Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen.
…des Obersten Gerichtshofs zulassende Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO stellt (vgl RS0051746 [T9]; RS0051640 [T5]; RS0051753 [T9]; RS0051785 [T12]; RS0051772 [T11]). [4] 2.1. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass dem 59 Jahre alten, für zwei Kinder sorgepflichtigen Kläger angesichts seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage…
…T5]). Entscheidend ist eine vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehende Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung (RS0051772 [T2]). Dabei spielen die Chancen des Gekündigten am Arbeitsmarkt eine entscheidende Rolle, insbesondere ob es ihm möglich ist, in angemessener Zeit einen zumutbaren und bezüglich…
…nicht auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung an, sondern auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses („Konkretisierungszeitpunkt“; RS0051772; zuletzt 8 ObA 38/24g [3.3.]). 1.2. Als weitere Mangelhaftigkeit rügt der Kläger das Nichtzutreffen der „Feststellung“, wonach er nach vielem Hin und…
…Die Beweislast für die Interessenbeeinträchtigung trifft den Arbeitnehmer (8 ObA 38/12i Punkt 2.3. = RS0110944 [T4]). 1.5. Ausgehend vom maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (RS0051772) kann der Kläger in 6 bis 8 Monaten eine vergleichbare Beschäftigung am Flughafen erlangen, wobei mit Einkommenseinbußen von unter 20 % zu rechnen ist, sofern er…
… 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist dabei auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen (RS0051772; s auch die Entscheidung 9 ObA 199/95, in der ein sachlicher Zusammenhang einer seit der Kündigung eingetretenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit jener Klägerin mit…
…eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers iSd § 105 Abs 2 Z 3 ArbVG beeinträchtigt, ist der Beendigungszeitpunkt aufgrund der angefochtenen Kündigung (RS0051772). Zu die sem Zeitpunkt wäre es der Klägerin bei sehr intensiver, einer Vollzeitbeschäftigung entsprechenden Arbeitsplatzsuche möglich gewesen, binnen 8 bis 10 Monaten eine Beschäftigung…
…105 Abs 3 Z 2 ArbVG auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen (vgl RIS Justiz RS0051772). Wäre eine zweite Kündigung während der Dauer des ersten Anfechtungsverfahrens unzulässig, wäre dem Dienstgeber eine Berufung auf allenfalls geänderte Umstände im Sinn des § …
…ob die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse begründet ist, von dem Sachverhalt auszugehen hat, der im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist (vgl RIS Justiz RS0051772 mwN; zuletzt 8 ObA 4/04b, ähnlich RIS Justiz RS0051960 und RIS Justiz RS0051899 jeweils mwN). Die konkreten Ausführungen des Rekurses vermögen es…
…sondern die Frage, ob im Kündigungszeitpunkt objektive Faktoren vorlagen, die im Rahmen einer Prognose eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Klägerin vorhersehbar machten (vgl RIS Justiz RS0051772 [T2]). Das berufungsgerichtliche Verfahren und die Begründung des Berufungsgerichts lassen danach auch keine Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit erkennen (§ 510 Abs 3 ZPO). Mangels…
…Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit der Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sog Konkretisierungszeitpunkt) maßgebend (RS0051772). Entscheidend ist eine vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehende Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung für…
…ObA 197/00m; RIS-Justiz RS0051703, RS0051741, RS0051806, RS0110944 ua), sodass im vorliegenden Fall neben der (in Erfüllung gegangenen) Prognose (RdW 1997, 299; RIS-Justiz RS0051772), dass es für die Klägerin kein Problem sei, einen neuen Arbeitsplatz zu erlangen, wenn auch unter Umständen Abstriche beim Einkommen hingenommen werden müssen, auch das…
…ist auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen (DRdA 1994/29 [Eypeltauer]; SZ 65/43; RIS Justiz RS0051772; zuletzt 8 ObA 25/03i). Die auf die festgestellten Umstände des Einzelfalls abgestellte Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der angebotene Ersatzarbeitsplatz mit welchem keine…
…105 Abs 3 Z 2 ArbVG auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen ist (RIS Justiz RS0051772). Einen Grund davon abzugehen, zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Warum dies nur für die Beurteilung der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung, nicht aber für die Betriebsbedingtheit der Kündigung…
…Kündigung in rational nachvollziehbarer Weise nicht entsprochen. Ob der Arbeitsplatz des Klägers in der Folge nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (RIS-Justiz RS0051772) mit billigeren Arbeitnehmern besetzt wurde oder die Aufnahme billigerer Leiharbeiter eine notwendige Rationalisierungsmaßnahme war oder unzulässig illegale Arbeitskräfte beschäftigt wurden, ist nicht mehr von Belang…
…§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen (RS0051772). Künftige Entwicklungen der Verhältnisse nach der Kündigung sind nur dann in die Beurteilungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie mit der Kündigung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang…
…einhergehen muss. Derartiges ist auch hier nicht ersichtlich, weil für Triebwagenführer sogar höhere Verdienstmöglichkeiten bestehen. Dass für sie im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl RS0051772) ein geringer Stellenmarkt bestand, wurde im Rahmen der Postensuchdauer mitbedacht (ON 28). Auf einen Einsatz als Stationswart trifft die Erwägung des Klägers von vornherein…
…105 Abs 3 Z 2 ArbVG auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen ist (RIS Justiz RS0051772). Ausgehend von diesem Zeitpunkt ist zunächst zu prüfen, ob die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Eine Kündigung kann nur dann erfolgreich wegen Sozialwidrigkeit angefochten…
…der Tätigkeit in der Montagelinie mit dem medizinischen Leistungskalkül vereinbar sei. Für den Fall, dass dieser Zustand schon jenem zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (RS0051772) entsprach – was dem Sachverhalt nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist –, ist es zwar richtig, dass damit objektiv noch keine negative Zukunftsprognose für die…
…Krankenstände ausspricht, eine Zukunftsprognose über die weitere Arbeitsfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers anstellen. Diese ist im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kündigungszeitpunkt zu erstellen (vgl RIS Justiz RS0051772; zuletzt 8 ObA 53/11v). Entscheidend ist, dass ein verständiger und sorgfältiger Arbeitgeber bei objektiver Betrachtung berechtigt davon ausgehen kann, dass Krankenstände in…
…auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen (DRdA 1994/29 [ Eypeltauer ]; SZ 65/43; RIS Justiz RS0051772). Das gilt nicht nur für die vorerst vorzunehmende (RIS Justiz RS0051640) Prüfung, ob durch die Kündigung wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, sondern auch…
…zeigt die Revision der Klägerin nicht auf: Abgestellt auf den maßgeblichen Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungs-zeitpunkt) (RIS Justiz RS0051772; 9 ObA 24/16v), kann die 45 jährige Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb von sechs Monaten eine vergleichbare Teilzeitbeschäftigung erlangen. Die Rechtsansicht des…
…des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen ist (RIS-Justiz RS0051772). Hier steht fest, der Kläger zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung und der damit verbundenen Dienstfreistellung (25. 3. 2004) mit hoher Wahrscheinlichkeit binnen 70 Tagen…
…Kündigung in rational nachvollziehbarer Weise nicht entsprochen. Ob der Arbeitsplatz des Klägers in der Folge nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (RIS-Justiz RS0051772) mit billigeren Arbeitnehmern besetzt wurde oder die Aufnahme billigerer Leiharbeiter eine notwendige Rationalisierungsmaßnahme war oder "unzulässige" illegale Arbeitskräfte beschäftigt wurden, ist nicht mehr von Belang…
…nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aller Voraussicht nach wirksam werdenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Kündigung für den Arbeitnehmer erstellt werden (RIS Justiz RS0051772; 8 ObA 12/07h; Gahleitner aaO 404 und 407; Wolligger in Neumayr/Reissner , ZellKomm § 105 Rz 149). Dabei ist die…
…RS0051741, RS0051806, RS0110944 ua), sodass im vorliegenden Fall neben dem jugendlichen Alter des Klägers und der (in Erfüllung gegangenen) Prognose (RdW 1997, 299; RIS-Justiz RS0051772), dass es für ihn kein Problem sei, einen neuen Arbeitsplatz - wenngleich mit etwas geringerem Einkommen - zu erlangen, auch das Fehlen ins Gewicht fallender Schulden und…
…noch im Ergebnis erfolgreich gegen die Kündigung durch den Vordienstgeber gewehrt hat, massiv beeinträchtigt. War doch ausgehend vom Kündigungszeitpunkt (vgl zur anzustellenden Prognoseentscheidung RIS Justiz RS0051772 mzwN) davon auszugehen, dass der Kläger keinen neuen Arbeitsplatz mehr erlangen kann und damit dauerhaft auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung und letztlich der vorzeitigen Alterspension angewiesen…
…neuen Anstellung, sondern die Frage, ob im Kündigungszeitpunkt objektive Faktoren vorlagen, die im Rahmen einer Prognose eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Klägerin vorhersehbar machten (vgl RS0051772 [T8]). Es kommt daher zur Beurteilung der Sozialwidrigkeit nicht darauf an, ob und wie intensiv sich die Klägerin nach der Kündigung um eine neue Arbeitsstelle…
…RS0051727 [T18]; RS0051753 [T17]). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abgestellt (RIS-Justiz RS0051772). Die spätere Neuanstellung der Klägerin diente ihm lediglich als Argument für die Richtigkeit der Prognose (s dazu RIS-Justiz RS0051772 [T4]). Schließlich wurde eine…
…im Jahr 1986 geborene Klägerin – auf den maßgeblichen Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungs-zeitpunkt) abgestellt (RIS Justiz RS0051772) – mit hoher Wahrscheinlichkeit binnen sechs Monaten eine Vollzeitbeschäftigung als Hilfskraft in den Bereichen Handel, allgemeine Hilfsarbeit, Produktion, Lager, Gastronomie, Reinigung oder Sicherheit finden. Die…
…der Arbeitgeber eine Zukunftsprognose über die weitere Arbeitsfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers anstellen, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kündigungszeitpunkt zu erstellen ist (vgl RIS Justiz RS0051772; 8 ObA 48/08d). Entscheidend ist, dass ein verständiger und sorgfältiger Arbeitgeber bei objektiver Betrachtung (vgl Burgstaller, Krankheit und Kündigung, ZAS 2003…
…den Feststellungen Hindernisse für eine Anstellung dar. Für die Prognose der Folgen der Kündigung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidend (RIS-Justiz RS0051772 ua). Dies macht aber die Beurteilung des Erstgerichts, dass die Klägerin auch schon die sechsmonatige Kündigungsfrist für die Postensuche nutzen könne (vgl § 22 AngG…
…der Arbeitgeber eine Zukunftsprognose über die weitere Arbeitsfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers anstellen, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kündigungszeitpunkt zu erstellen ist (vgl RIS Justiz RS0051772; 8 ObA 48/08d). Entscheidend ist, dass ein verständiger und sorgfältiger Arbeitgeber bei objektiver Betrachtung (vgl Burgstaller , Krankheit und Kündigung, ZAS 2003…
…über die nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aller Voraussicht nach wirksam werdenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Kündigung für den Arbeitnehmer erstellt werden (RS0051772; 8 ObA 59/10z mwH). Dabei ist die Arbeitsmarktlage für den Gekündigten möglichst konkret zu ermitteln ( Wolligger in ZellKomm³ § 105…
…§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen (RS0051772). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger aber bereits über mehrere Monate wieder im Inland tätig und bezog demzufolge auch keine Auslandszulagen mehr. Dafür, dass diese…
…RS0051727 [T11]; RS0051746 [T7]). Dass diese Umstände beim Kläger, der nach dem festgestellten Sachverhalt in etwa fünf Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl RIS Justiz RS0051772) einen neuen, einigermaßen gleichwertigen und ihm auch zumutbaren Arbeitsplatz erlangen kann, nicht vorliegen, hat das Berufungsgericht in vertretbarer Weise angenommen. Mangels einer Rechtsfrage von der…
…12 Monaten oder länger zu rechnen hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass diese prognostizierte Arbeitslosigkeit, ausgehend vom maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (RIS-Justiz RS0051772), eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung darstellt, hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (9 ObA 279/88 = Arb 10.771; s auch 9 ObA 145/99k, wo eine…
…nachzugehen. Feststellungen zu diesem Punkt fehlten. 1.3. Damit spricht der Kläger die Frage an, inwieweit nachträglich, also nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Konkretisierungszeitpunkt (vgl RS0051772) eingetretene Entwicklungen und Umstände aufgrund ihrer Vorhersehbarkeit in die vom Arbeitgeber anzustellende Zukunftsprognose miteinzubeziehen sind. Es ist zwar zutreffend, dass, auch wenn der Dienstgeber anhand…
…einer Kündigung hinausgehen (RS0051746 [T7], RS0051753 [T5], RS0051727). Entscheidend ist eine vom Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses („Konkretisierungszeitpunkt“, RS0051772) ausgehende Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung (RS0051772 [T2]). Dabei spielen die Chancen des Gekündigten am Arbeitsmarkt…
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