmtes Thema öffentlich bestellt sind (RS0040607 [T7, T8]). Der Nichteintragung einer Person in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet kommt demnach keine Indizwirkung dahin zu, dass ihr die zur Erfüllung eines in dieses Fachgebiet fallenden Gutachtensauftrags erforderliche Befugnis oder Fachkompetenz fehlt (RS0040607 [T25]). Auch vor diesem Hintergrund liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor.
2. Zur Beweisrüge:
2.1. Die Klägerin bekämpft die folgende Feststellung:
(F1) „Anlässlich dieser Übung [Anmerkung: Beinpresse mit dem rechten Fuß auf einem zwischen Fußsohle und Stahlplatte eingelegten Gummiball] ist die Klägerin allerdings nicht mit dem Fuß umgeknickt.“
Stattdessen begehrt die Klägerin die Feststellung:
(E1) „Die Klägerin knickte im Bereich des rechten Sprunggelenks bei der Übung in der Beinpresse, ausgeführt ausschließlich mit dem rechten Bein auf einem Halbball (zur Hälfte ausgelassenen Ball), nach außen um. Dieser Umknickvorgang löste Schmerzen aus und führte dazu, dass die Klägerin die schwere Metallplatte der Beinpresse nicht mehr wegdrücken konnte und diese deshalb auch nicht einmal auf das Sprunggelenk zurückschlug.“
Das Erstgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Klägerin im Hinblick auf die von ihr behauptete Verletzung keinen Glauben geschenkt hat, weil sie den Eindruck erweckt habe, bloß einen für sie günstigen Prozessstandpunkt stützen zu wollen. Darüber hinaus habe die Klägerin die Behauptung, sie sei umgeknickt, erstmals in der Tagsatzung vom 16.10.2024 aufgestellt und diesen Umstand davor während eines nahezu drei Jahre andauernden Prozesses nicht einmal ansatzweise behauptet oder erwähnt, was diese Behauptung unglaubwürdig mache.
Der Klägerin ist zwar beizupflichten, dass sie in diversen selbst verfassten (und damit nicht formal vorgebrachten) Eingaben ein Umknicken im Sprunggelenk behauptete (siehe etwa ON 57, 59, 71, 74, 94). Das Erstgericht hat die Feststellung aber auch damit begründet, dass die Klägerin das Umknicken in der 1 Stunde und 40 Minuten dauernden Untersuchung durch den Sachverständigen nicht erwähnt habe und dazu bis zur Tagsatzung vom 16.10.2024 kein prozessual maßgebliches, das heißt durch einen Rechtsanwalt vorgetragenes, Vorbringen in diese Richtung erstattet hat. Das Berufungsgericht hält es zudem für schlüssig, dass das Erstgericht die Behauptung der Klägerin, dass das von ihr angeblich erwähnte Umknicken im Rahmen ihrer ersten gerichtlichen Einvernahme (Tagsatzung vom 22.2.2022, ON 23) fehlerhaft nicht protokolliert worden sei, als Schutzbehauptung wertete. Auch das Berufungsgericht nimmt an, dass der anwesende Rechtsvertreter der Klägerin in der Verhandlung das Unterbleiben der Protokollierung einer derart relevanten Aussage gerügt hätte und aufgrund einer derartigen Angabe der Klägerin ein entsprechendes Vorbringen erstattet hätte, wenn sie es getätigt hätte.
Die Würdigung des Erstgerichts ist schließlich mit den Ergebnissen des medizinischen Gutachtens in Einklang zu bringen: Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Gutachtensergänzung (Tagsatzung 16.10.2024, ON 105, S 10f) verständlich dargelegt, dass die im Befund der etwa zwei Monate nach dem Auftreten der Schmerzen (29.5.2018) angefertigten MRT-Untersuchung sichtbaren Veränderungen im Bereich der Fußwurzel – das heißt im Bereich des deutlich weniger beweglichen, der Stütze dienenden unteren Sprunggelenks - nicht mit dem von der Klägerin geschilderten Umknicken, das im Bereich des oberen Sprunggelenks stattfinde, vereinbar seien. Ganz allgemein betonte der Sachverständige sowohl im schriftlichen Gutachten (ON 31) als auch im Rahmen der Gutachtens-Ergänzung in der Tagsatzung vom 16.10.2024 (ON 105, S 10), dass im Rahmen der Bildgebung (Magnetresonanz) kein Hinweis auf eine Veränderung aufgrund eines Traumas, das heißt etwa aufgrund eines Unfalls oder Umknickens, erkennbar sei.
Die Ausführungen der Klägerin zeigen hingegen nicht nachvollziehbar auf, wieso aufgrund anderer Beweisergebnisse eher die gewünschte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre oder das Erstgericht den Ausführungen des Gutachters nicht hätte folgen dürfen (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 467 ZPO Rz 40/2; RS0041835 [T2]).
2.2. Die Klägerin bekämpft die Feststellung:
(F2) „Die Schmerzen der Klägerin im Bereich des rechten Fußes sind nicht auf die physikalische Therapie bei der Erstbeklagten zurückzuführen.“
Stattdessen begehrt sie die Feststellung:
(E2) „Die Schmerzen der Klägerin im Bereich des rechten Fußes sind auf die Heilgymnastik bzw. physikalische Therapie bei der Erstbeklagten zurückzuführen.“
Der Sachverständige hat im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens (ON 31, S 12 ff) anschaulich herausgearbeitet, dass er bei der Klägerin als Ursache für die Schmerzen im Bereich des rechten Fußes ein idiopathisches Knochenmarksödem im Bereich des rechten Würfelbeins diagnostizierte, das bei der Behandlung vom 29.5.2018 bereits vorgelegen hatte. Darüber hinaus hat der Sachverständige klargestellt, dass die vom Physiotherapeuten angewendeten Übungen nicht geeignet waren, allfällige Verletzungen zu verursachen. Daraus hat das Erstgericht zu Recht abgeleitet, dass die Schmerzen, mögen diese auch im Zuge der Beanspruchung durch die – lege artis erfolgte – physiotherapeutische Behandlung aufgetreten sein, auf eine chronische Gefügestörung der Fußwurzel in Form eines Senk-Spreizfußes und damit eben nicht auf die Therapie zurückzuführen sind. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass es im Zuge der Physiotherapie am 29.5.2018 tatsächlich zu einem Umknicken im Bereich des rechten Sprunggelenks gekommen ist, ist der Sachverständige auch über Vorhalt der entsprechenden Verantwortung der Klägerin in der Tagsatzung vom 16.10.2024 (ON 105) dabei geblieben, dass die Beschwerden der Klägerin nicht auf ein Trauma zurückzuführen sind. Mit ihrer Beweisrüge, das Erstgericht hätte sich mit seiner Feststellung nicht auf das schriftliche Gutachten (ON 31) stützen dürfen, zeigt die Klägerin daher keine unzureichende Beweiswürdigung auf.
2.3. Die Klägerin bekämpft die Feststellung:
(F3) „Die durchgeführte Übung an der Beinpresse stellt kein adäquates Trauma dar, welches eine Verletzung der Peronaeussehnen verursachen könnte.“
Stattdessen begehrt sie die Feststellung:
(E3) „Die durchgeführte Übung in der Beinpresse ist geeignet, diverse Verletzungen im Fuß, im Sprunggelenk oder im Bein hervorzurufen.“
Entgegen der in der Berufung aufgestellten Behauptung ist die Feststellung nicht widersprüchlich und unklar: Das Erstgericht hat diese Feststellung auf das Gutachten (ON 31, S 13) gestützt, wo es lautet: „Die gegenständlich durchgeführte Übung, sowie sie die Klägerin geschildert hat, stellt kein adäquates Trauma dar, welches eine Verletzung der Peronaeussehnen verursachen könnte.“ Diese findet sich in Zusammenhang mit der Diagnose, wonach Veränderungen im unteren Sprunggelenk aufgrund eines Senk-Spreizfußes, aber keine Peronaeussehnenverletzung oder Verletzung des Calcaneocuboidalgelenks vorliegen würden. Damit hat der Sachverständige schlicht ausgedrückt, neben dem Umstand, dass die Peronaeussehnenverletzung schon aus der Bildgebung nicht erkennbar sei, sei mit den von der Klägerin geschilderten physiotherapeutischen Übungen auch keine Aktivität ausgeübt worden, die geeignet wäre, ein derartiges Trauma zu verursachen. Da das Erstgericht die Feststellung vom Gutachten übernommen hat, ergibt sich, dass es damit eine Verneinung der Peroneussehnenverletzung ausgedrückt hat. Dies verdeutlicht sich auch durch die nachfolgende Feststellung: „ Auch eine Bänderverletzung im Bereich des Calcaneocuboidalgelenks liegt aufgrund der durchgeführten Übung nicht vor …“. Die Klägerin legt nicht nachvollziehbar dar, wieso das Erstgericht anhand der gutachterlichen Ausführungen die genannte Feststellung im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung der Peronaeussehne nicht treffen hätte dürfen. Nur ergänzend wird angemerkt, dass die Klägerin auch nicht ausführt, woraus sich die begehrte Ersatzfeststellung ergeben würde. Aus den gutachterlichen Ausführungen ließe sich diese gerade nicht ableiten: Dass der Sachverständige nicht ausschließen konnte, dass die durchgeführten Übungen, konkret in der Beinpresse, sich nicht auch nachteilig auf chronische Vorschäden auswirken können, besagt nicht, dass die Übungen in der Beinpresse die bei der Klägerin festgestellten chronischen Veränderungen im Bereich des unteren Sprunggelenks verursacht hätten. Außerdem hat der Sachverständige auch klargestellt (ON 31, S 15), dass die durchgeführten Übungen nicht geeignet waren, allfällige Verletzungen bei der Klägerin zu verursachen.
2.4. Die Klägerin bekämpft die Feststellung:
(F4) „Die durchgeführten Übungen waren geeignet und angemessen, um das Ziel eines Muskelaufbaus und einer verbesserten gestärkten Oberschenkelmuskulatur zu erreichen.“
Stattdessen begehrt sie die Feststellung:
(E4) „Die durchgeführten Übungen in der Beinpresse entsprachen nicht dem Therapieplan.“
Dieser Beweisrüge liegt die unrichtige Behauptung zugrunde, dass die Therapie nicht auch dem Muskelaufbau dienen sollte. Es steht aber, auch in Übereinstimmung mit dem Klagsvorbringen, fest, dass die Physiotherapie auch den Muskelaufbau zum Zweck hatte. Die bekämpfte Feststellung entnahm das Erstgericht dem Gutachten. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Beinpresse zur Verfolgung des Zwecks Muskelaufbau, Muskelstärkung geeignet und angemessen war. Dass dabei nur der Muskelaufbau angestrebt wurde, unterstellen weder der Sachverständige noch nach Erstgericht. Mit ihren Ausführungen zeigt die Klägerin nicht auf, wieso die Feststellungen nicht anhand des Gutachtens zu treffen gewesen wäre.
2.5. Die Klägerin bekämpft die Feststellung:
(F5) „Die therapeutischen Maßnahmen, insbesondere die Übung mit der Beinpresse, haben die chronischen Leiden der Klägerin nicht verursacht.“
Stattdessen begehrt sie die Feststellung:
(E5) „Die therapeutischen Maßnahmen, insbesondere die Übungen in der Beinpresse, haben zu einer Verletzung des rechten Sprunggelenks geführt und chronische Leiden der Klägerin verursacht. Da keine chronischen Vorerkrankungen im rechten Sprunggelenk medizinische nachgewiesen sind, auch keine latenten, kann von einer Verursachung ausgegangen werden.“
Das Erstgericht hat diese Feststellung zu Recht auf das Sachverständigengutachten gestützt: Tatsächlich hat der Sachverständige im Rahmen der Gutachtensergänzung (Tagsatzung 16.10.2024, ON 105, S 9 ff) noch einmal klargestellt, dass das Ergebnis der MRI-Untersuchung gegen ein traumatisches Ereignis am 29.5.2018 spreche und die im MR-Befund ersichtlichen Veränderungen keine Verletzungen im Sprunggelenk, sondern nur Anzeichen einer chronischen Überlastung sichtbar seien, sodass sich aus dem MR-Befund ein chronifizierter Vorschaden ergebe. Die Frage, ob durch die therapeutischen Maßnahmen, konkret die Beinpresse, das chronische Leiden verursacht wurde, hat der Sachverständige explizit verneint. Zur Veranschaulichung verwies er noch einmal auf seine Ausführungen im Rahmen des schriftlichen Gutachtens, wo er ua dargelegt hatte, dass die – einzige von ihm objektivierte – Veränderung im Bereich des rechten Fußes, das Ödem, durch völlig andere Pathomechanismen verursacht werde als durch eine Physiotherapie und das Ödem mit Sicherheit am 29.5.2018 bereits vorhanden gewesen sei. Im Rahmen der Gutachtensergänzung erläuterte der Sachverständige zudem nachvollziehbar, dass die auf dem MR-Befund ersichtlichen Mikrofrakturen im Untermillimeterbereich aufgrund der langen Dauer des chronischen Vorschadens dadurch verursacht worden seien, dass der sprunglose Knöchel nachgebe.
Mit ihrem Argument in der Beweisrüge, der Sachverständige habe ausgesagt, er könne nicht ausschließen, dass sich die Beinpresse nachteilig auswirke, zeigt die Klägerin nicht auf, wieso das Erstgericht die Feststellung nicht aufgrund der wiederholt klaren und konsistenten Gutachtensergebnisse treffen hätte dürfen. Dass der Sachverständige auf die Frage, ob sich die Übungen, insbesondere konkret die Beinpresse, nachteilig auf die vorbestehenden chronischen Vorschäden auswirken hätten können, geantwortet hat, dies könne aus medizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden, die medizinische Wahrscheinlichkeit sei sehr gering, könne aber eben nicht ausgeschlossen werden (S 11 des Protokolls der Tagsatzung vom 16.10.2024, ON 105) lässt gerade nicht den Schluss zu, dass die diagnostizierten chronischen Beschwerden der Klägerin im rechten Fuß auf die physiotherapeutischen Maßnahmen zurückzuführen sind.
2.6. Schließlich bekämpft die Klägerin die Feststellung:
(F6) „Die physikalischen Übungen, insbesondere konkret die Beinpresse, haben sich nachteilig auf die vorbestehenden chronischen Leiden der Klägerin ausgewirkt.“
Stattdessen begehrt sie die Feststellung:
(E6) „Die physikalischen Übungen, insbesondere konkret in der Beinpresse, haben die Verletzungen im rechten Sprunggelenk herbeigeführt bzw. sich nachteilig auf die behaupteten vorbestehenden chronischen Leiden der Klägerin ausgewirkt.“
Zum ersten Teil der begehrten Ersatzfeststellung wird auf die Ausführungen zu F5 (← 2.5. ) verwiesen.
Die Frage, ob sich die physiotherapeutischen Übungen auf die vorbestehenden chronischen Veränderungen im Fuß der Klägerin ausgewirkt haben, ist für die rechtliche Beurteilung nicht relevant: Die Klägerin hat das Klagebegehren darauf gestützt, dass sie im Zuge einer nicht lege artis durchgeführten Physiotherapie verletzt worden sei. Zur Beurteilung des darauf gestützten Schadenersatzanspruchs kommt es nicht darauf an, ob sich die Physiotherapie auf nicht von den Beklagten verursachte Krankheitsbilder ausgewirkt hat. Mangels Relevanz überprüft und übernimmt das Erstgericht diese Feststellung nicht (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 498 ZPO Rz 1; RS0042386).
2.7. Abgesehen von der Feststellung F6 übernimmt das Berufungsgericht sämtliche Feststellungen des Erstgerichts und legt diese seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Die Klägerin behauptet, es lägen sekundäre Feststellungsmängel vor; die getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Schmerzen der Klägerin einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten der Beklagten zuzuordnen seien. Das Erstgericht habe sich im Wesentlichen auf ein unvollständiges und widersprüchliches Sachverständigengutachten bezogen und daher die nötigen Feststellungen unterlassen, um die Angelegenheit umfassend richtig rechtlich beurteilen zu können.
3.2. Im Rahmen der Rechtsrüge wäre nur ein Verstoß des Sachverständigen gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks bekämpfbar (vgl RS0043404; RS0043320 [T2, T7, T21]; zuletzt etwa 7 Ob 199/24a [5]). Mit ihren Berufungsausführungen legt die Klägerin keinen derartigen Verstoß dar:
Die Behauptung, der Sachverständige habe sich selbst widersprochen, weil er im schriftlichen Gutachten davon ausgegangen sei, dass keine frischen Verletzungen erfolgt seien, sondern sich chronische Beschwerden nach der Therapie mit der Beinpresse eingestellt hätten, und er in der Gutachtenserörterung angegeben habe, dass er dies nicht ausschließen könne, gibt die Klägerin die Ergebnisse des Gutachtens unrichtig wieder: Im schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt, wieso die Beschwerden auf den Senk-Spreizfuß und das dadurch verursachte Knochenmarködem und nicht auf Vorgänge im Rahmen der Physiotherapie zurückzuführen seien. Im Rahmen der therapeutischen Übungen, welche bis zum 29.5.2018 beschwerdefrei durchgeführt werden konnten, seien an diesem Tag erstmals Beschwerden aufgetreten; klinisch und medizinisch-gutachterlich sei dies als stummer symptomloser Vorschaden zu werten. Die von der Klägerin durchgeführten Übungen seien aus medizinisch-gutachterlicher Sicht nicht geeignet, allfällige Verletzungen bei der Klägerin zu verursachen. Im Rahmen der Gutachtensergänzung in der Tagsatzung vom 16.10.2024 (ON 105) hat der Sachverständige dargelegt, er könne nicht ausschließen, dass sich die Übungen nachteilig auf vorbestehende Schäden auswirken hätten können.
Daraus ergibt sich einerseits, dass die gutachterlichen Ausführungen konsistent sind: Der Sachverständige zeichnet das durchgängig übereinstimmende Bild, wonach die objektivierbaren medizinischen Probleme der Klägerin im Bereich des rechten Fußes auf die chronischen Veränderungen, ausgelöst durch die anatomischen Verhältnisse, zurückzuführen sind, die bereits vor dem 29.5.2018 vorlagen. Im Zuge der Therapie, die nicht geeignet war, Verletzungen bei der Klägerin zu verursachen, stellten sich Schmerzen aufgrund der (nicht von den Beklagten verursachten) Veränderung im Fuß ein. Dass sich die Übungen auf die vorbestehenden Schäden negativ ausgewirkt haben, könne nicht ausgeschlossen werden. Dieser Aspekt wurde auch nicht näher beleuchtet, er ist auch nicht vom Klagsvorbringen gedeckt. Außerdem ergibt sich aus den gutachterlichen Ausführungen, dass der Gutachter im Gegensatz zu den Behauptungen im Rahmen der Rechtsrüge gerade nicht ausgeführt hat, er könne nicht ausschließen, dass im Zuge der Therapie eine Verletzung erfolgt ist.
3.3. Ganz allgemein ist klarzustellen, dass die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren auf den Vorwurf stützt, dass die Beklagten im Rahmen einer gemeinsamen Vorgangsweise eine Verletzung im Bereich des rechten Knöchels herbeigeführt haben, konkret ein Knochenmarksödem des Os cuboideum, eine Verletzung der Peronaeussehne und des Kapselapparats.
3.3.1. Nach § 1299 ABGB hat der Geschädigte den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers (vgl RS0026412, zum Physiotherapeuten etwa 10 Ob 2348/96h) und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen. Für den Beweis des Kausalzusammenhangs genügt es, wenn ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erreicht wird (RS0026209). Im Kunstfehlerprozess werden an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen gestellt (RS0038222). Die bei Vorliegen ärztlicher Fehler angenommene Beweislastumkehr zu Lasten des behandelnden Arztes gelangt erst dann zur Anwendung, wenn vorher der Patient den Nachweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde (RS0038222; RS0026768 [T8]; RS0106890 [T39]; zuletzt etwa 8 Ob 58/24y [8]).
3.3.2. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die behaupteten Schäden der Verletzung der Peronaeussehne und des Kapselapparats eingetreten sind. Außerdem konnte sie nicht nachweisen, dass eine „Verletzung“ in Form eines Knochenmarksödems vorliegt. Es steht zudem fest, dass die vorliegende chronische Veränderung in Form des Knochenmarksödems nicht von den Beklagten verursacht wurde und die gewählten Physiotherapiemaßnahmen geeignet und angemessen waren, um eines der vorgegebenen Therapieziele zu verfolgen. Der Klägerin ist daher schon der Nachweis der behaupteten Schäden und eines Kunstfehlers, dh einer unsachgemäßen Behandlung durch einen für die Beklagten tätigen Physiotherapeuten, nicht gelungen. Nach den oben dargelegten Grundsätzen hat das Erstgericht im Ergebnis zu Recht das Bestehen des Schadenersatzanspruchs verneint und das Klagebegehren abgewiesen. Für diese Beurteilung reicht die vom Erstgericht erarbeitete Feststellungsgrundlage aus (RS0053317), sodass kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt.
4. Die Entscheidung über die Berufungsbeantwortungskosten beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
5. Der Bewertungsausspruch stützt sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt der von der Klägerin vorgenommenen, unbedenklichen Bezifferung.
6. Da keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war, ist die Revision nicht zuzulassen.
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