Keine Änderung der Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes, wenn während des Verfahrens von diesem Gericht der Strafgefangene in eine nicht im Sprengel des Vollzugsgerichtes liegende Strafvollzugsanstalt überstellt wird.
…dann aufrecht bleibt (perpetuatio fori), wenn der Strafgefangene während des anhängigen Verfahrens in eine andere, außerhalb des Gerichtssprengels gelegene Anstalt überstellt wird (RIS Justiz RS0087500, RS0087504; Pieber in WK 2 StVG § 16 Rz 7). [10] Mit Blick auf das Einlangen des in Rede stehenden Antrags bei Gericht am…
…Verfahrens vor diesem Gericht der Strafgefangene in eine nicht im Sprengel des Vollzugsgerichts liegende Strafvollzugsanstalt überstellt, erfolgt keine Änderung der Zuständigkeit des Vollzugsgerichts (RIS-Justiz RS0087504). In der Lehre wird (was der Position des Landesgerichts für Strafsachen Wien entspricht) vertreten, dass diese Abgrenzungskriterien – lege non distinguente – auch für das…
…vollzogen wird. Der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (des Einlangens eines Antrags auf bedingte Entlassung) legt die Zuständigkeit für dieses fest (RIS Justiz RS0087500 [T2], RS0087504). [8] „Vollzogen“ im Sinn dieser Bestimmung wird die Freiheitsstrafe in jener Justizanstalt, die nach der hier maßgeblichen Entscheidung der Generaldirektion beim Bundesministerium für…
…Antrags auf bedingte Entlassung) legt die Zuständigkeit für dieses fest ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK² StVG § 16 Rz 7; RIS Justiz RS0087500 [T2], RS0087504). Demnach war die Justizanstalt Feldkirch im Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf bedingte Entlassung bei Gericht für den Vollzug der Freiheitsstrafen zuständig. Dass der Beschwerdeführer…
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