Schweigen darf nur in besonderen Ausnahmefällen Erklärungswert beigemessen werden. Auch das Schweigen des Empfängers auf ein den mündlichen Vertragsabschluß zusammenfassend darstellendes Schreiben, in dem das Vereinbarte unrichtig wiedergegeben wird, ist nicht als Zustimmung zur Änderung des mündlichen Vertrages anzusehen (so schon 1 Ob 613/76 ua).
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