Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11. August 2025, GZ **-17, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n .
B e g r ü n d u n g:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sechs Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 2. Juni 2026, die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 2. Juni 2023, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 1. Juni 2024 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 17) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau den Antrag auf bedingte Entlassung des Verurteilten (ON 2) aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die im Zweifel rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 21).
Die Strafen wurden zunächst in der Justizanstalt Feldkirch vollzogen. Am 15. Juli 2025 wurde A* in die Justizanstalt Stein überstellt (vgl ON 3 S 1; ON 9 S 2). Sein Antrag auf bedingte Entlassung langte am 14. Juli 2025 beim Landesgericht Feldkirch ein (vgl ON 2 S 1).
Gemäß § 16 Abs 2 Z 12 StVG entscheidet das Vollzugsgericht unter anderem über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen. Vollzugsgericht ist gemäß § 16 Abs 1 erster Satz StVG jenes Gericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. Der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (des Einlangens eines Antrags auf bedingte Entlassung) legt die Zuständigkeit für dieses fest ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 16 Rz 7; RISJustiz RS0087500 [T2], RS0087504).
Demnach war die Justizanstalt Feldkirch im Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf bedingte Entlassung bei Gericht für den Vollzug der Freiheitsstrafen zuständig. Dass der Beschwerdeführer einen Tag darauf in die Justizanstalt Stein überstellt wurde, ändert nichts an der bereits begründeten Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch für die gegenständliche Strafvollzugssache.
Aus Anlass der Beschwerde war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. Das Verfahren wird an das zuständige Vollzugsgericht abzutreten sein.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden