15R139/25h—OLG Wien Entscheidung
04. November 2025
…wurden, also eine Sorgfaltswidrigkeit, die einem ordentlichen Menschen in der gegebenen Situation keinesfalls unterlaufen wäre ( Gitschthaler in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 146 Rz 7; RS0036795; OLG Wien 8 Ra 45/25h). Leichte Fahrlässigkeit hingegen liegt vor, wenn das Verhalten auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft…